Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3760/2011 Urteil v om 2 6 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbegehren, Verfügung vom 30. Mai 2011.
C3760/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am _______1946 geborene, damals noch in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15. Juli 2008 zum Bezug einer Altersrente der Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit einjährigem Vorbezug angemeldet hat, dass der Beschwerdeführerin – nach ihrer Wohnsitznahme in Deutschland – von der Schweizerischen Ausgleichskasse am 22. Januar 2009 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine Altersrente zugesprochen worden ist (vgl. AHVAkten), dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2009 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Stuttgart einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) gestellt hat (IV Akten act. 1), dass sie darin unter anderem geltend macht, sie habe bereits 2007 einen IVAntrag stellen wollen, was ihr aber "in Kreuzlingen" verweigert worden sei (IVAkten act. 1, S. 7), dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), der das Gesuch vom 15. November 2009 zuständigkeitshalber übermittelt worden war, den Antrag auf Ausrichtung einer IVRente mit Verfügung vom 30. Mai 2011 abgewiesen hat (IV Akten act. 42), dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens zum einen damit begründet hat, die Beschwerdeführerin sei bis zum Bezug einer Altersrente trotz des Gesundheitsschadens noch eine angepasste gewinnberingende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar gewesen (IVAkten act. 29), zum andern aber darauf hinweiset, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente ohnehin erloschen sei, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. März 2008 rückwirkend eine ganze IVRente
C3760/2011 zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zur Begründung ihrer Begehren zum einen darlegte, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie aufgrund der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine ganze IVRente, zum andern aber auch festhielt, der Anspruch auf die IV Rente sei vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente entstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Anweisung der Beschwerde beantragte und unter Bezugnahme auf die eingeholten AHV Akten festhielt, der Versicherungsfall "Alter" sei – auch ohne Berücksichtigung des Vorbezugs der AHVRente – bereits vor dem gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühest möglichen Bezug einer IVRente eingetreten, so dass gemäss Art. 30 IVG ein allfälliger Anspruch auf eine IVRente erloschen sei, dass diese – teilweise die Begründung der angefochtenen Verfügung substituierende – Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, diese sich aber hierzu innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IVRenten beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 1. Juli 2011 zuständig ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin für ihre auf dem Anmeldeformular geäusserte Behauptung, sie habe bereits im Jahre 2007 ein IVGesuch einreichen wollen, sei aber hieran gehindert worden, keinerlei Beweise vorlegt und diese Beanstandung im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr vorgebracht hat,
C3760/2011 dass es daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Rentenbegehren stellen wollte, so dass davon auszugehen ist, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IVRente rechtsgenüglich am 15. November 2009 gestellt worden ist (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. dazu auch Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (5. IVRevision), dass diese Bestimmung Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ersetzt, die vorsah, dass bei einer Anmeldung nach Entstehen des Anspruchs auf eine IVRente rückwirkend bloss für maximal ein Jahr Renten auszurichten waren (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Meyer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 361), dass Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die Verwirkung von Rentenansprüchen regelte, so dass vom Ausserkrafttreten dieser Bestimmung bloss bereits entstandene, aber noch nicht angemeldete Ansprüche auf Ausrichtung von Rentenzahlungen betroffen waren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2), erst später entstandene Ansprüche dagegen nach neuem Recht zu beurteilen sind, dass zudem gemäss dem IVRundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (5. IVRevision und Intertemporalrecht) auf die Beurteilung der Rentenberechtigung das alte, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Recht nur dann noch Anwendung finden kann, wenn sowohl der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, als auch die Anmeldung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgte, dass vorliegend die geltend gemachte Invalidität unbestrittenermassen auf den Unfall vom 4. März 2007 zurückzuführen wäre, mithin der
C3760/2011 Anspruch auf die Ausrichtung einer IVRente frühestens nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung), also im März 2008 hätte entstehen können, dass damit die altrechtliche Verwirkungsregel von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) keine Anwendung mehr finden kann, sondern vielmehr die neurechtliche Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) anzuwenden ist, dass vorliegend die Anmeldung zum Rentenbezug erst nachträglich, am 15. November 2009 erfolgte, so dass ein Anspruch auf Ausrichtung einer IVRente erst am 16. Mai 2010 hätte entstehen können, dass im Zeitpunkt der Entstehung dieses allfälligen Anspruchs die Beschwerdeführerin offensichtlicherweise bereits seit längerem Altersrenten der AHV bezog, so dass sie ohne Zweifel selbst dann keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrenten mehr hätte (Art. 30 IVG), wenn sie in Folge des Unfalls vom 4. März 2007 im Sinne des Gesetzes invalid geworden wäre, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
C3760/2011 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______ ) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: