Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3697/2020
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 26. Juni 2020.
C-3697/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) frühere Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 14. März 2017 abgewiesen hat (Akten der Vorinstanz [act.] 48), dass die IVSTA mit Verfügung vom 26. Juni 2020 das erneute Leistungsbegehren des Versicherten materiell geprüft und abgewiesen hat mit der Begründung, aufgrund der Akten gebe es keine objektiven medizinischen Beweise für eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. 100), dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer die mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2020 verlangten Angaben nicht eingereicht hat, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis zum 7. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3 und 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid beantragt hat (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 21. September 2020) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 8), dass mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 vorläufig von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen und daher die Zwischenverfügung vom 7. September 2020 aufgehoben worden ist (BVGer act. 9),
C-3697/2020 dass der Beschwerdeführer ferner die Gelegenheit erhalten hat, bis zum 26. Oktober 2020 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz abzugeben (BVGer act. 9), dass mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2020 zur Kenntnis genommen und gegeben worden ist, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme (Replik) eingereicht hat und der Schriftenwechsel am 16. November 2020 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden ist (BVGer act. 13), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. b, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in den aktenkundigen medizinischen Berichten die Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Synkope bei Husten, Verdacht auf psychogenen Husten, allergisches Asthma bronchiale, Vorhandensein eines Herzschrittmachers, metabolisches Syndrom mit subklinischem Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas, gemischte Fettstoffwechselstörung, Hypakusis, leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, leichtgradige Refluxösophagitis, leichtgradige Gastritis genannt werden (vgl. act. 61 S. 15 f. und 37 f., 97), dass die vorliegenden Einschätzungen des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers divergieren (vgl. act. 61 S. 40, 65 S. 3, 66 S. 3, 67 S. 2, 75 S. 4, 97 S. 5),
C-3697/2020 dass die vom Sozialgericht B._______ veranlassten Gutachten (neurologisch-psychiatrisch sowie internistisch-pneumologisch-kardiologisch) vom August 2018 datieren (act. 61 S. 1 ff und 27 ff.), dass mit Blick auf die verschiedenartigen Beschwerden, die daraus resultierenden Wechselwirkungen und den Zeitablauf der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist, dass sich deshalb aufgrund der vorliegenden Akten weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilen lässt, dass die Vorinstanz selbst die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens sowie allenfalls eine Aktualisierung der somatischen Unterlagen als notwendig erachtet (BVGer act. 6 S. 2), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich ist, dass zur Abklärung der psychischen Beschwerden und der komplexen somatischen Problematik zumindest Fachärzte in den Disziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Kardiologie beizuziehen sind, dass der allfällige Beizug weiterer Fachärzte sowie der Entscheid, ob und in welchem Umfang Zusatzuntersuchungen anzuordnen sind, in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen ist,
C-3697/2020 dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich dem strukturierten Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409; 143 V 418), dass Adipositas und Diabetes rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen (vgl. Urteile des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2; 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 3.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz interdisziplinär zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie und Kardiologie begutachten zu
C-3697/2020 lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-3697/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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