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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 C-3530/2009

18 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 mots·~4 min·6

Résumé

Freiwillige Versicherung | Ausschluss aus der freiwilligen AHV-/IV-Versicheru...

Texte intégral

Abtei lung II I C-3530/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. T._______, vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Schützenweg 10, 3014 Bern, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Ausschluss aus der freiwilligen AHV-/IV-Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3530/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 29. April 2009 auf die Einsprache gegen die SAK-Verfügung vom 19. Januar 2009 (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) wegen Fehlen der Bevollmächtigung der Vertreterin nicht eingetreten ist, dass T._______ (Beschwerdeführer) den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Nichteintreten auf eine Einsprache im Beschwerdeverfahren die Überprüfung auf die Frage beschränkt bleibt, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht mit Nichteintreten erledigen durfte (BGE 118 V 311 E. 2), dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit der fehlenden Vollmacht der Vertreterin begründete, dass der Versicherungsträger den Vertreter der Partei auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), C-3530/2009 dass die Vertreterin beschwerdeweise darauf hinwies, sie habe sich genügend über ihr Vertretungsmandat ausgewiesen, die entsprechende Vollmacht sei in Faxkopie eingereicht worden und der Anfechtungswille sowie die gewünschte Vertretung durch Integration Handicap gehe aus den beiden Telefax vom 5. Februar und 5. März 2009 deutlich hervor, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise stillschweigend von der rechtsgenüglichen Vertretung des Beschwerdeführers auszugehen scheint und materiell zu den Ausschlussvoraussetzungen, die Gegenstand ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 waren, Stellung nimmt, dass die Vorinstanz damit zu erkennen gibt, auf die Einsprache vom 11. März 2009 sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, dass sich auch aus den Akten ergibt, dass Integration Handicap mit Vollmacht vom 1. Juni 2009 rechtsgültig bevollmächtigt ist (act. 1 Beilage 8, Telefax), dass der Einspracheentscheid vom 29. April 2009 somit aufzuheben ist, dass es in der Zuständigkeit der SAK liegt, im Sinne ihrer Erwägungen in der Vernehmlassung die Einsprache gutzuheissen, ihre Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben und eine neue Beitragsverfügung zu erlassen, dass die Beschwerde aus den obgenannten Gründen gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 29. April 2009 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, unter Berücksichtigung des – mangels Vorliegens einer Kostennote – abzuschätzenden Aufwandes für Beschwerde und Replik eine Par- C-3530/2009 teientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE), welche der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor- C-3530/2009 aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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