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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 C-398/2023

7 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·958 mots·~5 min·2

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-398/2023

Urteil v o m 7 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Dezember 2022.

C-398/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 die A._______ GmbH rückwirkend per 1. Januar 2021 als Arbeitgeberin bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1 Beilage 4), dass die A._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin insbesondere vorbrachte, bereits seit 1. Juli 2018 bei B._______ angeschlossen zu sein, und eine diesbezügliche Anschlussbestätigung einreichte (BVGer-act. 1 Beilage 3), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein verschickt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 27. Februar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf am 27. Januar 2023 bei der zuständigen Poststelle eintraf, welche gleichentags erfolglos versuchte, die Sendung zuzustellen, und der Beschwerdeführerin daher eine Abholungseinladung hinterliess (BVGer-act. 3),

C-398/2023 dass die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023, nachdem die Beschwerdeführerin diese nicht abgeholt hatte, von der zuständigen Poststelle am 7. Februar 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 46 ff.), dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde am 21. Januar 2023 und somit als Verfahrensbeteiligte in einem hängigen Beschwerdeverfahren auch mit der baldigen Zustellung eines gerichtlichen Entscheids beziehungsweise einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 m.H.), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 28. Januar 2023 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 der Beschwerdeführerin als am 3. Februar 2023 zugestellt gilt, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist bis zum 27. Februar 2023 nicht geleistet hat, dass die Beschwerdeführerin nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht und sich auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

C-398/2023 dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) samt Beilagen zuzustellen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-398/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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