Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.02.2016 C-410/2016

5 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,060 mots·~5 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-410/2016

Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien 1. A._______, geb. 1991, 2. B._______, geb. 1992, 3. C._______, geb. 2014, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

C-410/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten am 20. Dezember 2015 in die Schweiz ein und reichten gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ ein Asylgesuch ein. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 5. Januar 2016 (eröffnet am 6. Januar 2016) wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Am 5. Januar 2016 brachte die Schwester der Beschwerdeführerin beim EVZ X._______ schriftlich vor, sie und drei weitere Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin würden in Y._______ leben. Sie hätten die Beschwerdeführerin vier Jahre nicht gesehen. Die Beschwerdeführenden hätten eine schwierige Reise hinter sich. Es sei für sie alle sehr wichtig, dass sie zusammen sein könnten. Deshalb bitte sie darum, dass ihre Schwester und deren Familie dem Kanton Y._______ zugewiesen werde. D. Mit Rechtsmitteleingabe - welche am 14. Januar 2016 beim SEM einging und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde - machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe mehrere Schwestern und einen Bruder, welche in Y._______ leben würden. Sie beantragen deshalb, - unter Anrufung der Familieneinheit - dem Kanton Y._______ zugeteilt zu werden. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-410/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Das Urteil ergeht in deutscher Sprache, da im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). 6. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt. 7. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können

C-410/2016 grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 8. 8.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton Y._______ wohnhaften Geschwister keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. 8.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerenden, in der Nähe ihrer Verwandten zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dafür spricht schon die mehrjährige Trennung (vgl. Bst. C vorne). 8.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Z._______ hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 9. Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskonform und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

C-410/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das kantonale Migrationsamt

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

C-410/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2016 C-410/2016 — Swissrulings