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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2009 C-409/2008

30 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,713 mots·~9 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentsche...

Texte intégral

Abtei lung II I C-409/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2009 Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-409/2008 Sachverhalt: A. Der am (....) geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), iranischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 1965 bis 1970 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 5. Dezember 1970 reiste er definitiv aus der Schweiz aus (act. 9). Am 20. Oktober 2007 reichte er unter Beilage verschiedener Belege bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 30. Oktober 2007) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge ein (act. 7 - 40). B. Mit Verfügung vom 27. November 2007 wies die SAK das Gesuch um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge ab. Gemäss gesetzlichen Bestimmungen verjähre der Anspruch auf Rückvergütung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen [RV-AHVH, SR 831.131.12]). Der Versicherungsfall sei mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters im (...) eingetreten und der Anspruch auf Rückvergütung somit Ende (...) verjährt (act. 44). Mit am 17. Dezember 2007 erhobener Einsprache hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest und führte im Wesentlichen aus, aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, in die Schweiz zu reisen, um eine Rente zu beantragen (act. 45). Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007 wies die SAK die Einsprache ab (act. 49). C. Am 10. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 22. Januar 2008). Er beantragte wiederum die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (BVGer act. 1). Zudem machte er geltend, dass die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge im Zeitpunkt, als C-409/2008 er Beiträge einbezahlt habe, noch nicht in Kraft gewesen und für ihn somit nicht anwendbar sei. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 11b VwVG; BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nach (BVGer act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007 sowie die Verfügung vom 27. November 2007 zu bestätigen. Zudem wies sie daraufhin, dass die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 diejenige vom 14. März 1952 ersetzt habe, deren Art. 7 RV-AHV die Verjährung des Anspruchs auf Rückvergütung der Beiträge nach Ablauf von fünf Jahren bereits geregelt habe (BVGer act. 5). F. Unter Einreichung verschiedener Belege hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. April 2008 an seinem Antrag auf Rückerstattung der von ihm bezahlten AHV-Beiträge fest (BVGer act. 8). G. In ihrer Duplik vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2007 (BVGer act. 10). H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 11). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C-409/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. C-409/2008 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). 4. Vorliegend streitig ist der Anspruch auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen. 4.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist am (...) geboren. Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters im (...) ist der Versicherungsfall eingetreten. Zudem ist der Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge, datiert vom 20. Oktober 2007, am 30. Oktober 2007 bei der Vorinstanz eingegangen. Deshalb sind vorliegend das AHVG in der Fassung vom 23. Juni 2006 (AS 2007 5259) sowie in der Fassung vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483) und insbesondere die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (AS 1996 688) sowie in der Fassung vom 14. März 1952 anwendbar. 4.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision, AS 1996 2466, in Kraft seit 1. Januar 1997) Bst. h ist Art. 18 Abs. 3 AHVG auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist. 4.4 In der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge regelt der Bundesrat die entsprechenden Einzelheiten. Art. 1 RV-AHV besagt, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung C-409/2008 entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet (act. 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 43) und mit seinem Heimatland besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er seit dem 5. Dezember 1970 nicht mehr in der Schweiz (act. 9) und ist aus der Versicherung ausgeschieden. Er erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen zur Rückforderung der Beiträge. 4.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückforderung der Beiträge verjährt ist. Art. 7 RV-AHV, der in der Fassung vom 29. November 1995 sowie in der Fassung vom 14. März 1952 gleich lautet, setzt fest, dass der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verjährt. 4.6 Der am (...) geborene Beschwerdeführer hat am (...) das Rentenalter von 65 Jahren erreicht (Eintritt des Versicherungsfalls). Demnach hätte er den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge spätestens bis Ende (...) bei der SAK einreichen müssen (Art. 7 RV-AHV). Der Beschwerdeführer hat sein vom 20. Oktober 2007 datiertes Gesuch jedoch erst am 30. Oktober 2007 gestellt, weshalb sein Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge verjährt ist. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SAK habe ihre Informationspflichten bezüglich der Verordnung über die Rückvergütung nicht wahrgenommen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solche Pflichten ergeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist es Sache der Betroffenen, sich über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung zu informieren. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die C-409/2008 Vorinstanz das Gesuch um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde - im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG - abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-409/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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