Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4113/2026
Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
Gegenstand Eingabe vom 10. Juni 2026, Eintretensvoraussetzungen.
C-4113/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2026 zahlreiche Unterlagen unterschiedlichster Art eingereicht (u.a. Schreiben der Opferhilfe vom 15. April 2026 betreffend Gesuch um Übernahme von Anwaltskosten für eine Beschwerde an die SVA F._______, Berechnungsblatt der SVA F._______ vom 7. April 2025 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [Periode 1. Januar bis 31. März 2025], Betreibungsregisterauszug vom 23. September 2025, tabellarische Aufstellung von Anwaltskosten im Zeitraum vom 22. August 2017 bis 5. März 2019, Schreiben der SVA F._______ an Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018 betreffend Ablösung der IV-Rente durch AHV-Rente, ein ärztliches Attest vom 23. Januar 2026, Schreiben des Sozialversicherungsgerichts G._______ vom 23. April 2026 betreffend Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2026, Schreiben der Pensionskasse an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 betreffend Überprüfung einer Kündigung, Schreiben der IV-Stelle H._______ vom 28. Oktober 2019 betreffend Begehren der Beschwerdeführerin um Korrektur der IV-Akten, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung [Bericht zur Einweisung vom 19. Februar 2026, Schreiben der Krankenversicherung vom 13. Mai 2026 betreffend Kostengutsprachegesuch für stationäre psychosomatische Rehabilitation, Kurzaustrittsbericht einer Klinik vom 8. Mai 2026 betreffend stationäre Rehabilitation vom 2. bis 9. Mai 2026], ärztlicher Bericht vom 24. Juni 2025 betreffend Notfallkonsultation, Spitalbericht vom 9. Juni 2016, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einem Namensänderungsgesuch der Beschwerdeführerin [Gesuch der Beschwerdeführerin um Familien- und Vornamensänderung vom 7. April 2026, Arztzeugnis vom 6. Juli 2025, Arztzeugnis vom 17. Juni 2020], diverse Unterlagen betreffend eine Erbschaftssache [u.a. Schreiben eines Rechtsanwalts vom 7. August 2020, Todesbescheinigung, Kopie eines Testaments], Dokument der Stadtpolizei B._______ vom 5. Januar 2017 betreffend Verlust der Identitätskarte, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren [Akteneinsichtsgesuch vom 15. April 2026, Dokument der Kantonspolizei vom 27. Februar 2026 betreffend einen von der Beschwerdeführerin gestellten Strafantrag, Auszug aus dem Strafregister, Schreiben eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 31. Mai 2024 betreffend Beweisanträge, Schreiben der Beschwerdeführerin an Friedensrichteramt Stadt D._______ vom 27. November 2023]) und beantragt hat, es sei ihr «für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren» (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2),
C-4113/2026 dass sich weder aus ihrer Eingabe noch den beigelegten Unterlagen ergeben hat, um was für ein hängiges Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht es geht (es ist kein entsprechendes Hauptverfahren hängig), welche vorinstanzliche Behörde betroffen ist, was Gegenstand der Beschwerde ist und was für ein materielles Rechtsbegehren sie stellt, dass daher mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2026 die Instruktion vorab auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt und die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, bis am 29. Juni 2026 die angefochtene Verfügung vorzulegen, und ihr Gelegenheit gegeben wurde, in der Sache Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (vgl. BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erneut diverse, teilweise bereits aktenkundige Unterlagen (u.a. diverse zivilrechtliche Unterlagen [Heimatschein, Personenstandsausweis, Schreiben des Notariatsinspektors an die Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2026 betreffend Einleitung einer formellen aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen das Notariat E._______], ärztliches Attest vom 23. Mai 2026, ärztliches Zeugnis vom 4. Mai 2026 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Mai 2026, Schreiben der SVA H._______ an die Beschwerdeführerin vom 7. November 2019 betreffend Korrektur der IV-Akten, Überweisungsschreiben des Versicherungsgerichts F._______ zuhanden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._______ vom 1. Juni 2026 betreffend ein von der Beschwerdeführerin geführtes Verfahren im Bereich Leistungen aus beruflicher Vorsorge, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Namensänderungsgesuch der Beschwerdeführerin, diverse Unterlagen betreffend Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation [Schreiben des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements an die Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2026, Schreiben der Krankenversicherung an die Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2026, wonach deren Wunsch nach sofortiger Kostenübernahme derzeit nicht erfüllt werden könne], Schreiben der SVA F._______ an die Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2025 betreffend Rückfragen zur Anmeldung für Ergänzungsleistungen, Schreiben des Datenschutzbeauftragten an die Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2026, vorläufige Steuerrechnung vom 12. Januar 2026 für Kantons- und Gemeindesteuer 2026 sowie Kontoauszüge) eingereicht und sinngemäss an ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren festgehalten sowie zusätzlich noch beantragt hat, «das Verfahren sei per sofort zu sistieren (zu unterbrechen) bis ein amtlicher Anwalt eingesetzt werde» (vgl. BVGer-act. 5),
C-4113/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG) und Instanzen des Kantons nur insoweit, als ein Bundesgesetz die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keine Verfügung einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG eingereicht hat und sich eine solche auch nicht unter den mit den Eingaben vom 10. und 29. Juni 2026 eingereichten Unterlagen befindet, dass die eingereichten Unterlagen im Wesentlichen kantonale Behörden (SVA F._______, SVA H._______), kantonale Gerichte (Sozialversicherungsgericht G._______, Versicherungsgericht F._______) sowie Versicherungen (Krankenversicherung, Pensionskasse) betreffen, welche keine Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sind, dass namentlich Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsanstalten sowie der Krankenversicherer – beispielsweise betreffend Ergänzungsleistungen, Renten der AHV, die Übernahme von Behandlungskosten oder Kostengutsprachen für stationäre Behandlungen – nicht vor
C-4113/2026 Bundesverwaltungsgericht, sondern beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht anzufechten sind (vgl. Art. 56 f. ATSG), dass Streitigkeiten betreffend Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auf Klage hin vom zuständigen kantonalen Gericht zu beurteilen sind (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40), dass gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts der Beschwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gegeben sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in den Bereichen der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) bzw. Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) beschränkt ist, welche gemäss den vorliegenden Akten nicht involviert sind, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, für Rechtstreitigkeiten, welche nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, und es der Beschwerdeführerin obliegt, ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei derjenigen Behörde bzw. demjenigen Gericht zu stellen, bei welchem das betreffende Verfahren hängig ist oder anhängig zu machen wäre, dass vorliegend mangels eines erkennbaren Anfechtungsobjekts, mangels eines Rechtsbegehrens in der Sache selbst und mangels einer bestimmbaren zuständigen Behörde auch keine Überweisung der Eingabe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VwVG erfolgen kann, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2026 nach dem Gesagten mithin mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig erweist,
C-4113/2026 dass das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 gestellte Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist, da sich dadurch weder am fehlenden Anfechtungsobjekt noch an der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts etwas ändern würde und somit kein Sistierungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_789/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 1.3), dass folglich auf die offensichtlich unzulässige Eingabe vom 10. Juni 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium und mangels erheblichen Aufwands auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_21/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.4), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, jeweils e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4113/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Eingabe vom 10. Juni 2026 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4113/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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