Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3774/2011
Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Vereinigte Staaten von Amerika, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung).
C-3774/2011 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, verheiratete, italienische Staatsangehörige A._______ lebt seit dem 19. November 2009 in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: USA). Unmittelbar vorher war er während mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (nachfolgend: obligatorische Versicherung; SAK-act. 1 bis 9). B. Mit Beitrittserklärung vom 8. Februar 2011 ersuchte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 9). In seinem Begleitschreiben gleichen Datums führte er aus, er habe mit Schrecken festgestellt, dass die Anfrage innerhalb eines Jahres nach Abmeldung in der Schweiz hätte erfolgen müssen. Er sei nun aber bereits seit 15 Monaten in den USA und entschuldige sich für die Verspätung. Er sei schlecht informiert worden ("telefonische Anfrage auf Consulate im Herbst 2010"). Die verspätete Anmeldung sei aufgrund eines Missverständnisses bezüglich des Zeitrahmens erfolgt, da er sich notiert habe, dass die Anmeldung erst nach Ablauf eines Jahres zu tätigen sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass er im April 2010 AHV-Beiträge einbezahlt habe und dass er sich einbürgern lasse (SAK-act. 37). C. Mit Verfügung vom 2. März 2011 wies die SAK das Beitrittsgesuch von A._______ insbesondere mit der Begründung ab, mit dem Beitrittsgesuch vom 8. Feburar 2011 sei die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts in die freiwillige Versicherung nicht eingehalten worden (SAK-act. 10). D. In seiner Einsprache vom 24. März 2011 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe die Beitrittserklärung zwar nicht innert Jahresrist eingereicht, jedoch habe er regelmässig AHV/IV-Zahlungen in die Schweiz getätigt. Die letzte Zahlung sei im April 2010 erfolgt. Daraus sei klar ersichtlich, dass er der freiwilligen Versicherung beitreten wollte, weshalb die Beitrittsfrist ausnahmsweise zu verlängern sei (SAK-act. 27).
C-3774/2011 E. Mit Entscheid vom 30. Mai 2011 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Laut Angaben der Einwohnerkontrolle X._______ habe er sich per 18. November 2009 abgemeldet und sei in die USA weggezogen. Er sei demnach bis November 2009 "infolge Wohnsitz" der obligatorischen AHV unterstellt gewesen. Nach seinem Wegzug ins Ausland habe die obligatorische AHV von Gesetzes wegen aufgehört. Die Bonuszahlung vom April 2010 betreffe ausdrücklich das Vorjahr mit Hinweis auf das Datum vom 1. August 2009 und könne nicht für das Versicherungsjahr 2010 angerechnet werden. Im Übrigen sei er am 31. August 2009 aus der Firma ausgetreten. Allfällige spätere Zahlungen der Firma Y._______ begründeten daher keine über den 31. August 2009 hinausgehende AHV- Versicherungsunterstellung. Zudem bestreite A._______ auch nicht, die Beitrittsfrist verpasst zu haben, beantrage aber sinngemäss die Verlängerung derselben. Die vom Gesetz auf Gesuch hin vorgesehene Fristverlängerung könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil die von A._______ dargelegte Situation es nicht verunmöglicht habe, sich innert Jahresfrist anzumelden. Was die allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung betreffe, könne laut ständiger Praxis niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen. Die vom Gesetz geforderten ausserordentlichen Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 2. März 2011 sei demnach zu Recht erfolgt (SAK-act. 28). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Nebst der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Begründung führte er aus, er sei gemeinsam mit seiner Familie "auf eigene Faust" ins Ausland gezogen. Dies sei "organisatorisch und bürokratisch" sehr aufwändig gewesen. Es lägen somit ausserordentliche Verhältnisse im Sinne des Gesetzes vor, um die Beitrittsfrist um ein Jahr zu verlängern. G. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die SAK im Wesentlichen mit der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung die Abweisung der Beschwerde.
C-3774/2011 H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
C-3774/2011 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. Mai 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1. Obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, der internationalen Organisationen – mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber gelten – oder privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
C-3774/2011 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. August 2009 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging und bis am 18. November 2009 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Seit dem 19. November 2009 hat er seinen Wohnsitz in den USA (SAK-act. 1, 8 und 9). Er war somit bis und mit November 2009 obligatorisch versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG; E. 3.1 hiervor). Am Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung per 1. Dezember 2009 vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ehemalige Schweizer Arbeitgeber dem Beschwerdeführer am 25. April 2010 einen Bonus für das "Vorjahr 01/08/09" ausbezahlt hat, für welchen der Beschwerdeführer in der Folge AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 542.35 leistete, zumal der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2009 weder Wohnsitz in der Schweiz hatte noch einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im Februar 2011 war die einjährige Beitrittsfrist somit bereits abgelaufen, sodass die Anmeldung zu spät erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er sei nicht korrekt informiert gewesen. Aufgrund eines Missverständnisses sei er davon ausgegangen, dass die Anmeldung erst nach Ablauf eines Jahres einzureichen sei. Aus den Akten ergeben sich
C-3774/2011 indes keine Hinweise dafür, dass die SAK bzw. die zuständige Auslandsvertretung den Beschwerdeführer falsch informiert hätte, weshalb der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten mangelndem Wissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Auch der Hinweis auf die erschwerten Verhältnisse aufgrund der Emigration sowie auf das in der Schweiz hängige Einbürgerungsverfahren führt nicht zur Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 11 VFV, war es dem Beschwerdeführer doch durchaus möglich, von seinem neuen Wohnort in den USA die Beitrittserklärung innert Jahresfrist einzureichen. Ferner ist der im April 2010 vom Beschwerdeführer überwiesene AHV- Beitrag für den Bonus des Vorjahres 01/08/09 der obligatorischen Versicherung des Beschwerdeführers zuzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass ihm dieser Bonus erst nach seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung ausbezahlt worden ist. Demnach sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, vorliegend nicht erfüllt. 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3774/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: