Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 C-4101/2019

14 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,534 mots·~8 min·1

Résumé

Rente | AHV, Witwerrente (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019); Entscheid angefochten beim BGer.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-4101/2019

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Witwerrente (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019).

C-4101/2019 Sachverhalt: A. Der am (…) 1959 geborene, in Frankreich wohnhafte, schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von (…) 2000 bis zu deren Tod am (…) 2014 mit der Schweizerin B._______ verheiratet und ist Vater der am (…) 2000 geborenen C._______. Er war von 1977 bis 2007 in der Schweiz berufstätig und hat während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerische Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 18 f.). B. B.a Am 4. August 2015 reichte der Versicherte das Formular „Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ ein, welches bei der SAK am 11. August 2015 einging (SAKact. 16). Nach Überprüfung des Rentenanspruchs sprach die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 1. September 2015 rückwirkend ab 1. April 2014 eine ordentliche Witwerrente von Fr. 1'153.- sowie eine ordentliche Waisenrente von Fr. 577.- pro Monat zu (SAK-act. 20). B.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (SAK-act. 29) informierte die SAK den Versicherten dahingehend, dass die Witwerrente bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes bezahlt werde. Am 22. Februar 2019 erliess sie eine entsprechende Verfügung (SAK-act. 34). Hiergegen erhob der Versicherte am 21. März 2019 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 (SAK-act. 42) abgewiesen wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 30. August 2019 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und begehrte mit Verweis auf die internationalen Bestimmungen eine uneingeschränkte und lückenlose Fortführung der Leistungen "Witwerrente". Zur Begründung machte er insbesondere geltend, Ziel des anwendbaren internationalen Freizügigkeitsabkommens sei die Gleichstellung aller von diesem Abkommen betroffenen Bürger. Im Falle der Verwitwung des Ehepartners dürften Eltern, deren Kinder volljährig geworden seien, kinderlose Ehepaare sowie homosexuelle

C-4101/2019 Paare nicht diskriminiert werden. Die sozialen Verpflichtungen eines Landes sollten nicht einem innerhalb des Abkommens liegenden Staates aufgelastet werden (act. 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). C.c Mit Replik vom 26. September 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum Diskriminierungsverbot sowie zum Gleichbehandlungsgebot und rügte, dass die mehrfach angefragte Koordinierung innerhalb der betreffenden Amtsstellen der Vertragsstaaten, so wie es die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Art. 76 über den Informationsaustausch der Behörden und in Abs. 1 über die Zusammenarbeit vorsehe, bisher ausgeblieben sei. Er bat, die erneut geltend gemachten Argumente zu bedenken und in der dem Bundesverwaltungsgericht zustehenden Kompetenz zu richten. C.d Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (act. 8) verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik; sie hielt an ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 fest. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schwei-

C-4101/2019 zerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG [SR 830.1]). Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich; demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die replikweise vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Zuständigkeit ist nicht weiter einzugehen. 1.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Verordnungen gemäss Anhang II des FZA anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegensprechen, richtet sich die Ausgestaltung des

C-4101/2019 Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-4784/2015 vom 30. März 2017 E. 5.1). Demzufolge beurteilt sich der Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente nach schweizerischen Recht. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). 4. 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwerrente erlischt gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG zudem, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 4.2 Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erlischt der Anspruch auf Witwerrente, sobald das jüngste Kind des Witwers 18 Jahre alt ist, unabhängig davon, ob das betreffende Kind noch in der Ausbildung steht oder aus anderen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Der Witwerrentenanspruch ist mithin von Gesetzes wegen befristet (vgl. MARCO REICHMUTH, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 24 AHV-Renten, Rz. 24.65). 4.3 Vorliegend hat die Tochter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen am (…) 2018 das 18. Altersjahr vollendet. Der Eintritt dieses Ereignisses hat – von Gesetzes wegen – zum Erlöschen des Witwerrentenanspruchs (per Ende Dezember 2018 [vgl. REICHMUTH, a.a.O.]) geführt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung der Witwerrente nach dem 31. Dezember 2018 wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Vor-

C-4101/2019 gehen der Vorinstanz eine unzulässigen Diskriminierung von Bürgern sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darstelle. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen des AHVG gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Witwerrentenanspruch am 31. Dezember 2018 erloschen ist. Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-4101/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-4101/2019 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 C-4101/2019 — Swissrulings