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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2015 C-3973/2015

1 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·544 mots·~3 min·3

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 9. Juni 2015

Texte intégral

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Abteilung III C-3973/2015

Urteil v o m 1 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 9. Juni 2015.

C-3973/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch die IVSTA zählt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 10. August 2015 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch kein Fristerstreckungs- oder Wiederherstellungsgesuch gestellt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3973/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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