Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3598/2020
Urteil v o m 2 . August 2022 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Gunter Fülling, Anwaltskanzlei Fülling, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Erlassgesuch betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen; (Verfügung vom 22. Juni 2020).
C-3598/2020 Sachverhalt: A. Die am (…) 1957 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde in der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien, heutige Republik Slowenien, geboren, ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geb. (…) 1985. Sie reiste im Jahr 1975 in die Schweiz ein, war als Serviceangestellte tätig und leistete entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 11. November 2020 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; 4; 5; 52; 59; 78). B. B.a Die Versicherte meldete sich aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen am 7. September 1983 zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach ihr die Ausgleichskasse B._______, (…), aufgrund eines Invaliditätsgrads von 60 % (vgl. IVSTA-act. 7, S. 8) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1983, befristet bis 31. August 1985 (IVSTA-act. 8, S. 7 f.) sowie mit Verfügung vom 31. Januar 1986 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 65 % (vgl. IVSTA-act. 7, S. 5) eine unbefristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1985 (IVSTA-act. 8, S. 1) zu. B.b Nach dem Wegzug der Versicherten nach Deutschland (vgl. IVSTAact. 14, S. 2) bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 29. Juli 1992 (IVSTA-act. 22), 23. Juli 1996 (IVSTA-act. 33), 8. Oktober 1999 (IVSTA-act. 51, S. 2) und 18. März 2003 (IVSTA-act. 60) die bisherigen Rentenleistungen. Mit Verfügung vom 23. September 2004 richtete die Vorinstanz der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 neu eine Dreiviertelsrente aus, dies nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades, sondern dies aufgrund der 4. IV-Revision (IVSTA-act. 64). B.c Nach der Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens sowie nach der Vornahme der entsprechenden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, es sei ihr nun wieder zumutbar, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Teilzeittätigkeit zu 50 % auszuüben. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 20 %, was «eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 32 %» ergebe. «Dieser Invaliditätsgrad» berechtige nicht zum Bezug einer Invalidenrente (IVSTA-act. 86). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 bestätigte die
C-3598/2020 Vorinstanz diesen Vorbescheid und hob die bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IVSTA-act. 100). B.d Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 durch die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 19. November 2008 (Beschwerdedossier C-7366/2008, BVGer-act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids zurück. Es sei hierbei insbesondere eine umfassende Sachverhaltsabklärung bezüglich der Statusfrage der Versicherten vorzunehmen. Ausserdem sei für die Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung durchzuführen (Beschwerdedossier C-7366/2008, BVGer-act. 23; vgl. IVSTA-act. 118). B.e Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiatrischen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IVSTA-act. 171-173) und Stellungnahmen der Ärzte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dres. C._______ (IVSTA-act. 181) und D._______ (IVSTA-act. 186), teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2013 mit, dass die neue Begutachtung keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Januar 1986 ergeben habe, weshalb sie Anspruch auf die bisher geleistete Invalidenrente habe (IVSTA-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte die Vorinstanz der Versicherten entsprechend erneut eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2008, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 65 % (IVSTA-act. 196). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (IVSTA-act. 203). Nach Kenntnisnahme des aktuellen Arbeitsverhältnisses der Versicherten aufgrund der Angaben in den eingeholten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (IVSTA-act. 204) sowie für Arbeitgebende (IVSTA-act. 212, S. 5-12) stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 die Zahlung der Rentenleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte gehe in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, was sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie das Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die
C-3598/2020 Zahlung der Invalidenrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustellen (IVSTA-act. 217). C.b Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. August 2016 (Beschwerdedossier C-4632/2016, BVGer-act. 1) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 ab. Es führte zur Begründung aus, das von der Versicherten in ihrer seit Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen sei um einiges höher als das ihr bisher angerechnete Invalideneinkommen. Damit hätten sich die für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbsgrundlagen in einer rentenrelevanten Weise verändert. Ob das von der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen «rentenwidrig» sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten könne indessen der Verdacht der Vorinstanz, dass die Versicherte möglicherweise unrechtmässig Leistungen beziehe, nicht entkräftet werden (Dossier C-4632/2016, BVGeract. 16; vgl. IVSTA-act. 249). C.c In der Folge setzte die Vorinstanz das Hauptverfahren betreffend Rentenrevision fort. Nach Eingang des RAD-Schlussberichts vom 15. November 2016 (IVSTA-act. 252) teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 mit, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Zwar ergebe sich aufgrund der Aktenlage aus gesamtgesundheitlicher Sicht keine Änderung des Gesundheitszustands. Die wirtschaftlichen Abklärungen zeigten jedoch, dass die Versicherte seit dem 1. Dezember 2012 einer Teilzeittätigkeit von 15 Wochenarbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (IVSTA-act. 255). Nach der Prüfung der Einsprache der Versicherten vom 9. Februar 2017 (IVSTA-act. 257) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 14. März 2017 (IVSTA-act. 262) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2017 die der Versicherten bisher geleistete Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf. Hierbei hielt sie zur Begründung fest, sie habe von der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erst im laufenden Revisionsverfahren im Februar beziehungsweise Mai 2016 erfahren. Die Beschwerdeführerin werde in der gemischten Methode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt bewertet (IVSTA-act. 271). C.d Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen,
C-3598/2020 die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Auszahlung der bisher geleisteten Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 wieder aufzunehmen (Beschwerdeverfahren C-3486/2017, BVGer-act. 1; vgl. IVSTA-act. 296). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 ab und führte zur Begründung aus, die Versicherte erziele ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Ebenfalls habe die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es wies daraufhin, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Versicherten bezüglich der zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen noch zu verfügen habe (Urteil des BVGer C-3486/2017 vom 29. Mai 2019, E. 11). D. D.a Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, diese habe für zu Unrecht bezahlte Leistungen ab Dezember 2012 einen Gesamtbetrag von Fr. 51'465.– zurückzuerstatten. Zur Begründung führte die IVSTA aus, die Versicherte habe es unterlassen, der Vorinstanz die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mitzuteilen und sei damit ihrer Meldepflicht über jegliche Änderung der persönlichen Situation, die einen Einfluss auf den Anspruch der IV-Rente haben könnte, nicht nachgekommen (IVSTA-act. 287). D.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 (IVSTA-act. 292). D.c Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 verfügte die IVSTA die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung in der Höhe von Fr. 51'465.– und wies die Versicherte auf die Möglichkeit der Einreichung eines Erlassgesuchs innert 60 Tagen hin (IVSTA-act. 298). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.d Die Versicherte reichte der IVSTA am 19. November 2019 ein sinngemässes Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung sowie diverse Belege ein (IVSTA-act. 302). D.e Die IVSTA wies das Erlassgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2020 ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass es die Versicherte unterlassen habe, die IVSTA über die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu informieren, wodurch sie ihre Meldepflicht verletzt habe. Daher
C-3598/2020 könne der gute Glaube nicht angenommen und infolgedessen der Erlass nicht gewährt werden (IVSTA-act. 305). E. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gunter Fülling (BVGer-act. 8 und 9), am 13. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Mit Beschwerdeverbesserung vom 30. Juli 2020 (Datum Poststempel) liess sie beantragen, die Verfügung vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 51'465.– nicht bestehe. Eventualiter sei der Erlass der Schuld zu gewähren (BVGer-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 (BVGer-act. 12) hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 10. August 2020 auf, mit welchen der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von Fr. 800.– in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auferlegt worden war (vgl. BVGer-act. 7). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2020, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 zu bestätigen (BVGer-act. 14). H. Mit Replik vom 16. Dezember 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten. Ergänzend liess sie die Gewährung einer Invalidenrente beantragen (BVGer-act. 18 [vorab per Fax, BVGer-act. 17]). I. Mit Duplik vom 12. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde, insoweit auf diese einzutreten sei (BVGeract. 20). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3598/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a -26bis und Art. 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Juli 2020, unter Berücksichtigung der Beschwerdeverbesserung vom 30. Juli 2020 (BVGer-act. 4 und 5), ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (E. 3) – grundsätzlich einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland (ob sie daneben noch die serbische Staatangehörigkeit besitzt, geht aus den Akten nicht hervor). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
C-3598/2020 Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Beurteilung der Frage, ob die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu erlassen ist, beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften ausschliesslich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch Urteile des BVGer C-1697/2019 vom 7. April 2021, E. 4.5; C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014 [nachfolgend: Urteil C-7520/2014] vom 13. März 2018, E. 3). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2020 in Kraft standen. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) sowie im ATSG nicht anwendbar. Der Erlass der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der IV beurteilt sich nach dem IVG und der IVV (jeweils Stand am 1. Januar 2020) sowie dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV [SR 830.11]; jeweils Stand am 1. Oktober 2019). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
C-3598/2020 die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1, S. 164 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV). 3.3 3.3.1 Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (IVSTA-act. 271) hatte die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung
C-3598/2020 habe. Es ergebe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes, jedoch hätten die wirtschaftlichen Abklärungen ergeben, dass die Versicherte seit dem 1. Dezember 2012 einer teilzeitigen Tätigkeit mit 15 Wochenstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. 3.3.2 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3488/2017 vom 29. Mai 2019 ab. Es stellte dabei fest, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV (SR 831.201) seitens der Beschwerdeführerin zu bejahen sei (Urteil des BVGer C-3488/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.7). Die Vorinstanz habe zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele (C-3488/2017 E. 10). Schliesslich wies es die Vorinstanz darauf hin, dass diese unter diesen Umständen noch hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu verfügen haben werde (C-3488/2017 E. 11). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.3.3 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IVSTA-act. 298) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, einen Gesamtbetrag von Fr. 51'465.– für zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2016 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2019 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 3.4 3.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. Juni 2020 (IVSTA-act. 305), mit welcher die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 abgewiesen hat. 3.4.2 Nicht zum Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren gehört die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 51'465.– gemäss der Verfügung vom 10. Oktober 2019, die den Akten zufolge nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2019 (IVSTA-act. 305) die Beschwerdeführerin auffordert, die offene Schuld von Fr. 51'465.– zu begleichen, ist diese – auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhenden – Aufforderung im vorliegenden Verfahren nicht vom Anfechtungsobjekt ge-
C-3598/2020 deckt. Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung oder eines anderen Aspekts der Rückerstattungspflicht an sich kann daher im vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden (vgl. KIESER, ATSG, Art. 25, Rz. 76; JOHANNA DORMANN, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: Basler Kommentar ATSG], Art. 25 Rz. 90, 93 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2; 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.1). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 51'465.– nicht bestehe (vgl. BVGer-act. 5), ist demnach nicht einzutreten. 3.4.3 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Ausrichtung einer IV-Rente, weshalb auf den entsprechenden Antrag (BVGer-act. 1 und 18) ebenfalls nicht einzutreten ist. Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz (BVGer-act. 14) zu entnehmen ist, bildet diese Frage Gegenstand eines laufenden Prüfungsverfahrens bei der Verwaltung. Auf den zwecks Substantiierung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beantragten Beizug des durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Auftrag gegebenen, psychiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls zu verzichten. 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV). 4.2 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
C-3598/2020 4.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV setzt der Erlass einer verfügten Leistungsrückerstattung kumulativ guten Glauben betreffend den Leistungsempfang und grosse Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. Urteil des BGer 9C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2020 IV Nr. 12 [Urteil des BGer 8C_458/2019 vom 24. September 2019] E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c, S. 103; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass guter Glaube im Sinne von Art. 4 ATSV gegeben sei. Sie habe ihre Mitwirkungsplicht gegenüber der Invalidenversicherung stets erfüllt. So sei auch eine am 18. März 2013 erteilte Bescheinigung des nunmehrigen Arbeitgebers Landkreis (…) der Vorinstanz zugestellt worden. Es habe ein Betriebsübergang stattgefunden, d.h. nicht das Arbeitsverhältnis oder der Arbeitgeber sei gewechselt worden, sondern lediglich der Betrieb der Einrichtung sei vom Pächter auf den Landkreis als Eigentümer übergegangen. Eine finanzielle Änderung in Bezug auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sei mithin nicht eingetreten. Nachdem die Übersendung der Bescheinigung per Post erfolgt sei und keinerlei Nachfragen oder Erinnerungen seitens der Vorinstanz erfolgt seien, könne sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen (BVGer-act. 5). 5.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin sei mit jeder Verfügung immer wieder auf die Meldepflicht
C-3598/2020 aufmerksam gemacht worden. Dabei sei jeweils angegeben worden, dass die Meldepflicht insbesondere auch Änderungen in der Erwerbslage umfasse und die Meldung unverzüglich zu erfolgen habe. Auch sei immer wieder auf die Rückerstattungspflicht hinsichtlich zu Unrecht bezogener Leistungen und die möglichen strafrechtlichen Folgen von Meldepflichtverletzungen hingewiesen worden. Zudem hätte der Beschwerdeführerin die die Meldepflicht begründende wirtschaftliche Sachverhaltsänderung, und damit auch die Meldepflicht, bewusst sein müssen. Es habe sich somit um eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gehandelt (BVGer-act. 14). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Es besteht jedoch aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst oder die Auszahlung der nun zurückgeforderten IV-Rente mit böswilliger Absicht oder Arglist erwirkt hätte. 5.4 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistung erwirkt respektive nicht verhindert hat. 5.5 5.5.1 Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche während täglich drei Stunden, insgesamt während 60 Stunden pro Monat, als Personalverantwortliche im E._______-Kiosk Bürotätigkeiten nachging. Hierbei erzielte sie ein Monatsgehalt von EUR 1'764.90. Es handle sich hierbei um eine erhebliche Änderung der erwerblichen Verhältnisse (vgl. C-3486/2017 E. 6 und 10). Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz nicht unaufgefordert über diese Änderung informiert. Diese Information habe die Vorinstanz erst im Rahmen des am 21. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens zufällig respektive auf entsprechende Nachfrage hin erhalten. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV seitens der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen zu bejahen (vgl. C-3486/2017 E. 6.7 f.). 5.5.2 Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die festgestellte Meldepflichtverletzung eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit darstellt.
C-3598/2020 5.5.3 In den Verfügungen vom 3. Oktober 1996 (IVSTA-act. 34), vom 22. November 2002 (IVSTA-act. 52), vom 23. September 2004 (IVSTAact. 64) sowie vom 29. Mai 2013 (IVSTA-act. 196 und 198) wurde die Beschwerdeführerin jeweils auf ihre Meldepflichten hingewiesen, wonach sie jede (wesentliche) Änderung (in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen), die einen Einfluss über die Art oder den Betrag der Leistung zur Folge haben könnte, unverzüglich derjenigen Kasse zu melden habe, welche die Rente auszahle. Dies gelte insbesondere für Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand bzw. sei insbesondere notwendig bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Obwohl sich ihre Tätigkeit in Bezug auf die Art der Tätigkeit (Bürotätigkeit anstatt bisher Kioskverkäuferin) und Einkünfte (EUR 1'764.90 anstatt bisher EUR 700.– brutto) per 1. Dezember 2012 massgeblich veränderte, hat die Beschwerdeführerin diese Änderungen weder der IVSTA noch der kantonalen IV-Stelle mitgeteilt. Zur angeblichen Übermittlung der Bescheinigung vom 18. März 2013 an die Vorinstanz hat sich das Gericht bereits mit Urteil C-3486/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.5 geäussert (vgl. E. 5.5.1 hiervor), weshalb auf diese Rüge (BVGer-act. 5, S. 3) nicht mehr einzugehen ist. 5.5.4 Indem die Beschwerdeführerin ihre neue Tätigkeit als Büroangestellte und das damit verbundene erhöhte Erwerbseinkommen der Vorinstanz nicht gemeldet hat, hat sie somit nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das von einer Person mit dem gleichen Hintergrund (Tätigkeit als Personalverantwortliche, Kenntnis der deutschen Sprache) wie die Beschwerdeführerin erwartet werden kann. Dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Meldepflicht nachzukommen, wird sodann weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind entsprechende Hinweise den Akten zu entnehmen. Ebenso wenig liegen andere ausserordentliche Umstände vor, die das Verhalten der Versicherten rechtfertigen könnten. Damit liegt eine mindestens grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer C-1697/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3 mit Hinweis auf das analoge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 396 IV vom 29. September 2015 E. 4.4).
C-3598/2020 5.6 Zusammenfassend fehlt es am guten Glauben der Beschwerdeführerin. Da die Erlassvoraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. 6. Somit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. 7.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Erlass der IV-Rückerstattungsschuld ist kostenlos (Urteil C-1697/2019 E. 8.1; vgl. ULRICH MEYER/REICHMUTH MARCO, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 69 N. 4 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 2) und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)
C-3598/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-3598/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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