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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2011 C-3959/2010

21 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·712 mots·~4 min·1

Résumé

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Texte intégral

RubrumBundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3959/2010 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).

C-3959/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 7. Mai 2010 das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 7. Mai 2010 mit Eingabe vom 31. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und diverse medizinische Unterlagen eingereicht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 unter Hinweis auf die erneute medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Ärztin RAD Rhone, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 28. Januar 2010 (Posteingang IVSTA am 8. Dezember 2010 [act. 37] in Beantwortung der Anfrage vom 12. November 2010 [act. 36]) beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. A._______ in ihrer Stellungnahme ausführte, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen könne die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden;

C-3959/2010 dass die RAD-Ärztin ferner ausführte, es müssten sämtliche vorhandenen Originalbefunde der pneumologischen und orthopädischen Abklärungen der Jahre 2005 bis heute eingeholt werden; dass sich auch aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist und insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer und orthopädischer Sicht eingeschränkt ist; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch Einholen und Prüfen der pneumologischen und orthopädischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich nicht vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3959/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis

C-3959/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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