Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3830/2011 Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Deutschland), vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Y.________, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Viertelsrente); Verfügung der IVSTA vom 6. Juni 2011.
C3830/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der deutsche Staatsangehörige A._______, geboren (…) (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 20. Mai 2008 bei der IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung stellte (act. IV/7), dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2011 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 43% zusprach (act. IV/56), dass der Beschwerdeführer – vertreten durch die Integration Handicap – am 6. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung vom 6. Juni 2011 sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente als eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1), dass er gleichzeitig beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2011 aufforderungsgemäss das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen einreichte (act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2011 mit Verweis auf die Vernehmlassung der IVStelle (W.________) vom 5. Oktober 2011 die Teilgutheissung der Beschwerde beantragte, als dass dem Beschwerdeführer per 1. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (act. 5, 5.1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2011 mitteilte, er sei mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden (act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
C3830/2011 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Teilgutheissung im Wesentlichen damit begründete, der IVGrad sei vorliegend gemäss der allgemeinen Methode des Erwerbsvergleichs – statt der gemischten Methode – zu berechnen, weshalb sich hier ein IVGrad von 50% statt 43% ergebe, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2011 erklärte, er sei mit der vernehmlassungsweise vorgeschlagenen Teilgutheissung der Beschwerde und der Zusprache einer halben Invalidenrente per Dezember 2008 einverstanden, dass festzustellen ist, dass sich die Parteien in der Hauptsache (Höhe der Invalidenrente) einig sind und die Vorinstanz mit ihrem Antrag den Anträgen des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer höheren Rente als eine Viertelsrente entsprochen hat, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, zumal sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hat, dass die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2011 dem Beschwerdeführer per Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zuzusprechen ist, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
C3830/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz in Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 800. zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE), dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2011 (act. 9) der Vorinstanz mit dem Urteil zur Kenntnis zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
C3830/2011 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […], Beilage: act. 9) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: