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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2012 C-3651/2010

21 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,733 mots·~14 min·3

Résumé

Freiwillige Versicherung | amtliche Veranlagung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3651/2010

Urteil v o m 2 1 . März 2012

Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

amtliche Veranlagung, Verfügung vom 30. April 2010.

C-3651/2010 Sachverhalt: A. Der am _______ 1944 geborene Schweizer Bürger X._______ ist seit dem 1. Februar 1989 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act.1, 2). B. Mit Verfügung vom 8. April 2008 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ordentliche Altersrente (mit Kürzung wegen Rentenvorbezug) von Fr. 1'057.- zu (act. 28). C. Am 26. Januar 2009 ging bei der SAK das vom Versicherten unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" für das Beitragsjahr 2008, datiert vom 17. Januar 2009, ein. Unter der Rubrik Kommentar gab der Versicherte an, "AHV- Vorbezüger" zu sein (act. 38). Mit Schreiben vom 7. August 2009 ersuchte die SAK den Versicherten um Zustellung verschiedener Dokumente zur Berechnung der Beiträge für das Jahr 2008, namentlich: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland (B._______ u.s.w.) mit Saldo per 31. Dezember 2008, Beleg mit dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung per 31. Dezember 2008, Wert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2008, inkl. Beleg der Hypothekarschuld am gleichen Stichtag oder Kopie der Seite des Mietvertrages mit den Personaldaten, Belege zum Renteneinkommen für das Jahr 2008 (Versicherungsleistungen, Renten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen), Bestätigung der von Dritten erhaltenen Unterstützungsbeiträge 2008 und Erläuterung zur Bestreitung des Lebensunterhalts (act. 36). Mit Eingabe vom 31. August 2009 sandte der Versicherte der SAK einen Bankkontoauszug mit Angaben der monatlichen Überweisungen der AHV- Rente zu. Der Versicherte erklärte, keine anderen Bankguthaben zu besitzen; er wohne mit seinem Freund R._______ bei einer Freundin. Der Beleg der Überweisung der AHV-Beiträge von ihm und R._______ von je Fr. 889.90 liege dem letzten Einschreibeschreiben vom 4. Juli 2009 (nicht in den Akten) bei (act. 39, 40). Der Beschwerdeführer hat ferner den Be-

C-3651/2010 leg vom 9. Juli 2009 einer eingeschriebenen Sendung an die SAK beigelegt (act. 41). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mahnte die SAK den Versicherten, innert 30 Tagen die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2008 und/oder Belege zur Festsetzung seiner Beiträge einzureichen (act. 37). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 stellte der Versicherte der SAK erneut die Bankkontoauszüge zu. Er monierte, die Korrespondenz mit der SAK erweise sich als äusserst mühsam; trotz eingeschriebener Briefe gingen anscheinend immer wieder Briefsendungen verloren (act. 42). D. Mit Beitragsverfügung vom 13. Januar 2010 setzte die SAK den Beitrag für den Versicherten für das Jahr 2008 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 889.90 (Fr. 864.- zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 25.90) fest. Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von Fr. 280'800.- zugrunde (act. 43, 44). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Einsprache. Er machte geltend, den Beitrag für das Jahr 2008 zusammen mit demjenigen für R._______ beglichen zu haben. Als Beweismittel legte er einen Bankkontoauszug der B._______ bei, wonach der SAK am 26. Juni 2009 ein Betrag von € 1'165.09 überwiesen wurde (act. 51, 52). E. Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2010 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2008 habe der Versicherte lediglich unterschrieben, ohne jedoch Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen; einzig der Hinweis: "Ich bin AHV-Bezüger" sei darauf vermerkt gewesen. Nachdem der Versicherte der Aufforderung, die Belege einzureichen, nicht nachgekommen sei – trotz des Schreibens vom 7. August 2009 und der Mahnung vom 12. Oktober 2009, sei er am 13. Januar 2010 auf Fr. 864.- (zusätzlich 3% Verwaltungskosten von Fr. 25.90) taxiert worden. Hierbei handle es sich um den Jahresmindestbeitrag. Als Berechnungsgrundlage habe das massgebende Vermögen der Beitragsperiode 2006/07 von Fr. 216'000.- gedient, das um 30% erhöht worden sei, ausmachend Fr. 280'800.-. Zusammen mit der Rest-

C-3651/2010 schuld von Fr. 18.92 für das Beitragsjahr 2007 und dem Betrag für das Jahr 2008 sei der Betrag von gesamthaft Fr. 908.82 geschuldet. Der im Rahmen der Einsprache eingereichte Bankbeleg vom 26. Juni 2009 betreffe R._______ und zeige nicht auf, auf welche AHV-Nummer der Betrag gutzuschreiben gewesen wäre (act. 56). Mit Mahnschreiben vom 30. April 2010 machte die SAK den Versicherten darauf aufmerksam, dass die fällige Zahlung von Fr. 889.90 betreffend AHV/IV-Beiträge 2008 innert 30 Tagen zu leisten sei (act. 57). F. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, R._______ habe die für das Jahr 2008 geschuldeten Beiträge für sich und ihn am 26. Juni 2009 als Gesamtsumme von Fr. 1'817.65 an die UBS Z._______ zu Gunsten der SAK überwiesen. Betreffend das Formular "Einkommen und Vermögen" erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Vermögen besitze; er habe erst im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der um ein Jahr vorgezogenen Altersrente ein Bankkonto bei der Bank "C._______" eröffnet. Ausserdem ersuchte er um nochmalige Zusendung der Formulare "Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung. Mit der Beschwerde reichte er verschiedene Belege ein (BVGer act. 1). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie darauf hin, der am 29. Juni 2010 eingegangene Betrag von Fr. 1'750.76 sei dem Beitragskonto von R._______ gutgeschrieben worden. Dieser Finanzvorgang sei jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne nicht mittels Beschwerde angefochten werden (BVGer act. 5). H. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik. Mit Verfügung vom 8. September 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 8).

C-3651/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hat oder hätte erlassen müssen (BGE 125 V 413 E. 1a). 1.1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 30. April 2010 betreffend X._______, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 28. Januar 2010 abgewiesen und die Verfügung vom 13. Januar 2010 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2008 bestätigt hat (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag und 3% Verwaltungskosten von Fr. 25.90, ausmachend Fr. 889.90). Der Beschwerdeführer macht geltend, er besitze kein Vermögen und besitze nur das angegebene Bankkonto. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die SAK den Beitrag von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 zu Recht mittels amtlicher Taxation auf Fr. 889.90 (Fr. 864.- zusätzlich 3% Verwaltungskosten von Fr. 25.90) festgesetzt hat. Auf weitere Rechtsbegehren, die sich nicht auf den Einspracheentscheid vom 30. April 2010 betreffend X._______ beziehen, namentlich Zustellung von Formularen und Anträge und Rügen von R._______ kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden.

C-3651/2010 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.3. Die vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Beschwerde wurde form– und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar

C-3651/2010 vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.2. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]). 3.3. Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.4. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800 im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.5. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).

C-3651/2010 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträgen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 3.6. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 erteilt und damit seinen Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist. 4.1. Vorliegend ist das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" für das Beitragsjahr 2008 vom 25. November 2008, datiert vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2009, am 26. Januar 2009 bei der Vorinstanz eingegangen. Das Formular war lediglich mit dem Hinweis: "Ich bin AHV-Vorbezüger" und mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Im Schreiben vom 7. August 2009 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl. Bst. C), welche zusätzlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer einzureichen seien (act. 38a). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge 2008 innert 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der 30tägigen Frist nicht reagiert bzw. die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV). 4.2. Festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken anzugeben, er sei AHV-Bezüger. Vielmehr hat er detaillierte Auskünfte gemäss dem Formular zu erteilen, insbesondere auch ob er erwerbstätig ist.

C-3651/2010 Ferner hat er hinreichende Angaben zum Vermögen zu machen. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, kein Vermögen zu besitzen. Diesbezüglich ist allerdings zu erwähnen, dass in der Beitragsverfügung für die Periode 2006/2007 vom 20. März 2007 von einem Einkommen von Fr. 216'000.ausgegangen wurde, wobei weder der Beschwerdeführer dazu Angaben gemacht hat noch den eingereichten Akten entnommen werden kann, worauf sich diese Verfügung gestützt hat. Da diese Frage vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant ist, kann sie offen bleiben. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2008 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat. 4.4. Der Beschwerdeführer hat die Höhe der mit der angefochtenen Verfügung eingeforderten Beiträge nicht gerügt. Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2008 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer entsprechend der Beitragsverfügung vom 20. März 2007 als Nichterwerbstätigen qualifiziert, das Einkommen um 30% erhöht (vgl. hiezu ZAK 1989 S. 88) und im Ergebnis den minimalen Jahresbeitrag von Fr. 864.- (vgl. Art. 13b VFV) sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 3% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des festgesetzten Beitrags zu beanstanden wäre. 4.5. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Einspracheverfügung vom 30. April 2010 ist zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3651/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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