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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2022 C-3776/2021

7 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·877 mots·~4 min·3

Résumé

Marktüberwachung | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. August 2021

Texte intégral

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Abteilung III C-3776/2021

Urteil v o m 7 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Sozialdienste C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. August 2021.

C-3776/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 10. August 2021 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitteilte, dass eine an ihn adressierte Sendung (Flasche D._______; Inhalt: […]; Dosierung: 10 mg) am 21. Juni 2021 vom Zollinspektorat E._______ zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer act. 1, Beilage]), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 30. August 2021 per Post oder Email an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite zwei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Rechtsform dieser Verfügung trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde, dass der Berufsbeistand B._______, Sozialdienste C._______, am 24. August 2021 im Namen des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. August 2015 die Handlungsfähigkeit betreffend Vertragsabschlüssen, insbesondere für Internetbestellungen, entzogen worden und dieser sei nicht fähig, bei diesem Vorgehen (Bestellung von Dopingmitteln) die Strafbarkeit seines Handelns abzuschätzen; er sei mithin nur bedingt schuldfähig (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-3776/2021 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Eingabe vom 24. August 2021 offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welcher bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde, dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG vorliegt, dass aus diesen Gründen die Akten in Anwendung von Art. 8 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es nach dem Gesagten der Vorinstanz obliegt, zu prüfen, ob sich der bedingungslose Rückzug der Beschwerde gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2021 (BVGer act. 3) auch auf das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren bezieht, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3776/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Sache wird nicht eingetreten und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-3776/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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