Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3889/2011 Urteil v om 2 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 7. Juni 2011.
C3889/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 die ordentliche Altersrente der Eidgenössischen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) für die Beschwerdeführerin festgelegt hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 5. Januar 2011 (Faxeingabe) "Widerspruch" eingelegt hat, diese Einsprache aber nicht begründet und auf eine nachträgliche Begründung durch einen Rechtsbeistand verwiesen hat, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 20. April 2011 aufgefordert hat, ihre Rechtsschrift innert 20 Tagen zu begründen – unter der Androhung, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2011 geltend gemacht hat, sie sei bisher infolge Krankheit und Pflegevertretung für ihre Mutter nicht in der Lage gewesen, die Angelegenheit einem Rechtsbeistand zu übergeben, ihre Wohngemeinde habe ihr aber zwei Termine bei Rechtsvertretern vermittelt – der erste finde am 26. Mai 2011 statt, dass in der Folge bei der Vorinstanz keine nachträgliche Begründung einging, so dass sie mit Verfügung vom 7. Juni 2011 auf die Einsprache nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte – erneut ohne Begründung, dass sie auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2011 hin, ihre Beschwerde innert kurzer Frist zu begründen und Rechtbegehren zu stellen, am 21. Juli 2011 festhielt, sie habe den Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente am 8. November 2011 gestellt und suche zur Zeit noch einen Rechtsvertreter in der Schweiz, dass nach gewährter Fristerstreckung die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2011 festhielt, ihr Rentenanspruch sei nicht verjährt, und die Bestätigung eines ehemaligen Arbeitsgebers über den Abschluss eines Arbeitsvertrages vorlegte,
C3889/2011 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2011 die Abweisung der Beschwerde vom 7. Juli 2011 und die Bestätigung des angefochtenen Nichteintretensentscheids beantragte, dass der Instruktionsrichter auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtete und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2011 Gelegenheit gab, bis zum 7. Oktober 2011 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 mitteilte, in den nächsten Tagen werde eine anwaltliche Stellungnahme eingereicht, dass sie am 17. Oktober 2011 telefonisch erneut eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht gestellt hat, dass bis heute keine Stellungnahme eingegangen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten – so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Juli 2011 zuständig ist, dass vorliegend über eine Verfügung der Vorinstanz zu befinden ist, mit welcher sie mangels Begründung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die formelle Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat – nicht dagegen die materielle Frage, ob in der Verfügung vom 6. Dezember 2010 die Altersrente der Beschwerdeführerin rechtmässig festgelegt worden ist,
C3889/2011 dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zur Frage geäussert hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist, dass Einsprachen gegen Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) mit Rechtsbegehren versehen und begründet sein müssen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch innert der gewährten Nachfrist ihre Einsprache in keiner Weise begründet und keine Rechtsbegehren gestellt hat, obwohl sie von der Vorinstanz unter Androhung des Nichteintretens dazu aufgefordert worden ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer verspäteten Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Mai 2011 zwar darauf hingewiesen hat, bisher wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die erforderliche Begründung nachzuliefern, dass sie aber kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt (Art. 24 VwVG), sondern auf kommende Termine bei Rechtsvertretern hingewiesen hat, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin werde mit Hilfe eines Rechtsvertreters in der Lage sein, ihre Einsprache nachträglich zu begründen, dass die Vorinstanz zudem der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Entscheides noch ausreichend Zeit liess, den ersten der mitgeteilten Termine wahrzunehmen und eine Einsprachebegründung nachzureichen, dass somit feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör androhungsgemäss auf die Einsprache vom 5. Januar 2011 nicht eingetreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
C3889/2011 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2011 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: