Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3779/2009 / C3780/2009 Urteil v om 2 6 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter JeanDaniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C3779/2009 / C3780/2009 Sachverhalt: A. Die 1946 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) und ihr 1933 geborener Ehemann C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragten am 17. März 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen 15 tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (BE). B. Bereits zuvor, am 18. Februar 2009, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der Gastgeber Tunesien 1992 aus politischen Gründen verlassen hat und in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebt. Seither habe er seinen Vater nicht mehr gesehen, und mit seiner Mutter habe er lediglich einmal im Jahre 2003 während zweier Wochen in der Schweiz zusammen sein können, als diese sich hier zu Besuch aufgehalten habe. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, die beantragten Visa in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Dabei vertrat sie in einer kurzen Notiz die Auffassung, dass das von den Beteiligten erklärte Motiv nicht den hauptsächlichen Grund für die angestrebte Einreise darstelle, dieser vielmehr in der Absicht auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu sehen sei. D. Der Migrationsdienst des Kantons Bern liess über die Wohngemeinde ergänzende Fragen an den Gastgeber richten und leitete dessen schriftliche Antworten an die Vorinstanz weiter. E. Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
C3779/2009 / C3780/2009 Bei den Gesuchstellern selbst seien weder berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten erkennbar, die das anzunehmende Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach einer Einreise relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, (trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen) aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seine Gäste im Ausland zu treffen. F. Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2009 (erfasst in zwei Verfahren) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die gewünschten Besuchsvisa seien zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Eltern die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würden. Seine Mutter habe sich im Jahre 2003 bereits einmal hier zu Besuch aufgehalten und sei pünktlich wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Zwar hätten seine Eltern aufgrund ihres Alters (sein Vater sei 76 Jahre alt und seit 1986 pensioniert) keine beruflichen Verpflichtungen mehr. Sie hätten aber durchaus familiäre und gesellschaftliche Verantwortlichkeiten. Sie lebten zusammen mit zwei Söhnen und einer Schwiegertochter an der gleichen Adresse. Im gleichen Dorf wohnten zudem noch zwei Töchter mit ihren Familien. Er (der Beschwerdeführer) garantiere auch weiterhin für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seiner Gäste nach einem Besuchsaufenthalt. Schliesslich gelte es zu bedenken, dass ein Zusammenkommen mit seinen Eltern in der Schweiz kostengünstiger wäre, als wenn er sich zu diesem Zweck mit seiner Familie (insgesamt sechs Personen) ins Ausland begeben müsste. G. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 5. August 2009 auf Abweisung der Beschwerden. H. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer
C3779/2009 / C3780/2009 vom Bundesverwaltungsgericht förmlich dazu eingeladen, allfällige Veränderungen im entscheidswesentlichen Sachverhalt bekannt zu geben. Auch davon machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die bis anhin getrennt geführten Verfahren C3779/2009 (die Gesuchstellerin betreffend) und C3780/2009 (den Gesuchsteller betreffend) zu vereinigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
C3779/2009 / C3780/2009 gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2). 4. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche eines tunesischen Ehepaares um Erteilung von Visa für einen 15tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
C3779/2009 / C3780/2009 5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV). 5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
C3779/2009 / C3780/2009 fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. 6.1. Die Gesuchsteller unterliegen als tunesische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
C3779/2009 / C3780/2009 Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3. Der schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung für viele Tunesier nicht sonderlich hohe Lebensstandart hat sich seit dem Sturz des tunesischen Präsidenten Ben Ali am 14. Januar 2011 und der damit einhergegangenen Verhängung des Ausnahmezustandes noch verschlechtert. Insbesondere der Tourismussektor ist um beinahe 50% eingebrochen, und angesichts der politischen Instabilität zögern ausländische Firmen mit Investitionen (Quellen: Länderbericht Tunesien vom 2. September 2011 der KonradAdenauerStiftung: "Tunesien vor den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung", im Internet unter: www.kas.de/tunesien, und Zeitungsbericht der Neuen Züricher Zeitung vom 27. Juli 2011: "Noch längst keine Rückkehr zur Normalität in Tunesien", im Internet unter www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/ausnahmezustand_in_tunesi en_auf_unbestimmte_zeit_verlängert_1.11652952.html). Die anhaltenden sozialen und politischen Unruhen in Tunesien spiegeln sich auch in den schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus Tunesien in den ersten zwei Quartalen dieses Jahres mit 251 (+76,.8% gegenüber dem Vergleichsquartal des Vorjahres) bzw. 791 Gesuchen die dritt bzw. zweitgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistiken des BFM 1. und 2. Quartal 2011; im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken). 6.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. http://www.kas.de/tunesien http://www.bfm.admin.ch
C3779/2009 / C3780/2009 7.1. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar, welches ihren Sohn in der Schweiz besuchen möchte. Der Gesuchsteller ist mittlerweile 78, die Gesuchstellerin 65 Jahre alt. Über ihre persönlichen Verhältnisse, beispielsweise ihren Gesundheitszustand, ist nichts Näheres bekannt. Immerhin kann den Akten zu ihrem familiären Umfeld entnommen werden, dass sie mit zwei Söhnen in familiärer Gemeinschaft oder zumindest an der gleichen Adresse wie diese leben. Im gleichen Dorf wohnen zudem zwei verheiratete Töchter mit deren Familien. Ein weiterer Sohn – der Beschwerdeführer – lebt mit seiner Familie in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist zwar von familiären Bindungen innerhalb des angestammten Lebensumfeldes auszugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind aber keine erkennbar. 7.2. Die Gesuchsteller gehen – wohl nicht zuletzt altersbedingt – auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss einer eingereichten Bestätigung (Stand März 2009) bezieht der Gesuchsteller eine monatliche Rente in der Höhe von 258 360 tunesischen Dinar, was umgerechnet rund Fr. 162.55 entspricht. Damit und allenfalls noch mit Hilfe ihrer Kinder dürfte die wirtschaftliche Existenz der Gesuchsteller vor Ort zwar gesichert sein. Darauf, dass sie sich finanziell in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen befinden würden, kann aber gestützt auf die bekannten Umstände nicht geschlossen werden. 7.3. Nach dem bisher Gesagten können die Gesuchsteller aus der räumlichen Nähe zu Kindern und Grosskindern vor Ort und ihrem Alter eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung ableiten. Auf der anderen Seite haben sie ebenfalls einen starken Bezug zur Schweiz, da hier der Beschwerdeführer mit Ehefrau und vier Kindern lebt. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Angehörige sowohl in einem wie im andern Land wohnen, können (nebst der Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte) erfahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn es um den Entscheid für oder gegen eine Emigration geht. Von entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen auch Faktoren wie etwa die soziale Sicherheit oder die Qualität der Gesundheitsversorgung sein. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchsteller – insbesondere des Gesuchstellers – kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie – einmal hier – versucht sein könnten, den Lebensabend zusammen mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dessen Familie zu verbringen.
C3779/2009 / C3780/2009 7.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit rechtlich verbindlicher Wirkung kann dieser in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E.9). Schliesslich kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gesuchstellerin bereits einmal hier zu Besuch war. Dieser Besuch liegt mittlerweile schon fast 10 Jahre zurück – die Beteiligten waren demnach noch entsprechend jünger – und der Ehemann blieb damals in der Heimat zurück, womit doch wesentlich andere Rahmenbedingungen geherrscht haben dürften. 7.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere nicht, dass eine Realisierung familiärer Kontakte ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten wirtschaftlichen Überlegungen können für sich allein nicht entscheidend sein. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
C3779/2009 / C3780/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C3779/2009 und C3780/2009 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit den gesamthaft in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten ZEMIS […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: