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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2023 C-3876/2023

1 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 mots·~12 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3876/2023

Urteil v o m 1 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch Gani Shabani, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023.

C-3876/2023 Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren am (…) 1954, ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Republik Serbien. Er war von Mai bis Dezember 1981 als Saisonarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 31. August 2023 [nachfolgend: SAK-act.] 11, 16 und 17). A.b Am 26. März 2021 stellte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen formlosen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 1 S. 1). A.c Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die SAK A._______ mit, dass zwischen der Schweiz und der Republik Serbien ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen vorsehe, sondern unter bestimmten Bedingungen eine Leistung im Rentenalter. Da bei ihm jedoch kein volles Jahr Einkommen angerechnet werden könne, habe er auch keinen Anspruch auf eine Altersrente (SAK-act. 4). A.d In seinem Schreiben vom 9. Juni 2023 (recte: 9. Juni 2021) bekräftigte A._______, dass er die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge verlange (SAK-act. 5). A.e Nachdem die SAK am 6. August 2021 A._______ einlud, einen Antrag auf Altersrente oder einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen, sofern er diesbezüglich eine Stellungnahme wünsche (SAK-act. 7), stellte er am 19. August 2021 sowohl einen Antrag auf eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (SAK-act. 10) als auch einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (SAK-act. 13). B. B.a Mit Datum vom 1. Oktober 2021 verfügte die SAK die Abweisung des Antrags auf eine Rente, da die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt war (SAK-act. 18). Mit Verfügung ebenfalls vom 1. Oktober 2021 wies die SAK auch den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge ab, da das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien keine Rückvergütung der AHV-Beiträge vorsehe (SAK-act. 19).

C-3876/2023 B.b In der E-Mail vom 6. Dezember 2021, betitelt mit «Opposition», forderte A._______ die SAK auf, ihm eine Antwort betreffend Rente und Rückvergütung der AHV-Beiträge zu geben (SAK-act. 20). Die SAK akzeptierte diese E-Mail als Einsprache und forderte A._______ mit Schreiben vom 11. März 2022 zur Verbesserung der Einsprache auf (SAK-act. 21). In der E-Mail vom 15. März 2022 erneuerte A._______ sein Anliegen auf Antwort betreffend Rente und Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAK-act. 25). B.c Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 trat die SAK auf die Einsprache vom 6. Dezember 2021 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass sie A._______ aufgefordert habe, die Einsprache vom 6. Dezember 2021 handschriftlich zu unterzeichnen, da sie ansonsten die Formerfordernisse gemäss Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) nicht erfülle. Nachdem er dieser Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, könne auf die Einsprache zufolge eines Formmangels nicht eingetreten werden (SAK-act. 27). Dieser Entscheid wurde über die elektronische Zustellplattform IncaMail an die E-Mail-Adresse einer Drittperson versandt, von welcher aus die Einsprache abgeschickt worden war (SAK-act. 28). B.d Am 8. Mai 2023 stellte A._______, vertreten durch Gani Shabani, erneut ein formloses Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAKact. 29 S. 1). Da sich der Zugang des Nichteintretensentscheides der SAK vom 18. Mai 2022 bestreiten lasse (SAK-act. 30), nahm die SAK das Schreiben vom 8. Mai 2023 als Einsprache zur Verfügung vom 1. Oktober 2021 betreffend die Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge (SAK-act. 19) entgegen. Sie wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juni 2023 (SAK-act. 31) ab, da das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien keine Rückvergütung der AHV-Beiträge vorsehe. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Gani Shabani, mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2023 und die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. Er begründet dies damit, dass weder dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik

C-3876/2023 Serbien, noch dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder einer anderen gesetzlichen Grundlage zu entnehmen sei, dass die Schweiz die von ihm geleisteten AHV-Beiträge einbehalten dürfe. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip und sei rechtsmissbräuchlich. Unter dem alten Recht seien die AHV-Beiträge von Personen, die weniger als zwölf Monate in der Schweiz tätig gewesen waren, zurückbezahlt worden. Mit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Serbien, das diesen Fall nicht mehr regle, sei eine Lücke entstanden, die durch die Anwendung der Regelung unter dem alten Recht zu füllen sei. Somit bestehe der Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 schliesst die SAK auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). Eine Rückvergütung der AHV-Beiträge sei ausgeschlossen, da das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien dies nicht vorsehe. C.c Mit Replik vom 23. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vom 11. Juli 2023 fest (BVGer-act. 7). D. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (BVGer-act. 8). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine

C-3876/2023 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelten Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf sie einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023, mit welchem die Vorinstanz den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers abweist (SAK-act. 31). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids. 3. 3.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Haben sie ihren Wohnsitz im Ausland und besteht mit ihrem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung, können ihnen und ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Art. 18 Abs. 3 AHVG, Satz 1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge

C-3876/2023 konkretisierend voraus, dass sie gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.2 Mit Serbien hat die Schweiz das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Serbien) abgeschlossen. Es ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Absatz 2 von Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien sieht Ausnahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, die jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant sind. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und in Serbien wohnhaft (SAK-act. 10 S. 1). 4.2 Sein erster (formloser) Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen datiert vom 26. März 2021 (SAK-act. 1 S. 1), der formelle Antrag vom 19. August 2021 (SAK-act. 13). Das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und somit auf die Beurteilung des vorliegenden Antrags auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen anwendbar. 4.3 Da eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen – unter anderem – voraussetzt, dass keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Gesuchstellers besteht, ein solches Abkommen mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Serbien) aber vorliegt, ist eine Rückvergütung der AHV-Beiträge ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario). Aufgrund dessen ohne

C-3876/2023 Bedeutung bleibt, dass der Beschwerdeführer auch die für eine Rückvergütung geforderte Beitragsdauer von gesamthaft mindestens einem Jahr nicht erfüllt (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). 4.4 Schweizerischen Staatsangehörigen und Ausländer bzw. Ausländerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht nach schweizerischem Recht ebenfalls kein Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge zu. Vielmehr haben sie Anspruch auf eine Altersund Hinterlassenenrente, sofern sie die Voraussetzung hierfür erfüllen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien verankert ist (vgl. E. 3.2 hiervor), folgt, dass auch serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge haben, jedoch auf eine AHV-Rente, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG) und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer war im Jahr 1981 von Mai bis Dezember – und somit während acht Monaten – in der Schweiz arbeitstätig (SAK-act. 17). Folglich erfüllt er die Voraussetzung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. 4.5 Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass weder das AHVG noch das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien die Rückvergütung von AHV- Beiträgen an serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz regeln und die Nicht-Rückvergütung dem Legalitätsprinzip widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Eine Regelung ist – wie in E. 4.1 bis E. 4.4 vorstehend aufgezeigt – vorhanden, eine Gesetzeslücke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, besteht nicht. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde vom 11. Juli 2023 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.

C-3876/2023 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend stehen keine Leistungen im Sinne von Art. 15 ATSG im Streit, somit ist das Verfahren kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Da dies im Instruktionsverfahren unterlassen wurde und der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben von einem kostenlosen Verfahren ausgehen durfte, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.

C-3876/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Andrea Meier

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3876/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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