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Abteilung III C-3987/2022
Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______ GmbH, (Schweiz), vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. August 2022.
C-3987/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) am 9. August 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie den am 22. August 2019 verfügten Zwangsanschluss betreffend die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgehoben und in einen Zwangsanschluss ab 1. Januar 2019 umgewandelt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 6), dass die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt hat, die Verfügung vom 9. August 2022 sei vollumgänglich aufzuheben (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen worden ist (BVGeract. 4), dass Rechtsanwalt Simon Krauter dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 14. November 2022 angezeigt hat, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei (BVGeract. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 – soweit darauf einzutreten sei – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. September 2022 beantragt hat (BVGer-act. 9), dass mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2022 dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 14. November entsprochen worden ist (BVGer-act. 10), dass der Rechtsvertreter in der Beilage der Eingabe vom 13. März 2023 die zur Einsichtnahme überlassenen Verfahrensakten fristgerecht dem Bundesverwaltungsgericht retourniert und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet hat (BVGer-act. 15),
C-3987/2022 dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2023 den Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen hat (BVGer-act. 16), dass der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage des Kurzbriefes der Beschwerdeführerin vom 7. September 2023 – am 11. September 2023 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde zurückgezogen werde (BVGer-act. 17), dass die Beschwerdeführerin somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde hat erklären lassen, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2022 einzutreten ist, dass zufolge des am 11. September 2023 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs (BVGer-act. 17) das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
C-3987/2022 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
C-3987/2022 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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