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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2016 C-4116/2015

10 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·782 mots·~4 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung; Verfügung IVSTA vom 8. Juni 2015

Texte intégral

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Abteilung III C-4116/2015

Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien X._______, Zustelladresse: c/o Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung; Verfügung IVSTA vom 8. Juni 2015.

C-4116/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vor¬instanz) mit Verfügung vom 8. Juni 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin (geb. 1962, serbische Staatsangehörige) um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat, weil keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe (IVSTA act. 74), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1) und sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 21. März 2016 (BVGer act. 26) mitteilte, sie habe den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen, und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2016 ab Juli 2015 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 668.- pro Monat zugesprochen (IVSTA act. 99), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. April 2016 aufforderungsgemäss die Begründung der neuen Verfügung zukommen liess (BVGer act. 29) und im Übrigen auf den Beschluss vom 25. November 2015 (IVSTA act. 91) sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 verwies (IVSTA act. 90), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2016 aufforderte, mitzuteilen, ob sie mit der neuen Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2016 mit Begründung vom 22. März 2016 einverstanden sei, wobei im Unterlassungsfall von einem Verzicht auf Einwände ausgegangen werde (BVGer act. 30), dass die Schweizerische Post die Zwischenverfügung vom 22. April 2016 dem Bundesverwaltungsgericht retournierte mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden (BVGer act. 31), dass die Zwischenverfügung als der Beschwerdeführerin zugestellt gilt (Zustellfiktion, Art.38 Abs. 2bis ATSG), dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG, Art. 5 VwVG),

C-4116/2015 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass ankündigungsgemäss mangels Rückmeldung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der neuen Verfügung einverstanden ist und ihren beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 VwVG; Art. 5 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin der am 22. September 2015 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist (BVGer act. 16), dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv S. 4

C-4116/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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