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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2015 C-3582/2015

6 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,396 mots·~17 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3582/2015

Urteil v o m 6 . November 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-3582/2015 Sachverhalt: A. Am 11. März 2015 beantragte der aus Indien stammende, 1974 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Cousin des Beschwerdeführers) bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, A.________, wohnhaft im Kanton Basel-Stadt (geb. 1958, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag gleichentags ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) am 25. März 2015 Einsprache. C. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 20. April 2015 unterschriftlich beantwortete. D. Am 27. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe angegeben, die Flugreise zu bezahlen, während der Gastgeber für die Unterkunft sowie die Aufenthaltskosten aufkommen würde. Die beiden Bankkonten des Gesuchstellers würden Saldi von umgerechnet Fr. 1'350.- und Fr. 192.- aufweisen. Mit diesem Geld sei eine Flugreise von Delhi in die Schweiz finanzierbar, doch stelle sich die Frage, ob es sich der Gesuchsteller erlauben könne, zumindest den Grossteil seiner Bankguthaben für eine Reise auszugeben. Was die Kosten des geplanten 30-tägigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere die Zahlung der Garantiesumme von Fr. 30'000.- in einem Notfall betreffe, so würden gemäss den Unterlagen die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht ausreichen. Insgesamt würden keine genügenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Sie stellte weiter fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Der Gesuchsteller sei verheiratet und habe somit familiäre

C-3582/2015 Verpflichtungen. Was seine beruflichen Verpflichtungen betreffe, so würden keine Belege für eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Gesuchstellers vorliegen. Die indische Landwirtschaft sei von kleinbäuerlichen Strukturen geprägt und die Einkommen seien in der Regel tief. Hinweise auf besondere berufliche sowie gesellschaftliche Verpflichtungen würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt. E. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 5. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums für den Gesuchsteller. Er führt im Wesentlichen aus, er sei seit 1988 in der Schweiz wohnhaft, führe mit seiner Ehefrau einen Lebensmittelladen in Basel und seine Kinder würden hier die Volksschule besuchen. Sein Cousin möchte bei ihm zwei Wochen Ferien verbringen und seine Familie besuchen. Es liege nicht in seinem Interesse, dass sein Cousin länger in der Schweiz bleibe. Der Gesuchsteller sei in Indien Landwirt und werde nach seinen Ferien wieder seiner Arbeit nachgehen. Er werde dafür garantieren, dass sein Cousin die Schweiz rechtzeitig wieder verlassen werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung

C-3582/2015 der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

C-3582/2015 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

C-3582/2015 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache einerseits damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro- Kopf-Einkommen liegt bei unter 1100 Euro pro Jahr. Etwa 30% der Be-

C-3582/2015 völkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag; weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung haben sogar 70% der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zunehmendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt zwischen der prosperierenden städtischen Mittelschicht einerseits, der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande andererseits. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft. Dennoch sind rund 50% der indischen Arbeitskräfte, wie auch der Gesuchsteller, in diesem Bereich tätig. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt dieser Sektor Hauptsorge der indischen Regierung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de> Reise & Sicherheit> Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z> Indien> Wirtschaft, Stand Oktober 2015, abgerufen im Oktober 2015). 6.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 41-jährigen verheirateten Mann und Vater einer Tochter. Auf den ersten Blick könnte dieser Umstand für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.

C-3582/2015 6.4.2 Gemäss den Angaben im Visumantrag und des Beschwerdeführers, ist der Gesuchsteller selbständig erwerbender Landwirt. Den Akten kann jedoch kein Beleg oder Auszug aus einem Register entnommen werden, der beweisen würde, dass der Gesuchsteller Pächter oder Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs ist. Einem Bankauszug der HDFC Bank in X._______ zufolge, welcher auf den Namen des Gesuchstellers lautet, betrug der Kontostand am 10. Februar 2015 93'180.15 Indische Rupien (INR; entspricht rund USD 1'430.-; vgl. SEM-pag. 22). Auf einem Konto bei der State Bank of India besass der Gesuchsteller am 3. Februar 2015 Cr 13'263.24 (Cr = Credit und meint INR somit rund USD 200.-, vgl. SEM-pag. 21). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 1'570.- in Indien (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), India, < http://data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen am 8. Oktober 2015), verfügt der Gesuchsteller mit USD 1'630.- über ein Vermögen von etwas über einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in Indien. Rückschlüsse auf ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses jedoch nicht zu. Zudem kann dem Bankauszug der State Bank of India entnommen werden, dass der Kontostand des Gesuchstellers innerhalb eines Monats (8. Januar bis 3. Februar 2015) von INR 3'363.24 auf INR 13'263.24 (+ INR 9'900.00) angewachsen ist. Ebenso kann dem Bankauszug der HDFC Bank in X._______ ein starker Zuwachs des Kontostandes vom 25. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 von INR 38'012.02 auf INR 93'180.15 (+ INR 55'168.13) entnommen werden. Dieser enorme Anstieg des Vermögens des Gesuchstellers hat der Beschwerdeführer weder erklärt noch kann er angesichts der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachvollzogen werden. Nur auf dieser monetären Grundlage kann die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert eingestuft werden. 6.4.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der unvollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

C-3582/2015 6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache weiter damit, dass insgesamt keine genügenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen würden. Der Gesuchsteller habe angegeben, die Flugreise zu bezahlen, während der Gastgeber für die Unterkunft sowie die Aufenthaltskosten aufkommen würde. Die beiden Bankkonten des Gesuchstellers würden Saldi von umgerechnet Fr. 1'350.- und Fr. 192.- aufweisen. Mit diesem Geld sei eine Flugreise von Delhi in die Schweiz finanzierbar, doch stelle sich die Frage, ob es sich der Gesuchsteller erlauben könne, zumindest den Grossteil seiner Bankguthaben für eine Reise auszugeben. Was die Kosten des geplanten 30-tägigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere die Zahlung der Garantiesumme von Fr. 30'000.- in einem Notfall betreffe, so würden gemäss den Unterlagen die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht ausreichen. 7.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, oder sie muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte

C-3582/2015 bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden (Art. 5 Ziff. 3 Abs. 1 SGK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Ziff. 3 Abs. 2 SGK). 7.3 Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. 7.4 Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Artikel 5 Ziff. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rückreise; Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert. 8. 8.1 In seinem Visumsantrag gab der Gesuchsteller an, er sei Landwirt und komme für die Kosten der Reise selbst auf. Mit seinem Vermögen von USD

C-3582/2015 1'630.- ist er dazu durchaus in der Lage. Bezüglich der Lebenshaltungskosten während seines Aufenthalts in der Schweiz gab er an, diese würden vom Gastgeber getragen. Die mit Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer betraute kantonale Behörde hat einen Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug sowie eine Bestätigung der Sozialhilfe, dass er keine Fürsorgeleistungen beziehe, eingeholt. Ersterer ist blank, letzterer bestätigt eine Unterstützung von der Sozialhilfe der Stadt Basel vom 1. Mai bis 31. Dezember 2006. Gemäss einem Auszug des Bankkontos des Gastgebers bei der UBS betrug der Kontostand am 20. Januar 2015 Fr. 1'155.75. Die "Verpflichtungserklärung" (inkl. Garantiesumme von Fr. 30'000.-) haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschrieben. Auf Beschwerdeebene äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu den Äusserungen der Vorinstanz betreffend seine finanzielle Situation. Der Geldbetrag auf dem UBS Konto des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um für die Garantiesumme von Fr. 30'000.- aufzukommen. Weitere Vermögenswerte können den Akten nicht entnommen werden. 8.2 Demzufolge durfte die Vorinstanz davon ausgehen dass keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind. 9. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3582/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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