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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2014 C-3592/2012

25 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,004 mots·~25 min·3

Résumé

Rente | Höhe der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3592/2012

Urteil v o m 2 5 . März 2014 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Höhe der Altersrente, Einspracheverfügung SAK vom 15. Mai 2012.

C-3592/2012 Sachverhalt: A. Der am 24. Mai 1946 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) war in den Jahren 1970 bis 1977 in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (Vorakten 5 und 6). Er stellte am 24. März 2004 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK einen Antrag für eine provisorische Rentenberechnung (Vorakten 2). Nach der Vornahme der Berechnung teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Juni 2004 mit, die provisorisch berechnete Altersrente werde bei einem Anspruchsbeginn ab Juni 2011 unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften monatlich Fr. 251.- betragen, wobei dieser Auskunft rein informativer Charakter zukomme und der berechnete Rentenbetrag gemäss den im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Rententabellen festgesetzt worden sei (Vorakten 12). B. Am 24. Mai 2011 erreichte der Versicherte das ordentliche Rentenalter und stellte daher am 3. Januar 2011 einen Rentenantrag bei der SAK (Vorakten 14). Diese berechnete die Altersrente in der Folge gestützt auf einem ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von aufgewertet Fr. 41'395.- zuzüglich Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- und setzte sie mit Verfügung vom 18. Mai 2011 auf monatlich Fr. 276.- mit Wirkung ab 1. Juni 2011 fest (Vorakten 26). C. Die Ehefrau des Versicherten, Y._______, erreichte das ordentliche Rentenalter am 5. Januar 2012 (geb. 5. Januar 1948). Die SAK nahm auch für sie eine Rentenberechnung vor und setzte die Altersrente mit Verfügung vom 17. Januar 2012 auf monatlich Fr. 276.- mit Wirkung ab 1. Februar 2012 fest (Beilage zur Replik, act. 7). Da die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig war, wurden für die Rentenberechnung lediglich die Einkommen des Versicherten zuzüglich Erziehungsgutschriften herangezogen und hälftig angerechnet. D. Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung nahm die SAK auch für den Versicherten eine Neuberechnung vor und erliess am 30. Januar 2012 eine weitere Rentenverfügung, mit welcher sie die Altersrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 auf monatlich Fr. 236.- reduzierte (Vorakten 30). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 ab (Vorakten 34, 35 und 39).

C-3592/2012 E. Der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) teilte der SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, er halte an der Einsprache vom 11. Februar 2012 fest und akzeptiere deren Abweisung nicht (act. 1). Sinngemäss beantragte er die erneute Prüfung seiner in der Einsprache vorgebrachten Einwände. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Kursumrechnung liege ein Fehler zugrunde und er sei nicht bereit, den dadurch bedingten Rentenverlust in Kauf zu nehmen. Bezüglich der Rentenhöhe machte er geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie eine Einkommensteilung vorgenommen werden könne, obschon seine Ehefrau nicht erwerbstätig gewesen sei und daher auch kein Einkommen erzielt habe. Zwischenzeitlich habe er vom "Schweizerischen Buchdruckerverband" sowie der "Schweizerischen Typografia" die Mitteilung erhalten, dass das durchschnittliche Jahressalär eines "Typografen im Bereich Satz- und Druckmedien" im Jahr 2011 bei ca. Fr. 85'000.- gelegen habe, womit sich trotz der Einkommensteilung ein anderer als der von der Vorinstanz verwendete Wert ergebe. Er sei mit der Kürzung der Rente um Fr. 40.- nicht einverstanden und erwarte weitere Erklärungen. Die Eingabe wurde in der Folge von der Vorinstanz zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und von diesem als Beschwerde gewertet. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2012 (act. 4) die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits im Einspracheentscheid erläuterte sie die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers und legte dar, dass die Kursumrechnung der Rente durch das mit der Durchführung der Zahlungsüberweisung beauftragte Finanzinstitut "PostFinance" erfolge, wobei allfällige Wechselkursverluste nicht durch die Ausgleichskasse zu tragen seien. G. Mit Replik vom 18. September 2012 (act. 7) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es sei für ihn aufgrund der Verfügung vom 18. Mai 2011 nicht erkennbar gewesen, dass sich die Sachlage mit dem Renteneintritt seiner Ehefrau ändern könne. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich sein durchschnittliches Jahreseinkommen anstelle der bisher einberechneten Fr. 61'248.- nun lediglich noch auf Fr. 40'368.- belaufen solle. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Lohnstatistik für das Jahr 2010 ein und führte aus, gemäss seinen Berechnungen betrage das durchschnittliche Jahressalär für das Berufspersonal "Druckvorstufe"

C-3592/2012 Fr. 69'588.- (Gesamtschweiz) bzw. Fr. 70'164.- (Stadt). Welcher Wert nun für die Rentenberechnung massgeblich sei, bleibe für ihn trotz der Erläuterungen der Vorinstanz ungeklärt. Ferner sei er nicht damit einverstanden, wenn ein von der Vorinstanz beauftragtes Finanzinstitut die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Schwankungen nicht korrekt an die Rentenbezüger überweise. H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. Oktober 2012 am Antrag der Beschwerdeabweisung unter Verweis auf ihre Vernehmlassung fest (act. 9). I. Der Schriftenwechsel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2012 (act. 10) geschlossen. J. Die mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Oktober 2012 unter Wiederholung seiner bisherigen Einwände eingereichten Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers (act. 12) wurden der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 13). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-3592/2012 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten

C-3592/2012 andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.3.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

C-3592/2012 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012, mit welcher die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 30. Januar 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers und Festsetzung auf monatlich Fr. 236.- mit Wirkung ab 1. Februar 2012 korrekt erfolgte. In diesem Zusammenhang wird namentlich die Rechtmässigkeit der Einkommensteilung, die Bestimmung des Einkommens und die Frage des anwendbaren Wechselkurses vertieft zu prüfen sein. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) in Form einer Teilrente hat, da er mit Ende Mai 2011 das 65. Altersjahr vollendete. 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.2.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.2.2 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003,

C-3592/2012 Stand: 1. Januar 2011, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). 3.2.3 Nach Art. 29 quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Abs. 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Abs. 3). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn a) beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29 bis

Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3.2.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem

C-3592/2012 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von Oktober 1970 bis März 1977 mit ihren beiden Kindern (geb. 1968 und 1972) Wohnsitz in der Schweiz hatten (Vorakten 5). Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert, was daher auch für den Beschwerdeführer und seine Familie zutrifft. Während der Wohnsitzjahre in der Schweiz war er durchgehend arbeitstätig und leistete basierend auf den erzielten Einkommen Beiträge der AHV/IV (vgl. IK-Auszug vom 6. August 2012, Vorakten 27). Seine Ehefrau nahm in dieser Zeit die Aufgaben der Kinderbetreuung und Verrichtung des Haushalts wahr und ging keiner Arbeitstätigkeit nach (Vorakten 5 und 17 – S. 8/12). Nebst den Beiträgen und Einkommen des Beschwerdeführers wurden dem Ehepaar für insgesamt sechs Jahre Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 19'274.– (Ehefrau) angerechnet (Vorakten 28). 3.4 Für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2012 richtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente von Fr. 276.- aus, berechnete diese in der Folge jedoch neu, als seine Ehefrau per Ende Januar 2012 das ordentliche Rentenalter erreichte. Die neue Rentenberechnung ergab eine um Fr. 40.- tiefere monatliche Altersrente von Fr. 236.- ab 1. Februar 2012. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass seine in der Schweiz generierten Einkommen im Rahmen der neuen Rentenberechnung nicht mehr ganz, sondern je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau angerechnet wurden. Sinngemäss machte er geltend, dass die Einkommensteilung nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange, da seine Ehefrau keine Einkommen erzielt habe, welche hälftig angerechnet werden könnten. 3.4.1 Vorab ist anzumerken, dass sich die Einkommensteilung zu Gunsten des Ehepaars auswirkt. Zwar führte sie zu einer Reduktion der Rente des Beschwerdeführers, diese bewegt sich jedoch mit Fr. 40.- pro Monat im Verhältnis zur sich daraus ergebenden höheren Rente der Ehefrau auf einem tieferen Niveau, da ihre Rente ohne die Hälfte seiner Einkommen lediglich aufgrund der Beziehungsgutschriften von Fr. 19'274.- berechnet und bei Anwendung der vorliegend massgeblichen Rentenskala 7 monatlich Fr. 204.- betragen würde, was einem Minderwert von Fr. 72.- entspräche. Von detaillierten Erläuterungen zur Rentenberechnung der Ehe-

C-3592/2012 frau wird im vorliegenden Urteil indessen abgesehen, da sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Rentenverfügung des Beschwerdeführers bezieht. 3.4.2 Ferner gilt es zu beachten, dass für die Prüfung, ob im konkreten Fall eine Einkommensteilung nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG durchzuführen ist, nicht von Belang ist, ob beide Ehegatten erwerbstätig waren oder nur ein Ehepartner Einkommen erzielt hat. Eine Einkommensteilung ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass beide Ehegatten rentenberechtigt sind, vorzunehmen (Bst. a). Der Teilung unterliegen nur die Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. E. 3.2.3 hiervon). Vorliegend betrifft dies den Zeitraum vom 1. November 1970 bis zum 31. März 1977 (vgl. E. 3.3 hiervon), in welchem lediglich Einkommen des Beschwerdeführers erfasst sind. Entsprechend beschränkt sich die Einkommensteilung auf diese Einkommen und die Vorinstanz ging somit in korrekter Weise vor, indem sie den Ehegatten je die Hälfte davon anrechnete. 3.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm in der provisorischen Rentenberechnung im Jahr 2004 als durchschnittliches jährliches Einkommen Fr. 55'704.-, in der Berechnung zur Verfügung vom 18. Mai 2011 Fr. 61'248.- und in derjenigen zur Verfügung vom 30. Januar 2012 noch lediglich Fr. 40'368.- angerechnet worden seien. Gemäss seinen Abklärungen betrage das durchschnittliche Jahressalär für das Berufspersonal "Druckvorstufe" Fr. 69'588.- (Gesamtschweiz) bzw. Fr. 70'164.- (Stadt). 3.5.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Rentenberechnung keine statistischen Löhne herangezogen werden, sondern ausschliesslich das Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person massgebend ist (vgl. Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Insgesamt beträgt das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum (77 Monate) erzielt hat, Fr. 211'647.- (vgl. IK-Auszug vom 6. August 2012, Vorakten 27). Dieses diente als Basis für sämtliche bisher vorgenommene Rentenberechnungen. Da der Beschwerdeführer 6 Beitragsjahre aufweisen kann, die Beitragsdauer seines Jahrganges bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2011 jedoch 44 Jahre beträgt, erfolgt die Berechnung seiner Rente aufgrund der Rentenskala 6. In den Rentenskalen werden die Stufen der

C-3592/2012 durchschnittlichen Jahreseinkommen aufgeführt und die sich daraus ergebenden Renten beziffert. Zu finden sind sie in den Rententabellen, welche auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen publiziert sind (<http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Weisungen Renten, besucht am 30. Januar 2014). Die Berechnungen der von der Vorinstanz berücksichtigten durchschnittlichen Jahreseinkommen und der sich daraus ergebenden Renten sind nachfolgend aufzuzeigen. 3.5.2 In der provisorischen Berechnung vom Juni 2004 (Vorakten 7) wurde das Gesamteinkommen mit einem Faktor von 1.122 aufgewertet, daraus das durchschnittliche Jahreseinkommen mit Fr. 37'008.- ermittelt sowie Erziehungsgutschriften von Fr. 17'757.- addiert, was rund Fr. 54'765.ergab. Die Vorinstanz verwendete die dannzumal aktuellen Rententabellen 2004, nach welchen das nächst höhere durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 55'704.- beträgt, was eine Altersrente von monatlich Fr. 251.ergibt. Dazu ist anzumerken, dass diese Berechnung aufgrund der damals aktuellen Werte erfolgte (u.a. lag der Aufwertungsfaktor für das Jahr 2011 noch nicht vor) und daher keinen verbindlichen Charakter hatte, wie dies die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2004 denn auch kundtat (vgl. vorne Sachverhalt A.). 3.5.3 Die Rentenberechnung zur Verfügung vom 18. Mai 2011 (Vorakten 23) basiert wiederum auf dem Gesamteinkommen von Fr. 211'647.-. Dieses wird mit einem Faktor von 1.255 (vgl. Rententabellen 2011, S. 15) aufgewertet, was ein Einkommen von rund Fr. 265'617.- ergibt, und dann auf ein Jahr umgerechnet (Fr. 265'617.- : 77 Monate x 12 Monate = Fr. 41'395.-). Zum so ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen werden die Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- addiert, was ein gesamtes Jahreseinkommen von Fr. 60'919.- ergibt. Die Erziehungsgutschriften weichen betragsmässig von denjenigen, welche in der provisorischen Rentenberechnung berücksichtigt wurden ab, da sie jeweils dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches entsprechen (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG, vgl. E. 3.2.4 hiervon). Gemäss der Rentenskala 6 beträgt das nächsthöhere durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 61'248.-, was einer Altersrente von monatlich Fr. 276.- entspricht (siehe Rententabellen 11, S. 94). Die Vorinstanz berechnete demzufolge sowohl das durchschnittliche Jahreseinkommen, als auch die Altersrente in korrekter Weise.

C-3592/2012 3.5.4 In der Rentenberechnung zur angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2012 (Vorakten 28) wurde die vom Beschwerdeführer beanstandete Einkommensteilung vorgenommen, welche sich nach den obigen Erwägungen als rechtmässig erweist (vgl. E. 3.4.2 hiervon). Dementsprechend wurde ihr lediglich die Hälfte des Gesamteinkommens von Fr. 211'647.- zugrunde gelegt, was aufgrund einer rundungsbedingten Differenz von Fr. 2.50 einen Betrag von Fr. 105'826.- ergab. Dieses Einkommen war wiederum mit einem Faktor von 1.255 aufzuwerten und der daraus resultierende Betrag von rund Fr. 132'812.- auf ein Jahr umzurechnen (Fr. 132'812.- : 77 Monate x 12 Monate = Fr. 20'698.-). Nach Addition der Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- ergab sich ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 40'222.-. Die Rentenberechnung war wiederum mittels der Rententabellen 2011 vorzunehmen, da diese jeweils ihre Gültigkeit behalten, bis der Bundesrat eine neuerliche Rentenanpassung anordnet. Das nächsthöhere durchschnittliche Jahreseinkommen liegt gemäss den Rententabellen 2011 bei Fr. 40'368.-, was einer Altersrente von monatlich Fr. 236.- entspricht (vgl. Rententabellen 2011, S. 94). 3.5.5 Daraus ergibt sich, dass auch die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Altersrente ab 1. Februar 2012 korrekt erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Die Differenzen der durchschnittlichen Jahreseinkommen in den jeweiligen Rentenberechnungen kamen demnach nicht durch Fehlberechnungen zustande, sondern sind in den unterschiedlichen Aufwertungsfaktoren, den im aktuellen Zeitpunkt berechneten Erziehungsgutschriften und der Einkommensteilung begründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Wechselkurse, welche den bisherigen Überweisungen der Altersrente zugrunde liegen, stimmten nicht mit den tatsächlich börsenkotierten Wechselkursen überein. Gemäss seinen Berechnungen hätten er und seine Ehefrau beispielsweise im Juni 2012 einen Verlust von Euro 4.10 aufgrund des inkorrekten Wechselkurses erlitten, da die "PostFinance" mit einem Kurs von 1,2147 anstatt des tatsächlichen Kurses von 1.2030 umgerechnet habe. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht des Versicherungsträgers, allfällige Wechselkursverluste auszugleichen. Die Umrechnung der AHV/IV-Leistungen in eine Fremdwährung durch die von ihr beauftragte PostFinance zum offiziellen Tageskurs werde am Ausführungsdatum vorgenommen, wobei diese den

C-3592/2012 Wechselkurs der Währungen auf Basis des schweizerischen Interbankenkurses bestimme. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend die Umrechnung der Altersrente von Schweizer Franken zu Euro den geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) im Zusammenhang mit der Auszahlung der AHV-Rente ins Ausland analog anzuwenden (BGE 137 V 282 E. 3.a10); danach werden Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die SAK in der Währung des Wohnsitzstaates – vorliegend in Euro – ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann sie die Auszahlung auch auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. Während die mit der Umrechnung in eine Fremdwährung einhergehenden Spesen zu Lasten der SAK gehen, hat die versicherte Person die von ihrer eigenen Bank in Rechnung gestellten Spesen zu tragen (BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10 und 4.3). 4.3 Nach dem bis zum 31. März 2012 geltenden und vorliegend anwendbaren Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (nachfolgend Verordnung Nr. 574/72) erfolgt die Umrechnung zum am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs. Die administrative Durchführung präzisierend wird in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV) festgehalten, dass die Umrechnung in die ausländische Währung zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung erfolgt (Rz. 5033). Die WFV wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassen. Wegleitungen haben verwaltungsanweisenden Charakter und dienen der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen durch die Verwaltung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich; sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 258 f. E. 3.2, BGE 132 V 125 E. 4.4). 4.4 Nach Art. 90 der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (nachfolgend Verord-

C-3592/2012 nung Nr. 987/2009) gilt bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. 4.5 Nachdem vorliegend die Einspracheverfügung vom 18. Mai 2012 angefochten ist, mit welcher die Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Februar 2012 bestätigt wurde, ergibt sich für die Umrechnung der AHV-Rente, dass diese für die Monate Februar und März 2012 noch nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 und analog Rz. 5033 WFV zu erfolgen hat. Ab April 2012 ist für die Umrechnung nach Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 vorzugehen und Rz. 5033 WFV ist dementsprechend ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell und auch nicht mehr anwendbar. 4.6 Bereits mit E-Mail vom 12. April 2012 (Vorakten 37) beanstandete der Beschwerdeführer gegenüber die Vorinstanz die Währungsumrechnung bezüglich der Rentenüberweisung vom 11. April 2012, welcher gemäss der eingereichten Überweisungsbestätigung der Kreis- und Stadtsparkasse A._______ ein Devisenkurs von 1.2173 zugrunde lag. In Anwendung von Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt sich, dass für die Rentenumrechnung des Monats April 2012 der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Ausführungstags (11. April 2012) massgebend gewesen wäre – dieser wird mit 1.2011 angegeben (publiziert auf der Website Europäischen Zentralbank <http://www.ecb.europa.eu > Statistics > Exchange rates > Euro foreign exchange reference rates > Euro exchange rates CHF, besucht am 24. Februar 2014). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe eine Überweisungsbestätigung der Rentenüberweisung vom 8. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 236.eingereicht (vgl. act. 1, Beschwerdebeilage 1). Aus dieser ergibt sich, dass die PostFinance einen Devisenkurs von 1.2147 anwendete, womit ein umgerechneter Rentenbetrag von EUR 194.29 resultierte. Wie sich aufgrund der Statistiken der Europäischen Zentralbank jedoch zeigt, wäre für den 8. Juni 2012 ein Referenzkurs von 1.2012 massgeblich gewesen. Die Umrechnungskurse der PostFinance weichen jedoch nicht nur von den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank ab, sondern liegen auch deutlich über den Tageskursen der Schweizer Grossbank Credit Suisse: am 11. April 2012 betrug der Interbankenkurs 1.20213 und am 8. Juni 2012 1.20123 (siehe <http://www.credit-suisse.com > Privatkun-

C-3592/2012 den > Anlegen > Online Services > Online Rechner > Währungsrechner, besucht am 24. Februar 2014). 4.7 Nachdem die für die Rentenumrechnung angewendeten Umrechnungskurse der PostFinance für die Monate April und Juni 2012 weder dem Interbankenkurs der Schweizer Grossbanken noch dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank entsprochen haben, ist zu konkludieren, dass auch die Umrechnungskurse der Monate Februar und März 2012 nicht auf den vorgeschriebenen Kursquellen, sondern auf eigenen Daten der PostFinance beruhten. Diese verfügt jedoch erst seit Beginn des Jahres 2013 über eine Banklizenz, weshalb die von ihr angewendeten Umrechnungskurse im vorliegend massgeblichen Zeitraum keine Bankenkurse darstellen. Stattdessen hätte die SAK für die Rentenauszahlung bis zum 31. März 2012 richtigerweise den Wechselkurs zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung und für die darauffolgenden Monate der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzkurs anwenden sollen (vgl. E. 4.5 hiervon). Als Folge ist für die fragliche Rente der Monate Februar und März 2012 sowie ab 1. April 2012 die Umrechnung zu korrigieren und dem Beschwerdeführer einen allfällig zu seinen Gunsten resultierenden Betrag überweisen zu lassen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 hinsichtlich der Wechselmodalitäten von Schweizer Franken in Euro entsprechend zu korrigieren ist. Die Rentenberechnung und in deren Rahmen insbesondere die Einkommensteilung sind indessen nicht zu beanstanden und die Einspracheverfügung diesbezüglich zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85 bis

Abs. 3 AHVG). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3592/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 wird insoweit geändert, als die Umrechnung der AHV-Leistung in die Fremdwährung Euro bis zum 31. März 2012 nach dem Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung und ab dem 1. April 2012 nach den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs erfolgt. Im Übrigen wird die angefochtene Einspracheverfügung bestätigt. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente in die Fremdwährung und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-

C-3592/2012 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-3592/2012 — Bundesverwaltungsgericht 25.03.2014 C-3592/2012 — Swissrulings