Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3956/2023
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Juni 2022.
C-3956/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juni 2023 die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. September 2021 als Arbeitgeberin bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. September 2023, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein verschickt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. Oktober 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: […]) am 5. September 2023 bei der zuständigen Poststelle eintraf, welche gleichentags erfolglos versuchte, die Sendung zuzustellen, und der Beschwerdeführerin daher an ihrer Domiziladresse (vgl. dazu den Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar unter: <[…]>) eine Abholungseinladung hinterliess (ad BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 4. September 2023, nachdem die Beschwerdeführerin diese nicht abgeholt hatte, von der zuständigen Poststelle am 14. September 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3),
C-3956/2023 dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 N. 51 ff.), dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde am 14. Juli 2023 und somit als Verfahrensbeteiligte in einem hängigen Beschwerdeverfahren auch mit der baldigen Zustellung eines gerichtlichen Entscheids beziehungsweise einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 m.H.), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 6. September 2023 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdeführerin als am 13. September 2023 zugestellt gilt, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist bis zum 5. Oktober 2023 nicht geleistet hat, dass die Beschwerdeführerin nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht und sich auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, dass es im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.36 m.w.H.), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
C-3956/2023 dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel) samt Beilagen zuzustellen ist.
C-3956/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel) samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-3956/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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