Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3993/2014
Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 24. Juni 2014 (Nichteintreten).
C-3993/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) auf ein zweites Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente vom 7. Februar 2014 mit Verfügung vom 24. Juni 2014 nicht eingetreten ist, weil die Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (Vorakten der IVSTA [IV] 39, 53; Beschwerdeakten [B-act.] 2), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2014 (Datum Postaufgabe: 15. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, darin rügte, sie habe eine Änderung des Invaliditätsgrades in erheblicher Weise glaubhaft gemacht, und damit sinngemäss eine materielle Prüfung ihres Gesuches beantragte (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 3-5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 4. September 2014 an die Verwaltung beantragte (B-act. 7 inkl. Beilagen), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und aufgrund der Aktenlage auch von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen ist (Art. 60 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
C-3993/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen hat, wenn eine Verfügung im Streit liegt, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.), dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014 eine Sehschwäche beidseits (Atrophie des Nervus opticus [seit 1973], möglicherweise ausgelöst durch Clioquinol, mit Zentralskotom und verminderter Sehschärfe und einem [Fern-?] Visus rechts von 0.1 und links von 0.05 diagnostizierte, in der Beurteilung darauf hinwies, dass die Versicherte subjektiv eine weitere Verschlechterung der Sehkraft angebe, das letzte augenärztliche Zeugnis vom 1. Juli 2013 datiere, damit über ein Jahr alt sei und einen etwas schlechteren Visus als der vorletzte augenärztliche Bericht [Bericht von Dr. C._______, Augenarzt, vom 8. November 2009] ausweise, nicht zwischen Fern- und Nahvisus differenziere und sich auch nicht darüber äussere, welche Tätigkeiten die Versicherte noch in der Lage sei auszuführen und allenfalls mit welchen Hilfsmitteln, und schloss, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die funktionellen Defizite durch die seit Jahren bekannte Einbusse der Sehkraft durch einen Spezialarzt vertieft abgeklärt werden solle, der den von ihm aufgelisteten Fragenkatalog beantworte (B-act. 7 Beilage 2), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 24. Juni 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe, weshalb auf das Gesuch einzutreten und weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz durchzuführen seien (B-act. 7), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss rügte, dass auf ihr Gesuch hätte eingetreten und dieses einer materiellen Prüfung hätte unterzogen werden sollen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
C-3993/2014 dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Gesuch, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese auf das Gesuch eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-3993/2014 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Original: Formular Rückerstattung; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme von Dr. B._______) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: