Abtei lung II I C-3673/2007, C-3820/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. A._______ AG, c/o G._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3673/2007, C-3820/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (act. 1/2) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die A._______AG (Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2001 zwangsweise angeschlossen. Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 2001 bis 2005 der Ausgleichskasse Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2001 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, ohne den Nachweis über einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht zu haben. B. Mit einer als "Richtigstellung und Einsprache" bezeichneten und an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 18. Mai 2007 (act. 1/1), hat die Beschwerdeführerin diese Verfügung angefochten. Von dieser Eingabe hat sie mit Schreiben vom 21. Mai 2007 (act. 1) dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie zugestellt. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe in der fraglichen Zeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, was sich auch aus der Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse ergebe. C. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer Verfügung fest. Zur Begründung verwies sie auf ihre Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 im Verfahren C-3820/2007 (vgl. dort act. 3). Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Verfügung vom 28. November 2006 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen worden. Aufgrund eines Formfehlers habe die Vorinstanz in der Folge ihren Entscheid mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufgehoben. Mit der angefochtenen Verfügung habe sie nun den Zwangsanschluss erneut verfügt, nachdem die Beschwerdeführerin eine ihr neu angesetzte Frist zum Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung unbenutzt habe verstreichen lassen und sich aus den Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse ergebe, dass sie Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2001 BVG-pflichtige Löhne ausbezahlt habe. D. In ihrer Replik vom 14. August 2007 (act. 6), welche sie mit Eingabe C-3673/2007, C-3820/2007 vom 25. September 2007 (act. 7) ergänzte, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde im Wesentlichen fest. E. Mit Schreiben vom 20. September 2007 (act. 7 im Verfahren C-3820/2007) teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Dossier C-3820/2007 in das vorliegende Verfahren integriert und fortan unter der Geschäftsnummer C-3673/2007 weitergeführt werde. F. In ihrer Duplik vom 16. November 2007 (act. 10) verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung. G. Den mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (act. 2) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einbezahlt. H. Mit gleicher Verfügung vom 18. Juni 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 4. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 12). Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 11. Mai 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des C-3673/2007, C-3820/2007 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 11. Mai 2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist C-3673/2007, C-3820/2007 verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte. 3. 3.1 Aus den Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin an die AHV- Ausgleichskasse Zug vom 7. Dezember 2005 und 16. Januar 2007 (act. 3/4 im Verfahren C-3820/2007) geht hervor, dass diese in den Jahren 2001 bis 2006 jeweils dem einzigen Arbeitnehmer K._______ jährlich einen Bruttolohn von Fr. 30'000.- ausrichtete. Diese Jahreslöhne überstiegen den gesetzlichen jährlichen Mindestlohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), auf Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004 (Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 30. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie auf Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2004 4643) festgelegt war. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, K._______ sei in seiner Funktion als Firmeninhaber nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständigerwerbender für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Als solcher sei er gemäss BVG nicht versicherungspflichtig gewesen und habe im Übrigen seine Altersvorsorge anderweitig privat mittels Immobilienanlagen und einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Allianz Suisse abgedeckt (vgl. act. 1 und 5 im Verfahren C-3820/2007). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind wie erwähnt nicht die zivilrechtlichen, sondern die AHVrechtlichen Kriterien massgebend (E. 2.1). In der AHV ergibt sich aufgrund der erwähnten Lohnmeldungen, dass K._______ in den Jahren von 2001 bis 2006 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin einen massgebenden Lohn bezogen hat (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], welcher für die C-3673/2007, C-3820/2007 Versicherungspflicht in der AHV Anwendung findet, i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Somit war er für seine Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert und beitragspflichtig (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG). Aufgrund dieser AHV-rechtlichen Kriterien galt K._______ auch in der beruflichen Vorsorge als Arbeitnehmer und erfüllte die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäss Art. 2 und 5 BVG. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin für die Versicherung ihres Arbeitnehmers nach BVG besorgt sein und mithin ab dem 1. Januar 2001 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nachkommen müssen. Zu Recht wurde sie deshalb von der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. März 2007 auf ihre Anschlusspflicht aufmerksam gemacht (act. 3/3 im Verfahren C-3820/2007). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik implizit, keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein (act. 1 und 6). 3.3 Nach dem Gesagten lässt sich der zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 2001 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 28. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der am 18. September 2007 im Verfahren C-3820/2007 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.- ist zurück zu erstatten. 4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. C-3673/2007, C-3820/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der im Verfahren C-3820/2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurück erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7