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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2022 C-4157/2022

31 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,022 mots·~5 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 5. September 2022)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4157/2022

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 5. September 2022).

C-4157/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. September 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IVSTA-act.] 311), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz vom 9. September 2022 Beschwerde erhoben hat (vgl. IV- STA-act. 312), dass die Vorinstanz diese per E-Mail getätigte Eingabe einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 15. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. auch IVSTA-act. 313), dass die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss am 28. September 2022 vorgelegt hat (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Spontaneingabe vom 26. September 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2022) ein an das – vom Beschwerdeführer als "GmbH" bezeichnete – Sozialgericht B._______ adressiertes Schreiben vom 26. September 2022 "zur Kenntnisnahme und Bearbeitung" beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (BVGer-act. 5), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

C-4157/2022 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift vom 15. September 2022 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genüge, da sie weder eine rechtsgültige Unterschrift noch Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalte (vgl. BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen sowie innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 6), dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 mit der Sendungsnummer "C._______" dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein respektive gemäss postalischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" am 7. Oktober 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 7), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte siebentätige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 8. Oktober 2022 zu laufen begonnen hat und unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist – wie vorliegend – ein Samstag (15. Oktober 2022) ist, am Montag, den 17. Oktober 2022 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

C-4157/2022 dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-4157/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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