Abtei lung II I C-3667/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Nigg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3667/2007 Sachverhalt: A. Am 24. April 2007 beantragte die 1987 geborene X._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Fürstentum Liechtenstein lebenden Verwandten. Sie gab dabei an, ihr Onkel Y._______ werde für ihre dortigen Aufenthaltskosten aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem sich das Ausländer- und Passamt Vaduz gegen die Einreise der Gesuchstellerin ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 13. Juni 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Gastgeber der Gesuchstellerin, Y._______, am 2. Juli 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Der Parteivertreter macht geltend, die Nichte seines Mandanten stehe in Sri Lanka in einem festen Anstellungsverhältnis und könne dort ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie habe daher keine Veranlassung, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz oder nach Liechtenstein zu verlegen, zumal sie in ihrer Heimat einen festen Freund habe und dort nie in ihrer Sicherheit bedroht worden sei. Ausserdem habe der Gastgeber C-3667/2007 wiederholt Personen aus derselben Region in Sri Lanka nach Liechtenstein eingeladen; alle seien nach Ablauf ihres Visums anstandslos wieder zurückgekehrt. Im vorliegenden Fall sei das Interesse an einem Besuch sehr gross, da der Gastgeber und seine Ehefrau die Schulbildung der Gesuchstellerin mitfinanziert hätten und sich daher eine tiefe Beziehung der Ehegatten zu der Nichte der Ehefrau entwickelt habe. Der Gastgeber habe aufgrund negativer Erfahrungen anlässlich eines im Jahre 2001 seiner Heimat abgestatteten Besuchs Bedenken, erneut dorthin zu reisen. Er könne aber zusichern, dass X._______ wieder fristgerecht in ihre Heimat zurückkehren werde. Ihr sei daher in Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung eine Einreisebewilligung für drei Monate zu erteilen. Der Beschwerde ist u.a. eine gefaxte Arbeitsbescheinigung beigefügt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten, für eine Rückkehr seines Gastes sprechenden Argumente nicht nachprüfbar seien. Dies gelte sowohl hinsichtlich der namentlich genannten früheren Gäste, die angeblich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt seien – über sie gebe die seit 2001 bestehende Visumdatenbank keinen Aufschluss – als auch hinsichtlich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Gesuchstellerin. Zweifel bestünden schliesslich auch im Hinblick auf die behauptete Finanzierung der Schulbildung, da diese in Sri Lanka grundsätzlich gratis und obligatorisch sei. Letztlich müsse auch aufgrund der derzeitigen gefährlichen Lage in der Region Jaffna davon ausgegangen werden, dass jegliche Möglichkeit zum Erhalt eines Visums für eine Emigration ausgenutzt werde. E. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 wiederholt der Parteivertreter seine bisherigen Vorbringen und bestreitet die Richtigkeit der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Insbesondere verweist er darauf, dass die Gesuchstellerin nicht aus der von kriegerischen Ereignissen betroffenen Region Jaffna stamme, sondern aus einer sicheren Gegend des Distriktes Trincomalee. C-3667/2007 F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Y._______ ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2) C-3667/2007 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA). 4.1 Die Zuständigkeit des BFM für die Erteilung des beantragten Einreisevisums ergibt sich aus Art. 18 aVEA. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). C-3667/2007 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zu- C-3667/2007 genommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: <http://www.auswaertiges-amt.de > und <http://www.eda.admin.ch>, Stand: jeweils Juni 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5.3 Die Gesuchstellerin ist 21 Jahre alt und ledig. Von Seiten des Beschwerdeführers wird behauptet, sie habe in ihrer Heimat einen festen Freund und einen gesicherten Arbeitsplatz. Beides lässt jedoch nicht auf besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen schliessen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Auch wenn die ihr bescheinigte Tätigkeit als „office assistant“ zutreffen sollte, so spricht dies kaum für eine hinreichende berufliche und finanzielle Absicherung, welche die Gesuchstellerin zu einer http://www.auswaertiges-amt.de/
C-3667/2007 Rückkehr nach Sri Lanka motivieren könnte. Diesbezügliche Zweifel werden zudem noch dadurch verstärkt, dass der Gesuchstellerin in der vorgelegten Arbeitsbescheinigung eine völlig unübliche Urlaubsdauer von drei Monaten attestiert wird. Überdies fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Gesuchstellerin lediglich ein Visum für einen einmonatigen Besuch beantragt hat, während der Beschwerdeführer ebenfalls von einem dreimonatigen Aufenthalt auszugehen scheint. Auch diese Unstimmigkeiten deuten darauf hin, dass der von den Beteiligten genannte Aufenthaltszweck nicht den tatsächlichen Absichten der Gesuchstellerin entspricht. 6. An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers, für eine Rückkehr seines Gastes besorgt zu sein, nichts zu ändern, zumal diese Zusicherungen auch insoweit nicht ganz glaubhaft erscheinen, als der Beschwerdeführer sich selbst Aufenthalte in der früheren Heimat nicht zumuten möchte. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin aus dem Krisengebiet der Ostprovinz stammt; der Beschwerdeführer scheint hingegen den dortigen Konflikt zu ignorieren und den Eindruck erwecken zu wollen, als sei die Sicherheitslage in Trincomalee – dem Heimatbezirk der Gesuchstellerin – unproblematisch. Allerdings ist das Gegenteil der Fall. Aufgrund einer dortigen grossen Bodenoffensive der Armee im Sommer 2006 wurden rund 50'000 Personen aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben. Während vor allem die Muslime rasch in ihre Dörfer zurückkehren konnten, sind viele der Tamilen dagegen gezwungen, in Flüchtlingslagern zu leben, da ihre ursprünglichen Siedlungen in der Zwischenzeit vom Militär zu Hochsicherheitszonen erklärt wurden. Aufgrund des Anfang des Jahres 2008 von der Regierung gekündigten Waffenstillstandsabkommens mit der LTTE ist keine Besserung der Lage in Sicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr der Gesuchstellerin in ihre Heimat erst recht zweifelhaft. 6.2 Sofern der Beschwerdeführer einwendet, frühere Gäste aus Sri Lanka seien wieder in ihre Heimat zurückgekehrt, ist dies unbeachtlich, denn gemäss den Abklärungen der Vorinstanz kann es sich dabei allenfalls um Personen gehandelt haben, die vor dem Jahre 2001 die Schweiz besucht haben und die damals u. U. anderen Lebensverhältnissen – die den heutigen nicht mehr entsprechen – entstammten. C-3667/2007 Immerhin hat der Parteivertreter zu den in der Vernehmlassung erläuterten Abklärungen nicht einmal mehr replikweise Stellung genommen; die näheren Umstände der früher angeblich erteilten Einreisebewilligungen lassen an dieser Stelle somit keine weiteren Abwägungen und damit auch nicht die Vermutung eventueller Ungleichbehandlung zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – nach wiederholtem Asylgesuch mit anschliessender Rückführung und nach einem weiteren illegalen Aufenthalt mit zwangsweiser Ausschaffung – erst durch die Ehe ein Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein erlangt hat. Von daher ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin (unklar ist, ob es sich um eine Nichte des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau oder von beiden handelt) durch eine Gefälligkeitseinladung die Möglichkeit geboten werden soll, sich nach ihrer Einreise ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ohnehin kann ein Gastgeber lediglich für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). 7. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). C-3667/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 291 298) - das Ausländer- und Passamt Vaduz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 10