071_d {T 0/2} Geschäfts-Nr. C-4042/2007 ace/std Abschreibungsverfügung vom 12. Juli 2007 Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Achermann Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti W._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz betreffend Beitragsverfügung vom 8. Juni 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2007 angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 50'176.- nebst Zins zu 6 % seit dem 23. August 2005 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- zu bezahlen und ihm die Kosten der Verfügung von Total Fr. 525.- auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 5. Juli 2007 die Beschwerde zurückzog, dass daher das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache dahingefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326/327), dass das Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird eröffnet (je mit Gerichtsurkunde): - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: