Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 C-4148/2017

29 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 mots·~9 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Nichteintreten BGer, 9C_663/2017 vom 18.10.2017. Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 18.10.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_663/2017)

Abteilung III C-4148/2017

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2017.

C-4148/2017 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A._______ ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt in Kosovo (vgl. Vorakten [nachfolgend: IV-act.] 1/8, 1/13, 5/2). Ab 1990 arbeitete er in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 1/16, 3/1). B. B.a Am 7. März 1996, 10. Februar 1998 und 1. Oktober 1998 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Mit Verfügung vom 20. August 1999 sprach ihm die IVSTA mit Wirkung ab dem 1. September 1999 eine ordentliche ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-act. 3). Am 14. April 2000 liess der Versicherte mitteilen, er habe seinen Wohnsitz nach Kosovo verlegt (IV-act. 5/2). Nach einer Rentenrevision hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 25. April 2012 per 1. Juli 2012 auf (IV-act. 71). Auf die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil C-4145/2012 vom 28. März 2013 nicht ein (IV-act. 81). Das Bundesgericht trat am 28. Mai 2013 mit Urteil 9C_372/2013 auf eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ebenfalls nicht ein (IV-act. 82). B.b Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 (IV-act. 122) respektive Anmeldung vom 7. Februar 2015, eingegangen bei der IVSTA am 17. Februar 2015 (IV-act. 126), beantragte der Versicherte wiederum die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (IV-act. 155) wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland. Da zwischen der Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe, richte sich der Leistungsanspruch nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Art. 6 Abs. 2 IVG bestimme, dass ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt seien, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4418/2015 vom 29. November 2016 (IV-act. 179) nicht ein; auf die dagegen ergriffene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_853/2016 vom 27. Dezember 2016 nicht ein (IV-act. 182).

C-4148/2017 B.c Am 29. November 2016 reichte der Versicherte der IVSTA erneut medizinische Berichte ein (IV-act. 184 f.). Die Vorinstanz nahm diese als Neuanmeldung entgegen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2017 in Aussicht, sein Leistungsbegehren aufgrund der Rechtslage und -sprechung in Bezug auf Bürger des Kosovo mit Wohnsitz im Ausland abzuweisen (IV-act. 187). Der Versicherte machte mit Einwand vom 17. April 2017 insbesondere geltend, die Invalidität sei bereits vor dem 1. April 2010 eingetreten, weshalb für ihn das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien weiterhin gelte (IV-act. 188 f.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-act. 190). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1) vom 17. Juli 2017 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und die Zusprechung einer IV-Rente seit dem 25. April 2012 samt Ausrichtung von Verzugszinsen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die IVSTA haben den Sachverhalt unrichtig festgestellt, was der beigelegte Arztbericht vom 13. Juli 2017 untermauere. Da er bereits vor dem 31. März 2010 einmal eine Invalidenrente erhalten habe und lebenslang invalid sei, sei die neue Rechtslage zwischen der Schweiz und Kosovo in Sozialversicherungsrechtssachen für ihn irrelevant. D. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, der Wegfall der anspruchsbegründenden Invalidität sei mit Verfügung vom 25. April 2012 rechtskräftig festgestellt worden. Die Frage, ob danach allenfalls ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei, könne offen bleiben, da der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2010 keinem Sozialversicherungsabkommen mehr unterstellt sei und demnach nurmehr einen neuen Anspruch hätte erwerben können, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt gewesen wären.

C-4148/2017 E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 (BVGer-act. 6) übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung und schloss den Schriftenwechsel ab. Zudem teilte er mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2017. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung abweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). 2. Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des möglichen Streitgegenstandes bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das dritte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. November 2016 abgewiesen hat.

C-4148/2017 2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 2.3 Die dem Beschwerdeführer vormals – ab 1999 – ausgerichtete Rente hob die IVSTA mit Verfügung vom 25. April 2012 (IV-act. 71) auf, da sich dessen Gesundheitszustand seit dem 28. Juni 2011 erheblich verbessert hatte. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. den Sachverhalt Bst. B.b); sie kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Nach dem 25. April 2012 konnte, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG, kein neuer Rentenanspruch mehr entstehen, da die Grundlage dafür – das Sozialversicherungsabkommen – nicht mehr galt. Nachdem per 25. April 2012 kein relevanter Gesundheitsschaden mehr bestand, kann bezüglich einer allenfalls später erneut entstandenen Invalidität entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht an den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache angeknüpft werden. 2.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge neben der kosovarischen auch über die serbische Staatsbürgerschaft und deshalb sei das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar. Auch aufgrund der Akten ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aktenkundig im Kosovo wohnt, nur die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitzt.

C-4148/2017 2.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 2.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. E. 1.3). 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 128 I 225 E. 2.5.3f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Unter denselben Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren des Beschwerdeführers nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb – unbesehen einer Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit – eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Die entsprechenden Gesuche sind daher abzuweisen. 3.2 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann vorliegend auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet werden. 3.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-4148/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Simona Risi

C-4148/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C-4148/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 C-4148/2017 — Swissrulings