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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 C-3998/2016

24 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,516 mots·~8 min·1

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3998/2016

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016).

C-3998/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Januar 2016 A._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in (…), Serbien, eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 8'750.– basierend auf einer Rentenskala 01 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 42'300.– (bei errechnetem durchschnittlichem Jahreseinkommen von Fr. 18'091.– zuzüglich der anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 23'073.–, vgl. Verfügung S. 3 f.; vgl. auch Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 S. 3 f.) zugesprochen hat, dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache, in welcher vorgebracht wurde, die Auszahlung sei sehr niedrig berechnet worden und um Überprüfung gebeten wurde, in Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 abgewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 13. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingegangenem und als „Erklärung“ bezeichnetem Schreiben innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist erneut an die Vorinstanz wandte, dass er in diesem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben erklärte, er sei mit dem Entscheid der Vorinstanz, in welchem eine Summe von Fr. 18'091.– angegeben sei, einverstanden und bitte um Überweisung, dass er dabei explizit festgehalten hat, er gebe die „Erklärung“ einzig für die „Regulierung seines Rechts auf eine Auszahlung“ ab, dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 22. Juni 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit einer Kopie des Einspracheentscheids überwiesen hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-3998/2016 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG), dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2016 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum 5. September 2016 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu geben, damit die zukünftige Korrespondenz (Verfügungen, Entscheide) an diese geschickt werden könne, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer, da er dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) kein Zustelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben hatte, sondern um Zustellung des Entscheids an die schweizerische Botschaft in Belgrad bat (vgl. BVGer-act. 3 und 5), mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2016 (BVGer-act. 8) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheine, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar sei,

C-3998/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom gleichen Tag die Schweizerische Botschaft in Belgrad um Zustellung dieser Verfügung vom 17. August 2016 inklusive serbischer Übersetzung an den Beschwerdeführer und um entsprechende Empfangsbestätigung ersucht hat (BVGer-act. 9), dass die Verfügung vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung (BVGer-act. 10, Beilage) am 20. September 2016 auf diplomatischem Weg eröffnet wurde, dass dementsprechend die 30-tägige Frist zur Angabe eines Zustelldomizils am 21. September 2016 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Donnerstag, den 20. Oktober 2016 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht innert der angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat, dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 (BVGer-act. 11) aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 14 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen (was will er, warum ist er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden), mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass diese Aufforderung am 22. November 2016 im Bundesblatt veröffentlicht wurde (BVGer-act. 13), dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 23. November 2016 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und am Dienstag, den 6. Dezember 2016 abgelaufen ist,

C-3998/2016 dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer implizit, wie bereits in der Einsprache, um Überprüfung der Berechnung ersucht, er hingegen trotz Aufforderung nicht angibt, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft sein sollte, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich dargelegt hat, dass sich im Rahmen einer Überprüfung die Rentenberechnung der Vorinstanz, insbesondere die Anwendung der Rentenskala 01 und die Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von aufgerundet Fr. 42'300.– (bei errechnetem durchschnittlichem Jahreseinkommen von Fr. 18'091.– zuzüglich der anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 23'073.–) als korrekt erweist und vorliegend auch nicht bestritten wird, dass die Vorinstanz insbesondere im individuellen Konto des Beschwerdeführers registrierte Beiträge von total Fr. 30'373.– (1978: Fr. 7'012.–; 1979: Fr. 10'901.–; 1980: Fr. 12'460.–) sowie die Beitragsdauer von insgesamt einem Jahr und 10 Monaten berücksichtigte (6+8+8 Monate; act. 26 S. 2), welche Daten unbestritten sind, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Erziehungsgutschriften (für das am […] 1973 geborene Kind des Beschwerdeführers, act. 18 S. 2) die dreifache minimale jährliche Altersrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles ([…] 2015) im Betrag von korrekt Fr. 1'175.– gemäss Skala 44 der Rententabelle 2015 S. 18 zu Grunde legte (bei der entsprechenden Angabe auf S. 3 unten des Einspracheentscheids von Fr. 1'170.– handelt es sich um einen Kanzleifehler), dass schliesslich auch die dem Beschwerdeführer zustehende einmalige Abfindung von Fr. 8'750.– korrekt ermittelt worden ist, dass die Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), soweit auf sie einzutreten ist,

C-3998/2016 dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100

C-3998/2016 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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