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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2014 C-3783/2013

14 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,283 mots·~26 min·2

Résumé

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3783/2013

Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

M._______, vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-3783/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972) stammt aus Palästina und lebt seit dem Jahr 1999 in der Schweiz. Im Juli 2003 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt, wogegen er erfolglos Beschwerde erhob. Mangels Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 2 S. 92). B. Der Beschwerdeführer heiratete am 19. April 2006 in Zürich die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1949). Am 5. Mai 2009 stellte er gestützt auf diese Ehe ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 28. Dezember 2009 fand ein unangemeldeter Besuch eines Stadtpolizisten am Wohnort der Ehegatten statt. Am 7. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. In der Folge wurde vom Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen (vgl. BFM act. 1 S. 59-69). Am 30. August 2010 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklärung, worin sie bestätigten, weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen, und zur Kenntnis nahmen, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Verfahrens keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Am 26. November 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert; dieser Entscheid wurde am 13. Januar 2011 rechtskräftig (vgl. BFM act. 1 S. 81 f.). C. Die Ehegattin des Beschwerdeführers suchte am 2. Februar 2011 das städtische Kreisbüro A._______ auf und meldete diesen rückwirkend per 31. Januar 2010 von der ehelichen Wohnung nach unbekannt ab (vgl. BFM act. 2 S. 100). Dabei erklärte sie, er sei kurz nach den polizeilichen Abklärungen weggezogen und lebe womöglich in B._______. Er habe noch einen Schlüssel und suche die Wohnung in ihrer Abwesenheit ab und zu auf. Sie war im Besitz eines Schreibens, in dem die Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung bestätigt wird, und teilte mit, sie sei über diesen Entscheid erstaunt. Darauf hingewiesen, dass sie die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft mit unterzeichnet habe, sagte sie, sie habe angenommen, ihre Unterschrift wäre für die Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen. Weshalb sie den Wegzug des Ehegatten nicht früher bekannt gegeben habe, konnte sie nicht plausibel darlegen (vgl. BFM act. 2 S. 86). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies

C-3783/2013 den von der Stadtpolizei verfassten Bericht am 9. Februar 2011 zuständigkeitshalber dem BFM (vgl. BFM act. 2 S. 83). D. Das Bundesamt eröffnete am 14. September 2012 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 8). Der Beschwerdeführer beantwortete am 11. Oktober 2012 die ihm gestellten Fragen. Anfangs 2012 sei es erstmals zu Problemen gekommen, weil die Ehefrau nach ihrer Pensionierung nach Russland zurückkehren wolle. Für ihn sei eine Auswanderung nicht vorstellbar. Diese Diskussion habe andere Probleme ausgelöst, was ständig zu Streit geführt habe. Deshalb hätten sie sich per 1. April 2012 getrennt; auf diesen Zeitpunkt sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung sei die Ehe intakt gewesen. Im Sommer 2012 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen. Es gäbe kein besonderes Ereignis, das zur Trennung geführt habe. Er reichte sodann eine von der Ehegattin unterzeichnete Auszugsanzeige per 31. März 2012 ein (vgl. BFM act. 9). Die Ehe wurde am 16. November 2012 rechtskräftig geschieden (vgl. BFM act. 10). E. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers beantwortete im Januar 2013 die ihr vom BFM gestellten Fragen. Die Ehegatten hätten in erster Linie aus Liebe geheiratet. Die Ehe sei ca. bis Ende 2010 / anfangs 2011 gut verlaufen. Die Schwierigkeiten hätten darin bestanden, dass sie nach ihrer Pensionierung nach Russland zurückkehren wolle, ihr Ex-Ehemann damit aber nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe ihn im Februar 2011 rückwirkend per 31. Januar 2010 abgemeldet, weil er – allerdings nur vorübergehend – ausgezogen sei. Ab März 2010 hätten sie wieder zusammen gewohnt, dies bis am 1. April 2012. Im Mai 2012 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung sowie bei der Einbürgerung sei die eheliche Gemeinschaft stabil gewesen. Sie hätten keine Schwierigkeiten oder finanziellen Probleme gehabt. Sie hätten gemeinsam entschieden, sich zu trennen, da keine gemeinsame Zukunft mehr möglich gewesen sei (vgl. BFM act. 12). F. Das Personenmeldeamt der Stadt Zürich beantwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2013 die Fragen des BFM. Das relevante Auszugsdatum des Beschwerdeführers sei der 30. Januar 2010, dies aufgrund der von der Ehefrau unterzeichneten Auszugsanzeige. Der Mietvertrag sei nur auf die Ehefrau ausgestellt worden, die Verwaltung habe keine

C-3783/2013 Kenntnis von der Heirat gehabt. Der Beschwerdeführer habe nach dem 31. Januar 2010 mehrmals beim Amt vorgesprochen: am 15. März 2010, um eine Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, am 24. März 2010 zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und am 22. September 2011 habe er mitgeteilt, er sei «wieder hier wohnhaft». Man habe ihn darauf hingewiesen, dass eine neue, von der Ehefrau unterschriebene Eingangsanzeige nötig sei. Danach habe sich niemand gemeldet. Die Ehefrau habe sich per Ende Februar 2013 nach Kasachstan abgemeldet (vgl. BFM act. 16). G. Auf entsprechende Aufforderung des BFM nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2013 zur ihm angedrohten Nichtigerklärung der Einbürgerung Stellung. Seine Ex-Ehefrau habe die Erklärung, mit der sie das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bestätigt habe, verstanden und unterzeichnet. Anschliessend habe man darauf angestossen, was ein anwesender Bekannter, Dr. X._______, bestätigen könne. Dieser sei als Zeuge zu befragen. Die Aussage, welche seine Ex- Ehefrau am 2. Februar 2011 gemacht habe, treffe nicht zu. Er sei nie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Aufgrund finanzieller Probleme sei es öfters zu Streit gekommen. Nach einem solchen Streit habe die Ex- Ehefrau ihn aus Wut abgemeldet. Es gebe keine plausible Erklärung, weshalb sie dies über ein Jahr nach dem angeblichen Auszug getan habe. Er habe dies richtigstellen wollen. Als er bei der Einwohnerkontrolle vorgesprochen habe, habe er nicht gesagt, er sei «wieder hier wohnhaft», sondern dass er die ganze Zeit in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Er habe seine Ex-Ehefrau gebeten, bei der Einwohnerkontrolle vorbeizugehen und dies zu bestätigen. Sie habe dies aber immer aufgeschoben. Als er nach der Trennung per Ende März 2012 ausgezogen sei, habe rückwirkend per 1. Februar 2010 eine neue Eingangsanzeige gemacht werden müssen (vgl. Beilage). Mit deren Unterzeichnung habe die Ex- Ehefrau anerkannt, dass er bis Ende März 2012 durchgehend in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Da er oftmals im Schichtdienst arbeite, hätten sie häufig via Zettel kommuniziert. Diese belegten, dass sie zusammengewohnt hätten. Trotz gelegentlicher Streitigkeiten wegen finanzieller Probleme sei die Ehe stabil gewesen. Erst als sich abgezeichnet habe, dass sie nach der Pensionierung in ihre Heimat auswandern wolle, hätten sie sich zur Trennung entschieden (vgl. BFM act. 20).

C-3783/2013 H. Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2013 für nichtig, nachdem der Heimatkanton Zürich zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 25 f.). Aus den gesamten Umständen müsse geschlossen werden, dass die Ehegatten bereits während dem Einbürgerungsverfahren nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Dies gehe aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich hervor. Die Ex-Ehefrau habe am 2. Februar 2011 erklärt, dass der Beschwerdeführer kurz nach den polizeilichen Abklärungen, vor ca. einem Jahr, ausgezogen sei und womöglich in B._______ lebe. Sie sei über den Einbürgerungsentscheid erstaunt gewesen. Bei Unterzeichnung der Erklärung im August 2010 habe sie angenommen, ihre Unterschrift wäre für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Die Aussagen der Ehegatten widersprächen sich. Gemäss den Angaben der Stadtpolizei, des Kreisbüros sowie der Ex-Ehefrau habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens respektive zum Einbürgerungszeitpunkt nicht in der ehelichen Wohnung gelebt. Durch die Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft sei der unzutreffende Anschein erweckt worden, dass ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestehe. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien erfüllt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 zugestellt (vgl. BFM act. 26). I. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung sei aufzuheben. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dr. X._______, Y._______ und Z._______ seien als Zeugen zu befragen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ehe sei von 2006 bis 2010 sehr harmonisch verlaufen. Seine Ex-Ehefrau habe den Inhalt der von ihr am 30. August 2010 unterschriebenen Erklärung verstanden, was Dr. X._______ als Zeuge bestätigen könne. Die von der Ex-Ehefrau am 2. Februar 2011 gemachte gegenteilige Aussage sei unzutreffend gewesen. Im Dezember 2010 und insb. im Januar 2011 sei es wegen finanziellen Fragen wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, weshalb er ca. Mitte Januar 2011 für drei bis vier Wochen ausgezogen sei und kurzfristig bei einem Kollegen gewohnt habe. Darüber sei seine Ex-Ehefrau derart erbost gewesen, dass sie ihn aus Wut und Rache bei der Einwohnerkontrolle rückwirkend abgemeldet habe. Es gäbe keine plausible Erklärung, weshalb sie dies erst ein Jahr nach dem angeblichen Auszug getan habe. Tatsache sei, dass er ab Mitte Januar 2011 nur für wenige Wochen bei

C-3783/2013 einem Kollegen gewohnt habe. Als er von der Abmeldung erfahren habe, sei er Ende Februar und März 2011 wiederholt zum Kreisbüro gegangen, wo er mitgeteilt habe, dass er nur vorübergehend und für kurze Zeit ausgezogen sei und sein Wohndomizil zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe. Man habe ihm erklärt, dass er sich sofort wieder anmelden müsse, wofür er eine Bestätigung der Partnerin benötige. Er habe diese darum gebeten, doch sie habe dies immer wieder aufgeschoben. Erst im April 2012 hätten sie den Mangel behoben und per 1. Februar 2010 eine neue Einzugsanzeige gemacht. Seine Ex-Ehegattin habe damit anerkannt, dass er durchgehend bis Ende März 2012 in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Er habe bereits vor der Vorinstanz belegt, dass sie in der gleichen Wohnung gelebt hätten (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Ehe sei trotz gelegentlicher Streitigkeiten wegen finanzieller Probleme über weite Strecken stabil gewesen. Erst als sich im Laufe des Jahres 2011 abgezeichnet habe, dass seine Partnerin in ihre Heimat auswandern wolle, hätten sie sich im Frühjahr 2012 zur Trennung entschieden. Es sei nicht erstellt, dass er die Behörden getäuscht habe. Seine Ex-Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme vom November 2012 klar zu verstehen gegeben, dass er bis 1. April 2012 zu keiner Zeit das eheliche Domizil aufgegeben habe. Sie bestätige, dass die Ehe bis Ende 2010 positiv verlaufen sei, und räume ein, dass die rückwirkende Abmeldung aus Frust und Ärger erfolgt sei. Sie hätten nicht gewusst, dass sie die Heirat und seinen Einzug dem Vermieter hätten anzeigen müssen. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid ausschliesslich darauf, dass die Ex-Ehefrau ihn am 2. Februar 2011 rückwirkend abgemeldet habe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sie diese Abmeldung nachträglich korrigiert habe. Neben dem angerufenen Zeugen Dr. X._______ könnten weitere Freunde bestätigen, dass er stets an der ehelichen Wohnadresse domiziliert gewesen sei. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Aussage der Ex-Ehegattin vom 2. Februar 2011 sei plausibel, es bestünden keine Gründe, weshalb daran gezweifelt werden sollte. Es sei auch möglich, dass die Ehegatten via Zettel kommuniziert hätten, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit gar nicht mehr dauernd in der Wohnung gelebt habe. Die Zettel seien nicht

C-3783/2013 geeignet, eine tatsächliche Gemeinschaft im Zeitraum Februar 2010 bis Januar 2011 zu beweisen. Auch wenn die Ehegatten danach angeblich informell wieder an der gleichen Wohnadresse gelebt hätten, bestünden Restzweifel an der Zukunftsgerichtetheit dieser Gemeinschaft. L. Der Beschwerdeführer brachte mit Replik vom 22. Januar 2014 vor, das Bestehen einer stabilen Ehe setze nicht voraus, dass es zu keinen Konflikten komme. Es sei zu gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten in finanziellen Fragen gekommen. Ende Januar 2011 habe es deshalb Streit gegeben. Er sei derart gekränkt gewesen, dass er am Wochenende und an seinem freien Tag in seinem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zimmer in B._______ geblieben sei. Dies wiederum habe seine Ehefrau derart verärgert, dass sie ihn aus Wut rückwirkend abgemeldet habe. Tatsache sei aber, dass er im Laufe des Monats Februar 2011 wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und dort geblieben sei. Die Vorinstanz begnüge sich mit der Feststellung, dass die Aussage der Ex-Ehefrau vom 2. Februar 2011 plausibel sei. Diese Aussage habe sie aber später widerrufen. Er arbeite bereits seit dem Jahr 2006 im selben Restaurant, häufig in Schicht und Spätdienst, auch an Wochenenden. Aus der «Zettel- Kommunikation» gehe hervor, dass auch Mietzinszahlungen besprochen worden seien. Hätte er nicht mehr in der ehelichen Wohnung gelebt, so hätte er auch keine Miete bezahlt. Er reiche sodann Bestätigungen seines Arbeitgebers und einer Freundin seiner Ex-Ehefrau ein, woraus hervorgehe, dass er seit 2006 bis heute ununterbrochen im Service tätig sei und seine Ex-Ehefrau auch öfters Gast im Restaurant gewesen sei. M. Die Vorinstanz brachte mit Duplik vom 28. Januar 2014 vor, der Streit, den sich die Ehegatten Ende Januar 2010 geliefert hätten, scheine in einer anderen Dimension gestanden zu haben als gewöhnliche Streitigkeiten, die zu jeder Ehe gehörten. Dafür spreche, dass die Ehefrau dermassen verärgert gewesen sei, dass sie aus Wut am 2. Februar 2011 die Abmeldung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer könne keine konkreten Beweismittel beibringen, dass während des Einbürgerungsverfahrens eine stabile Ehe gelebt worden sei. In einer tatsächlichen Beziehung finde die Kommunikation nicht nur via Zettel und Mietzinsmitfinanzierung statt. Zudem habe die Ex-Ehefrau in der schriftlichen Befragung gesagt, sie habe ihren Ex-Ehegatten rückwirkend abgemeldet, weil er damals ausgezogen sei. Dies spreche ebenfalls dafür, dass während des Verfahrens respektive einige wenige Tage nach der erleichterten Einbür-

C-3783/2013 gerung eine Trennung tatsächlich stattgefunden habe und die Ehe nicht mehr zukunftsgerichtet gewesen sei. Auch sei fraglich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei der Liegenschaftsverwaltung angemeldet gewesen sei und weshalb es die Ehegatten nicht zustande gebracht hätten, sich nach der Abmeldung durch die Ex-Ehegattin innert geeigneter Frist wieder regelkonform anzumelden. Es bleibe rätselhaft, wo der Beschwerdeführer «vom 31. Januar 2010 respektive vom 2. Februar 2011 bis zum 22. September 2011» gelebt habe. Konkrete Hinweise auf eine eheliche Gemeinschaft seien «nicht oder dann nur vage» vorhanden. Diese Indizien genügten nicht, um einen intakten Ehewillen zu beweisen. Zudem hätte der Beschwerdeführer das BFM über das Getrenntleben informieren müssen, selbst wenn es nur vorübergehend gewesen sei, und auch darüber, dass er ein zweites Zimmer in B._______ gehabt habe. Indem er dies entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht getan habe, habe er die Behörden getäuscht. N. Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 3. März 2014 fest, es sei Ende Januar 2011 völlig unerwartet zu einem Streit zwischen den Eheleuten gekommen, der zum vorübergehenden Auszug geführt habe. Dies habe die Ex-Ehefrau derart gekränkt, dass sie die rückwirkende Abmeldung vorgenommen habe. Im Februar 2011 sei er in die eheliche Wohnung zurück, sie hätten sich versöhnt, und bis zur Trennung am 1. April 2012 habe er dort gewohnt. Einmal mehr behaupte das BFM, die Aussagen der Ex-Ehegattin vom Februar 2011 entsprächen der Wahrheit, obwohl er Bestätigungen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass sie stets eine normale Ehe geführt hätten. Es sei ihnen nie in den Sinn gekommen, seinen Einzug dem Vermieter zu melden. Er habe seine Ex-Ehefrau wiederholt gebeten, die falsche Abmeldung zu korrigieren, sie habe aber nicht den Mut gehabt, ihren Fehler zu korrigieren, dies sei ihr äusserst peinlich gewesen. Er habe von der Abmeldung erst erfahren, als er im Frühjahr bzw. Sommer 2011 keine Steuererklärungsformulare zugestellt erhalten und sich beim Steueramt nach den Gründen erkundigt habe. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-3783/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 51 BüG und Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewerber integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung soll die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind z.B. angebracht, wenn be-

C-3783/2013 reits kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie BGE 135 II 161 E. 2 je m.H.). 3.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gesuchsteller bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert informieren (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV u. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 165 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.1 f. je m.H.). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insb. die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 3.4 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – z.B. die Chronologie der Ereignisse – die Vermutung begründen, dass die http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=erleichterte+einb%FCrgerung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-161

C-3783/2013 Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 4. 4.1 Vor einer allfälligen materiellen Prüfung ist in einem ersten Schritt von Amtes wegen die Frage zu untersuchen, ob im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt wurde (vgl. BVGE 2013/33 E. 3; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/ BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG); sie kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung dadurch nicht geändert würde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 m.H.). In engem Konnex mit der Prüfungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid entweder akzeptieren oder dann sachgerecht anfechten zu http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-161

C-3783/2013 können. Die Behörde hat daher zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.). 4.3 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid primär auf die belastenden Aussagen, welche die Ex-Ehefrau am 2. Februar 2011 tätigte, als sie den Beschwerdeführer rückwirkend aus der ehelichen Wohnung abmeldete (vgl. Sachverhalt Bst. C). Auch die ebenfalls herangezogenen Angaben des Kreisbüros bzw. der Stadtpolizei basieren auf diesen Aussagen. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Verfügungserlass geltend, die Aussage sei tatsachenwidrig gewesen, aus Wut und Rache erfolgt und später widerrufen worden. Zudem könne ein Zeuge bestätigen, dass die Ex-Ehefrau den Inhalt der von ihr im August 2010 unterschriebenen Erklärung verstanden habe (vgl. Sachverhalt Bst. G). Tatsächlich machte diese zu späteren Zeitpunkten schriftliche Aussagen und tätigte Handlungen, die zu ihrer früheren Aussage in klarem Widerspruch stehen (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Die Vorinstanz hat sowohl diese späteren Ereignisse als auch die diversen – rechtzeitig vorgebrachten und erheblichen – Einwände des Beschwerdeführers in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar referiert, sie aber nicht gewürdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Auch den gestellten Beweisantrag hat sie nicht gewürdigt bzw. nicht dargelegt, weshalb sie diesem allenfalls die Erheblichkeit absprach (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; ALBERTINI, a.a.O., S. 378 m.H.). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung muss daher auf eine Verletzung der Prüfungspflicht geschlossen werden. 4.4 Die Begründung des angefochtenen Entscheids erscheint nur auf den ersten Blick relativ ausführlich. Im überwiegenden Teil der «Erwägungen» werden die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die entsprechende Praxis dargelegt, und es werden die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte der Ex-Ehefrau und des Kreisbüros referiert. Das eigentlich «krönende Element» einer Begründung (vgl. HANS-JAKOB MOSI- MANN, Entscheidbegründung – Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, N. 66), die Subsumtion des Sachverhalts unter die rechtlichen Grundlagen und damit die Schlussfolgerungen der Behörde zu den einzelnen Streitpunkten, fehlt beinahe zur Gänze, bzw. http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/24

C-3783/2013 es finden sich lediglich einige wenige Zeilen (verteilt auf die E. 2.3, E. 2.4 und E. 6), in denen im Wesentlichen festgestellt wird, es müsse «aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage» geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft bereits während dem Einbürgerungsverfahren nicht mehr stabil gewesen sei und der Beschwerdeführer die Einbürgerung deshalb erschlichen habe. Auf dessen Einwände, die widersprüchlichen Aussagen und Handlungen der Ex-Ehefrau wie auch auf den gestellten Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung wird indes nicht eingegangen (vgl. E. 4.3). Die Begründung vermag daher ihre zentralen Funktionen (vgl. E. 4.2 sowie MOSIMANN, a.a.O., N. 33 ff.) nicht zu erfüllen und ist klarerweise als ungenügend einzustufen, dies umso mehr, als die Nichtigerklärung in casu für den Beschwerdeführer einschneidende ausländerrechtliche Folgen haben könnte (vgl. E. 5.3). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz sowohl die Prüfungs- auch die Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 m.H.). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Person durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Diese sogenannte «Heilung» ist freilich in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann ausnahmsweise von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn und soweit dies zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Hingegen gilt es zu verhindern, dass die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde auf die Beschwerdeinstanz verlagert werden und dass diese darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte würden systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 225 E. 3.3; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/61 E. 4.1.3; 2009/36 E. 7.3 f.). http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-279 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/61

C-3783/2013 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren eingehender mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dabei in nachvollziehbarer Weise auf verschiedene Argumente des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. z.B. die Ausführungen die Vorinstanz betreffend «Zettel-Kommunikation», Sachverhalt Bst. K). Das Problem liegt indes darin, dass sie dies stets nur situativ im Sinne einer Reaktion auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers tat. Die Vorinstanz hat aber z.B. weder zur Behauptung, ein Zeuge könne bestätigen, dass die Ex-Ehefrau den Inhalt der im August 2010 unterschriebenen Erklärung verstanden habe, Stellung genommen, noch ist sie in hinreichender Weise der Frage nachgegangen, welche Bedeutung den widersprüchlichen Aussagen und Handlungen der Ex-Ehefrau beizumessen ist (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mithin im Laufe des Schriftenwechsels nicht behoben. 5.3 Zu beachten ist sodann, dass die Verletzung der Parteirechte recht schwer wiegt, weil im erstinstanzlichen Verfahren sowohl die Begründungs- als auch die Prüfungspflicht in erheblicher Weise verletzt wurden (vgl. E. 4.3 f.). Zu berücksichtigen ist, dass es um einen relativ gravierenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers geht, dies umso mehr, als sich nach einer allfälligen Nichtigerklärung die Frage des Anwesenheitsrechts stellen würde (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; HARTMANN/MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Rz. 12.63 ff., in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009; Sachverhalt Bst. A). Der Verzicht auf eine Kassation hätte überdies zur Folge, dass die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde auf die Beschwerdeinstanz verlagert würden, zumal das Bundesverwaltungsgericht in casu kaum einen materiellen Entscheid fällen könnte, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, wobei dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge. Eine Rückweisung kann sodann nicht zum vornherein als prozessualer Leerlauf bezeichnet werden. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine sorgfältige Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu neuen Erkenntnissen führen könnte (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 E. 3.6). Die festgestellte Gehörsverletzung muss aus diesen Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

C-3783/2013 6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung als auch die Behandlung der gestellten Beweisanträge sowie des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat hierbei nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern namentlich auch den von ihm gestellten Beweisantrag zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Stellungnahme des als Zeugen beantragten Dr. X._______ vom 15. Juni 2013 eingereicht wurde, welche der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren mit dem Doppel zur Beschwerdeschrift zugestellt wurde (Beilage 1). 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv S. 16 http://links.weblaw.ch/BGE-132-V-215

C-3783/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1000.– wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

C-3783/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3783/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2014 C-3783/2013 — Swissrulings