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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 C-3799/2024

13 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,946 mots·~15 min·15

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid SAK vom 8. Mai 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3799/2024

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid (Nichteintreten) der SAK vom 8. Mai 2024.

C-3799/2024 Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1959; nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige und in Spanien wohnhaft (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act. gemäss Aktenverzeichnis vom 25. Juli 2024] 2 und 5). Sie war von 1979 bis 1982 sowie im Jahr 2010 je einige Monate in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAKact. 6-8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 66.im Monat zu und bestimmte, dass die Rente einmal jährlich ausbezahlt werde (vgl. SAK-act. 7). B. B.a Am 2. April 2024 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der Vorinstanz (SAK-act. 11). Sie machte geltend, dass bei der Rentenberechnung die schweizerischen Versicherungszeiten von Januar 2011 bis April 2011 nicht berücksichtigt worden seien und bat um Korrektur. Die SAK forderte die Versicherte auf, die entsprechenden Dokumente einzureichen, damit beurteilt werden könne, ob eine Wiedererwägung vorzunehmen sei. Mit Eingabe vom 10. April 2024 stellte die Versicherte der SAK ihre Unterlagen zu (SAK-act. 12). B.b Die SAK nahm die Eingabe vom 2. bzw. 10. April 2024 als Einsprache entgegen und trat auf diese zufolge Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 nicht ein (SAK-act. 13). Der Einspracheentscheid wurde der Versicherten am 27. Mai 2024 zugestellt (SAK-act. 16). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 erhob die Versicherte am 12. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 10. April 2024 und unter Beilage weiterer Unterlagen, insbesondere der Lohnabrechnungen Januar bis März 2011 (BVGer-act.1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 8. Mai 2024 (BVGer-act. 3).

C-3799/2024 C.c Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 4). C.d Die Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 10. September 2024 zugestellt (BVGer-act. 5). Diese reichte keine Replik ein. Die Instruktionsrichterin schloss daher den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 (BVGer-act. 7). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den sie betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

C-3799/2024 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 (SAK-act. 13), mit dem diese auf die Einsprache vom 2. bzw. 10. April 2024 nicht eintrat. Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 126 II 377 E. 8d; 118 V 311 E. 2; Urteil des BVGer 2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.8 und 2.164). Auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, wonach über die Rentenberechnung (neu) zu entscheiden sei, ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin, wohnt in Spanien und war, zufolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz, in der schweizerischen AHV/IV versichert. Somit besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_631/2023 vom 24. Juni 2024 E. 3.1; 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3382/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In zeitlicher Hinsicht sind

C-3799/2024 grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 34). 4.2 Es stellt sich zunächst die Frage, wann die 30-tägige Einsprachefrist im vorliegenden Fall zu laufen begonnen hat und folglich abgelaufen ist. Die Vorinstanz gab an (BVGer-act. 3; vgl. auch den angefochtenen Einspracheentscheid), die Verfügung vom 6. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt worden. Die erste Rentenzahlung von Fr. 594.- habe diese nachweislich am 7. November 2023 auf ihr Bankkonto erhalten. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. bzw. 10. April 2024 sei (offensichtlich) nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist erhoben worden und daher verspätet. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache weder im Beschwerdeverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren. 4.3 Eine mit A-Post, A-Post Plus (A+) oder B-Post versandte Postsendung gilt als zugestellt, wenn sie der Adressatin, dem Adressaten oder einer

C-3799/2024 anderen empfangsberechtigten Person übergeben oder in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden ist. Die Zustellung einer Mitteilung mit einer uneingeschriebenen Sendung ist grundsätzlich zulässig (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Art. 20 N 29 m.H.) 4.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu beweisen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b; 103 V 65 E. 2a; Urteil des BVGer C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.4), und zwar anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 m.H.; PHILIPP GEERTSEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 38 N 18 m.w.H.). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). 4.5 Vorliegend kann die Vorinstanz die Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2023, wie sie selbst zugesteht, nicht nachweisen (BVGeract. 3). Allerdings stellt die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht in Abrede und behauptet auch nicht, sie habe die Verfügung vom 6. Oktober 2023 oder die Rentenzahlung vom 7. November 2023 nicht erhalten (vgl. SAK-act. 11 und 12 sowie die Beschwerdeakten). Vielmehr gibt sie lediglich an, «bei der Überprüfung meiner Rente mit Deutschland (ich bin deutsche Staatsangehörige) habe ich festgestellt, dass bei der Berechnung meiner Schweizer Rente die 4 Monate von Januar bis April (beide eingeschlossen) im Jahr 2011 nicht berücksichtigt worden seien». Insgesamt bestehen denn auch mehrere Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Rentenverfügung vom 6. Oktober 2023 tatsächlich empfangen hat (anders als in Urteil des BVGer C-553/2024 vom 12. September 2024 E. 2.2). So nahm sie am 2. April 2024 telefonisch Bezug auf die Verfügung vom 6. Oktober 2023 (SAK-act. 11) und legte auch ihrer schriftlichen

C-3799/2024 Einsprache vom 10. April 2024 einen Auszug aus der Rentenverfügung bei (vgl. SAK-act. 12, Anlage 1). Ferner nahm sie die Rentenzahlung vom 7. November 2023 (vgl. Nachweis der Rentenzahlung in BVGer-act. 3, Beilage) widerspruchslos entgegen. Schliesslich sind Schwierigkeiten mit der Postzustellung im vorliegenden Verfahren weder aufgefallen noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Zugang einer Postsendung zu rechnen hatte (vgl. dazu PHILIPP GEERTSEN, a.a.O., Art. 38 N 20), nachdem sie am 16. Juni 2023 mündlich und am 1. September 2023 schriftlich eine schweizerische Altersrente beantragt hatte (vgl. SAK-act. 1 und 5 [S. 12]). Ohnehin rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr die Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht bzw. verspätet zugestellt worden wäre oder dass sie keine Kenntnis davon gehabt hätte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2023 spätestens mit dem Eingang der Rentenzahlung bei der Beschwerdeführerin am 7. November 2023 zugestellt worden war. Die Einsprachefrist von 30 Tagen hat demnach am 8. November 2023 zu laufen begonnen und ist am 9. Dezember 2023 abgelaufen. Die Einsprache wurde allerdings erst am 2. bzw. 10. April 2024 – das heisst weit nach Ablauf der Einsprachefrist – eingereicht. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat auch nicht schriftlich um Fristverlängerung ersucht. Betreffend Wiederherstellung der versäumten Frist ist Folgendes anzufügen: Ist die gesuchstellende Person im Sozialversicherungsverfahren unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für eine Fristwiederherstellung ist mithin dreierlei erforderlich, nämlich erstens das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses, rechtzeitig zu handeln, zweitens das rechtzeitige Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs und drittens das fristgerechte Nachholen der versäumten Handlung. Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist restriktiv. Die Fristwiederherstellung ist nur dann zu gewähren, wenn seitens der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung kein Verschulden am Versäumnis besteht (vgl. Art. 41 ATSG ). Als massgeblich gelten nur solche Hinderungsgründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als unverschuldete Hindernisse etwa Naturkatastrophen, obligatorischen

C-3799/2024 Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen anerkannt (vgl. BGE 104 IV 209 E. 3; 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a m.H.). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Urteil des BVGer C-264/2014 vom 27. Januar 2014 E. 2.2 m.H.). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.140; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 10). Solche Gründe für eine Fristwiederherstellung sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin dargetan. Diese hat denn auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht. 4.7 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt gewesen wären. Die Verfügung vom 6. Oktober 2023 ist deshalb am 9. Dezember 2023 in formelle Rechtskraft erwachsen. Mithin ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 2. bzw. 10. April 2024 eingetreten. 4.8 Die Beschwerde erweist sich im Lichte des soeben Ausgeführten als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 5). 4.9 Soweit die Eingabe vom 2. bzw. 10. April 2024 als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision zu interpretieren gewesen wäre (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 2. April 2024 in SAK-act. 11), ist dafür die Vorinstanz zuständig (vgl. DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N 33). Die Akten sind entsprechend zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit diese prüfen kann, ob ein Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision vorliegt und das Verfahren entsprechend fortführt und abschliesst.

C-3799/2024 Betreffend Wiedererwägung liegt es allerdings, anders als bei der prozessualen Revision, im Ermessen der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Urteil C-2620/2018 E. 1.4). Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht nämlich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil des BGer 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4 m.H.). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Auf die geltend gemachten Ansprüche in materieller Hinsicht ist – wie in Erwägung E. 2 dargelegt – nicht einzutreten. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3799/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Angelegenheit wird der Vorinstanz überwiesen, damit sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. bzw. 10. April 2024 unter dem Titel der Revision bzw. der Wiedererwägung prüfe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-3799/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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