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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2007 C-3945/2007

26 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·890 mots·~4 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | IV, Verfügung vom 14. März 2007

Texte intégral

Abtei lung II I C-3945/2007/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2007 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, vertreten durch Herr Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Verfügung vom 14. März 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3945/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), vom 14. März 2007 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente beantragte, dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 die vom Gericht einverlangten Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sie diesen Antrag damit begründet, dass es angesichts der weiterhin bestehenden Leiden und des letzten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. A._______ vom 17. Mai 2007 angezeigt sei, den Beschwerde- C-3945/2007 führer in der Schweiz medizinisch zu begutachten, wobei auch eine kardiologische sowie eine psychiatrische Untersuchung erforderlich sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. November 2007 dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde anschliesst und auch mit einer Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung einverstanden erklärt, letzteres allerdings nur dann, wenn eine unabhängige Gutachterstelle beigezogen werde, dass mit Verfügung vom 14. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben wurde, dass innert der gesetzten Frist kein Ausstandsbegehren eingegangen ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf einer unvollständig ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass damit die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die angezeigte Ergänzung der Sachverhaltsabklärung allerdings aufwändig erscheint (ärztliche Begutachtung in der Schweiz), so dass die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass es Sache der Vorinstanz sein wird zu entscheiden, ob ein von der Verwaltung unabhängiger Gutachter beigezogen werden soll, dass angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), C-3945/2007 dass unter diesen Umständen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zur Deckung des sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes zuzusprechen ist, die auf insgesamt Fr. 1'000.- bestimmt wird (Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-3945/2007 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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