Abtei lung II I C-4142/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. B._______ und A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für D._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4142/2007 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene dominikanische Staatsangehörige D._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo am 23. April 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und deren Ehemann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Juni 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2007 reichten die Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin sei nicht darauf angewiesen, hier ein � besseres Leben� zu suchen. Sie habe im Heimatland eine Arbeitsstelle, an der sie nach dem Besuchsaufenthalt wieder erwartet werde. Zudem würde sie nicht ihren Sohn und den Rest der Familie alleine lassen. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Arbeitsbestätigung, die Gesuchstellerin betreffend. D. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 3. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik. C-4142/2007 F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz C-4142/2007 im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze leben- C-4142/2007 den dominikanischen Bevölkerung um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006 [besucht: 1. Oktober 2007]). Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 25-jährige, unverheiratete Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation (Verwandtschaft, Wohnverhältnisse usw.) ist wenig bekannt. Gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung soll sie Mutter eines achtjährigen Sohnes sein und mit ihrer Mutter zusammenleben. Aus diesen Umständen sind auf den ersten Blick durchaus gewisse C-4142/2007 Verbindlichkeiten zu erkennen. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Was die Gesuchstellerin betrifft, so ist ihr Sohn offensichtlich nicht auf eine engmaschige Betreuung durch seine Mutter angewiesen. Immerhin wird eine Abwesenheit nicht nur von wenigen Wochen, sondern von mehreren Monaten geplant, ohne dass für eine solch lange Dauer eine Notwendigkeit bestünde. Alles in allem ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Gemäss eigenen Angaben und der Bestätigung der Ladeninhaberin ist die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2002 in einem Geschäft namens "Creaciones Lucy" in Bonao als Schneiderin angestellt. Im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute hat sie damit zwar eine feste Anstellung. Von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen kann aber in ihrem Falle dennoch nicht ausgegangen werden. Gemäss einer dem Visumsantrag beigelegten Bestätigung erwirtschaftet sie mit ihrer Anstellung als Schneiderin einen monatlichen Verdienst von 3'200.-- Pesos. Das entspricht ca. 95 USD und liegt nach dem bereits Gesagten im Bereiche eines gesetzlichen Mindestlohnes. Auch die Schweizer Vertretung in Santo Domingo bemerkte dazu, dass es sich um ein sehr niedriges Gehalt handle. Kommt hinzu, dass eine mehrmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz angestrebt wird. Dies ist gemäss einer Feststellung der Schweizer Vertretung unüblich. Einer zweiten, der Beschwerde beigefügten Bestätigung lässt sich zwar entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit einer dreimonatigen Abwesenheit einverstanden ist. Ohne weitere Erklärung dazu, weshalb sie in ein so langes Fernbleiben ihrer Arbeitnehmerin einwilligt bzw. wie diese Abwesenheit abgegolten wird, hat die Bestätigung aber blossen Gefälligkeitscharakter und lässt insbes. offen, ob eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz besteht. C-4142/2007 3.5.4 Nach dem bisher Gesagten sind weder in den persönlichen und familiären, noch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen liessen und die solchermassen geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.5.5 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter wollen sie für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4142/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 290 605 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: Seite 8