Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3744/2026
Urteil v o m 1 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 13. Mai 2026).
C-3744/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. Mai 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat am 9. Februar 2026 zurückgehaltenen, an A._______ aus den USA adressierten Dopingmittel (60 Kapseln B._______ […]) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage 3), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 20. und 21. Mai 2026 Beschwerde erhoben hat, welche diese Eingaben mit Begleitschreiben vom 27. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis spätestens am 2. Juli 2026 zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer nach erster erfolgloser Zustellung und Abgabe einer Abholungseinladung am 2. Juni 2026 am 9. Juni 2026 als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, vgl. Sendeverlauf der Post, BVGer-act. 4, Beilage; BVGer-act. 5),
C-3744/2026 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 6), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3744/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben vom 20. und 21. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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