Abtei lung II I C-3617/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Marc Wälti. A._______, c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 2. April 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3617/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), mit Verfügung vom 2. April 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin um IV-Leistungen abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. März 2008, die von der IVSTA zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Abänderung ein schützwürdiges Interesse hat, so dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Vorinstanz am 20. März 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, der Beschwerdeführerin sei – eventuell in bloss teilweiser Gutheissung der Beschwerde – mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine halbe IV-Rente zuzusprechen, dass sie diesen Antrag damit begründete, der ärztliche Dienst (Dr. med. C._______) sei nach Prüfung der vorliegenden, teilweise erst mit C-3617/2008 der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen zu Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer Cervicobrachialgie und weiteren, nicht rentenrelevanten Gesundheitseinschränkungen leide, welche die Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Schneiderin/Näherin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit um 60% einschränke, in ihrer Tätigkeit als Hausfrau dagegen um 40%, dass aus ärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die teilzeitig noch in ihrem bisherigen Berufe tätige Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit im Jahre 1998 nicht aus medizinischen Gründen reduziert habe, so dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden sei, dass sich bei Anwendung dieser Methode ein Invaliditätsgrad von 50% ergeben habe, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als bewiesen gelten könne, dass der Versicherungsfall im November 2006 eingetreten sei, lägen doch keine älteren medizinischen Unterlagen vor, dass unter Beachtung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG der Beginn der Rentenzahlung damit auf den 1. November 2007 festzulegen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2009 aufgefordert wurde, zum Antrag der IVSTA Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie weitergehende Ansprüche geltend macht, dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 11. August 2009 nachfragte, weshalb ihr die zugesicherte halbe Rente nicht überwiesen werde, dass aus dieser Eingabe zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden ist und keine weitergehenden Ansprüche stellt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 auf einer mangelhaften Würdigung des Sachverhaltes beruhte, kann doch aufgrund der im C-3617/2008 Ergebnis überzeugenden Beurteilung durch Dr. med. C._______ davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit 40% und nicht nur 24% beträgt, dass auch die weitere medizinische Beurteilung und die Bestimmung des Versicherungsfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und die zu Recht nach der gemischten Methode durchgeführte Bemessung des Invaliditätsgrades korrekt erfolgte, dass somit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% ab dem 1. November 2007 Anspruch auf die Ausrichtung einer halben IV-Rente hat, dass sich damit die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft erweist und diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine halbe IV-Rente zuzusprechen ist, dass die Akten zur Berechnung der Rente und zum weiteren Vollzug der Vorinstanz zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann, und der Beschwerdeführerin der von ihr eingereichte Check über $ 250.- zurück zu senden ist, dass der Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April 2008 wird aufgehoben. C-3617/2008 2. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 3. Die Akten des vorliegenden Verfahrens gehen zur Berechnung der Rente und zum weiteren Vollzug an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Der Check über $ 250.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück gesendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; mit den Akten) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti C-3617/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6