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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-3787/2007

31 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,850 mots·~9 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-3787/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für R._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3787/2007 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene kenianische Staatsangehörige R._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Nairobi am 2. Februar bzw. 7. März 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Urdorf (ZH). Die Auslandvertretung verweigerte das Visum formlos und leitete die Gesuchsunterlagen wunschgemäss an die Vorinstanz weiter, damit diese den Antrag ihrerseits prüfe und förmlich darüber befinde. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Mai 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 erhob die Gastgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügte sie, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die aktuelle Lage in Kenia sei stabil, die wirtschaftliche Entwicklung gut. Die Gesuchstellerin arbeite im Heimatland in der Landwirtschaft, einem eigentlichen Boomsektor. Daneben wolle sie sich in Zukunft auch mit kosmetischen Produkten beschäftigen, denn die Nachfrage auf diesem Gebiet steige an. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so- C-3787/2007 weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit C-3787/2007 weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.5 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezember 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während 24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von einem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen zu einem vergleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirtschaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und Vermögen und von verbrei- C-3787/2007 teter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf- Einkommen 2002 mit 360 USD unterhalb des Niveaus von 1990 mit 380 USD. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze (1 USD pro Kopf und Tag) stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH [Hrsg.], Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Bd. 2: Länderstudien Albanien, Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.). Diese Zahlen werden vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland bestätigt (http://www.auswaertiges-amt. de/diplo/de/Laenderinformationen/Kenia/Wirtschaft.html [Stand November 2006, besucht: 2. Oktober 2007]). In Kenia sind nach wie vor viele - vornehmlich junge Menschen - arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.6 3.6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-3787/2007 3.6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverheiratete Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation (Verwandtschaft) ist nur gerade bekannt, dass sich im Heimatland noch die Eltern und mehrere Schwestern aufhalten. Ob sie alleine oder in einem Familienverband lebt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.6.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Die entsprechenden Angaben der Beteiligten dazu sind allerdings sehr unpräzise. Gemäss ihren eigenen Angaben im Visumsantrag vom 7. März 2007 ist die Gesuchstellerin selbständig und hält sich mit "small jobs" (z.B. mit dem Flechten von Haaren) über Wasser. Dabei verdiene sie im Monat ca. 1'500 Kenia-Shilling (was ungefähr 23 USD entspricht und damit unter dem landesweiten Durchschnittseinkommen liegen würde). Ihre Eltern seien Bauern, die Schwestern arbeiteten als Friseusen und handelten mit Gemüse auf dem lokalen Markt. Ob und inwiefern die Gesuchstellerin ihre Eltern bei deren landwirtschaftlichen Tätigkeit unterstützt, erwähnte sie nicht. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auf die Frage nach der Tätigkeit der Gesuchstellerin im Heimatland, dass diese teilweise auf der elterlichen Farm, daneben aber auch selbständig als Friseurin arbeite. Insgesamt vermittelt die Gesuchstellerin nicht das Bild einer Person, die in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und auch konkrete Zukunftspläne scheint sie nicht zu haben. Gegenüber der Schweizerischen Vertretung vermerkte sie jedenfalls auf eine entsprechende Frage völlig nichtssagend: "to expand my talents (...) get enough money and becoming a professional". Es kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht von einer stabilen beruflichen Situation ausgegangen werden, dank der die Betroffene über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz verfügen würde. 3.6.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.6.5 Die Beschwerdeführerin hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten C-3787/2007 Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will sie für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-3787/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 281 822 retour) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: Seite 8

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