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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2023 C-3975/2023

5 octobre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·844 mots·~4 min·3

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 19. Juni 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3975/2023

Urteil v o m 5 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 19. Juni 2023.

C-3975/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Auffangeinrichtung) mit Verfügung vom 19. Juni 2023 festgestellt hat, dass die A._______ AG ihr rückwirkend per 1. Januar 2019 angeschlossen sei, und die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss sich aus dem im Anhang der Verfügung beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien, ergäben, dass A._______ AG mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (Datum Postaufgabe: 11 Juli 2023) der Vorinstanz unter dem Betreff «Zurückweisung Verfügung vom 19.06.2023 und Kündigung Anschlussvertrag Nr. […]» mitgeteilt hat, dass sie die Annahmen der Vorinstanz und den Sachverhalt vollständig zurückweise und einiges klarstellen müsse, da die Ausführungen der Vorinstanz nicht allen Punkten Rechnung trägen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juli 2023 eine Kopie der Verfügung vom 19. Juni 2023 und eine Kopie der «Beschwerde» der A._______ AG vom 11. Juli 2023 «zuständigkeitshalber» an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen und um Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ersucht hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle und, bejahendenfalls, eine Original-unterschriebene Beschwerde nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6),

C-3975/2023 dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, bis zum 14. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6), dass die Zwischenverfügung vom 3. August 2023 der Beschwerdeführerin – gemäss seitens der Zustelladressatin unterzeichnetem Rückschein – am 7. August 2023 eröffnet wurde (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeverbesserung deshalb – unter zusätzlicher Beachtung von Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG – bis am 21. August 2023 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen, dass die Beschwerdeführerin bis am 21. August 2023 keine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass daher keine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist bis 14. September 2023 auch den Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3975/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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