Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3501/2010
Urteil v o m 1 8 . M a i 2012 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Anrechnung von Versicherungszeiten.
C-3501/2010 Sachverhalt: A. Der am 2. Dezember 1946 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Oktober 2009 beim österreichischen Sozialversicherungsträger zum vorzeitigen Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an; das entsprechende Antragsformular E 202 (inkl. Einlegeblatt 4 CH) ging zusammen mit weiteren Formularen am 20. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz ) ein (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 71 bis 90). B. Nachdem die SAK Nachforschungen hinsichtlich der Beitragszeiten im Jahre 1972 getätigt hatte (act. 91 bis 94), und nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 9. Juni 2010 (act. 95 bis 96) sowie der Berechnungsblätter (act. 97 bis 101) erliess die SAK am 7. Dezember 2009 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Rente der AHV in der Höhe von monatlich Fr. 988.- zugesprochen wurde; im Rahmen der Berechnung wurde unter anderem von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 6 Monaten ausgegangen (act. 102 bis 107). Ebenfalls am 7. Dezember 2009 wurde die Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz erstellt (Formular E 205 CH; act. 108 bis 111). C. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2009 erhob der Versicherte am 5. Januar 2010 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids (act. 112 und 113). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in der Schweiz nicht bloss während 22, sondern während 26 Jahren gearbeitet; zuletzt von 1993 bis Ende 1996 bei der B._______ AG in C._______ SG. Über diese Unternehmung sei der Konkurs durchgeführt worden und er habe daher kein Arbeitszeugnis. Nachdem der Versicherte in einem weiteren Schreiben vom 8. März 2010 geltend gemacht hatte, er habe in den Jahren 1973 und 1974 anstatt während 2 resp. 7 jeweils durchgehend während 12 Monaten in der Schweiz gearbeitet, klärte die SAK den Sachverhalt weiter ab resp. brachte von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel in Erfahrung, dass diese die Beitragszeiten so übernommen habe, wie sie damals deklariert worden seien (act. 125, 131 bis 134). Schliesslich führte der Versicherte – in Beantwor-
C-3501/2010 tung des Schreibens der SAK vom 15. März 2010 (act. 118 und 119) – in seinem Schreiben vom 1. April 2010 zusätzlich aus, er besitze keine Lohnabrechnungen von der B._______ AG mehr, da er am 31. März 1995 ausgetreten sei. Er habe lediglich noch eine Grenzgängerbewilligung und ein Schreiben der D._______ (act. 126 bis 130). In der Folge wurde mit Entscheid vom 22. April 2010 die Einsprache des Versicherten vom 5. Januar bzw. 8. März 2010 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April 2010 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei als Grenzgänger von 1969 bis 1995 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Er sei sich sicher, dass er in den Jahren 1973 und 1974 jeweils 12 Monate gearbeitet habe, weil er 1974 seine Gattin geheiratet habe und sie beide in Zollbüros im Fürstentum Lichtenstein tätig gewesen seien. Gemäss der SAK seien ihm diese Versicherungszeiten nicht resp. nur teilweise angerechnet worden. Lohnbestätigungen bzw. Arbeitszeugnisse habe er keine mehr. Es sei ihm unerklärlich, dass betreffend die Versicherungszeiten keine Nachforschungen angestellt werden könnten, da er nur im Kanton St. Gallen gearbeitet und dort die Steuern entrichtet habe. Er habe eine gültige Grenzgängerbewilligung gehabt und hätte nicht ohne eine Arbeitsbewilligung als Deklarant im Zollbüro der schweizerischen und österreichischen Zollbehörden arbeiten können. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss IK-Auszug seien im Jahre 1973 während 2 Monaten und im Jahre 1974 während 7 Monaten AHV-Beiträge einbezahlt worden. Der Beschwerdeführer mache jedoch je 12 Monate Beitragszeit für die beiden Jahre geltend. Deshalb seien bei der zuständigen Ausgleichskasse Nachforschungen angestellt worden. Diese hätten ergeben, dass diese Ausgleichskasse die Beitragszeiten wie deklariert übernommen habe. Da der Versicherte keine Lohnabrechnungen besitze, welche die AHV-Abzüge für die geltend gemach-
C-3501/2010 ten Versicherungszeiten belegten, könne diese Ausgleichskasse keine Berichtigung des IK-Auszugs vornehmen. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1.4. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2010 (act. 135 und 136) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert
C-3501/2010 (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.5. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. April 2010. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente in korrekter Weise vorgenommen resp. die Beitragszeiten korrekt angerechnet worden sind. 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2009 63 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche, durch den Vorbezug gekürzte Altersrente war demnach im Monat nach Vollendung des 63. Altersjahrs, am 1. Januar 2010, entstanden (vgl. Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge der Rentenberechtigung führende Tatbestand (das Erreichen des Rentenalters) verwirklichte sich vorliegend somit im Jahre 2010. Damit steht fest, dass für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen. 2.2. Der österreichische Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend – mit Blick auf das im Jahre 2010 verwirklichte (vorzeitige) Rentenalter des Beschwerdeführers – das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
C-3501/2010 Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzen, und der – seit demselben Datum in Kraft stehende – revidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar. 2.3. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
C-3501/2010 Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.4. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.5. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30 ter ). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. 2.6. Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
C-3501/2010 spruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 3. Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, wo alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Altersrente dienen, auszugehen. 3.1. Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, er habe in den Jahren 1973 bis 1974 jeweils während 12 Monaten bei den Speditionen E._______ AG und F._______ AG in C._______ SG gearbeitet. Dem IK- Auszug vom 9. Juni 2010 (act. 94 bis 96) ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1973 nur während zwei und 1974 nur während sieben Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel – der Sitz der oben erwähnten Unternehmungen befindet sich in Basel (vgl. www.zefix.ch) – haben ergeben, dass nach Überprüfung der Lohnhttp://www.zefix.ch/
C-3501/2010 bescheinigungen von dieser Ausgleichskasse die Beitragszeiten gemäss den damals erfolgten Deklarationen übernommen worden waren (act. 125, 131 und 132). 3.2. Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Nachforschungen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend die Beschäftigungen bei den vorstehend aufgeführten Unternehmungen, welche die Vorbringen des Versicherten beweisen könnten, weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte demnach in keiner Weise beweisen, dass er in den Jahren 1973 bis 1974 jeweils während 12 Monaten erwerbstätig gewesen war und entsprechend AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Da von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist vorliegend von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1973 und 1974 weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht – zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.7 hiervor) – kein Anlass, die Beitragsdauer für die Jahre 1973 und 1974 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass in den Jahren 1973 bis 1974 in korrekter Weise während insgesamt neun Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. 3.3. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte der Versicherte am 5. Januar 2010 aus, zuletzt habe er in der Schweiz von 1993 bis Ende 1996 bei der in Konkurs geratenen B._______ AG gearbeitet (act. 113). Diese Aussage relativierte er in seinem Schreiben vom 1. April 2010, in welchem er berichtete, er sei am 31. März 1995 ausgetreten (act. 130). Indem der Versicherte in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2010 ausgeführt hat, er habe bis 1995 in der Schweiz gearbeitet, ist davon auszugehen, dass er auch für die Zeit von Anfang September 1993 bis Ende März
C-3501/2010 1995 fälschlicherweise nicht angerechnete Beitragszeiten geltend macht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Eintragungen im IK-Auszug für diesen Zeitraum ebenfalls nicht offenkundig falsch sind. Der Beschwerdeführer konnte durch Beibringung von Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnissen und/oder Kontoauszügen deren Unrichtigkeit nicht beweisen, und auch der am 15. Februar 1993 ausgestellte persönliche Versicherungsausweis (act. 129) vermag keinen vollen Beweis zu erbringen. Obwohl darauf unter anderem von einem Jahreslohn und persönlichen Beiträgen pro Jahr die Rede ist, kann dieser Ausweis nicht beweisen, dass in der fraglichen Zeit ab September 1993 (bis Ende März 1995) Beiträge abgerechnet wurden. Dasselbe gilt schliesslich auch für die bis zum 14. April 1995 gültig gewesene Grenzgängerbewilligung (act. 128). Es ist deshalb zusammengefasst davon auszugehen, dass für den erwähnten Zeitraum ebenfalls keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können. 3.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Berechnungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala, Versicherungsjahre des Jahrgangs) nicht beanstandet wurden und mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auch zu keinen Beanstandungen Anlass geben. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. April 2010 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2010 abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3501/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: