Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 C-3472/2007

27 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 mots·~11 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-3472/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. J._______, vertreten durch Herrn Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3472/2007 Sachverhalt: A. Die srilankische Staatsangehörige T._______ (geboren 1962, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 26. Februar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zug wohnhafte Nichte J._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen, um am Geburtstagsfest ihres Grossneffen Anfang April 2007 teilnehmen zu können. B. In der Folge gelangte J._______ mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Darin äusserte sie unter anderem, nach 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz möchte sie ihre Tante einladen. Sie habe diese anlässlich ihrer letzten Reise nach Sri Lanka nicht besuchen können, weil ihre Tante wegen des (Bürger-)Krieges habe flüchten müssen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage könne sie zurzeit nicht nach Sri Lanka reisen. C. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und hielt unter anderem fest, der Ehemann der Eingeladenen gelte nach wie vor als verschollen. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. April 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten C-3472/2007 könnten. Überdies habe einem gleich lautenden Begehren bereits am 10. November 2006 nicht entsprochen werden können. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin sei verheiratet, lebe aber seit vielen Jahren zusammen mit ihrer Tochter, getrennt vom Ehemann und Kindsvater, in Colombo. Tatsächlich bestehe in Sri Lanka ein starker Migrationsdruck, welcher sich durch den wieder offen ausgebrochenen Krieg noch verstärkt habe. Das BFM vertrete allerdings in seinen Asylentscheiden nach wie vor die Meinung, die Hauptstadt Colombo stelle auch für tamilische Bewohner, die seit längerem dort legal wohnten, einen sicheren Aufenthaltort dar. Während ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz werde die 14-jährige Tochter von der Nachbarsfamilie betreut. Der Eingabe war unter anderem der Geburtsschein der Tochter der Gesuchstellerin beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit Replik vom 6. September 2007 wird die pauschalisierende Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz bemängelt und betont, der Staat habe die Möglichkeit, sich durch eine finanzielle Garantieleistung der Gastgeber gegen unerwartete Kosten abzusichern, die im Falle einer unvorhergesehenen Aufenthaltsverlängerung eintreten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-3472/2007 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la C-3472/2007 vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co- C-3472/2007 lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni 2008, besucht am 13. Juni 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 13. Juni 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2 bis 7.5). 4.5 In Anbetracht der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Bei der ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas stammenden und offenbar seit längerer Zeit in Colombo lebenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, verheiratete Frau, welche – als Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit be- C-3472/2007 ruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch, dass die Eingeladene auf regelmässige finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen sei. Sie lebt somit keineswegs in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Eingeladene habe sich im Heimatland um ihre schulpflichtige Tochter zu kümmern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihres Kindes unverzichtbar; so weist denn auch die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die (inzwischen) 15-jährige Tochter während der Abwesenheit ihrer Mutter von einer Nachbarsfamilie betreut werde. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer und/ oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Gegen eine starke Verwurzelung im Heimatland spricht auch die Tatsache, dass der Ehemann der Gesuchstellerin seit vielen Jahren als verschollen gilt. Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin, ihrer Nichte, sowie deren Familie bereits über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz. 5.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz bereits am 10. November 2006 ein Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung eines dreimonatigen Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen der Eingeladenen hätten sich seither wesentliche Veränderungen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Nicht ausschlaggebend erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Eingeladene nicht mehr in ei- C-3472/2007 nem Krisengebiet, sondern seit Jahren in der als sicher geltenden Hauptstadt Colombo lebe. So hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Urteil E-2775/2007 dargelegt, dass sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verschlechtert habe und sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe aufgrund der wieder aufgeflammten Konflikte als sehr schwierig erweisen würden. Es bedürfe besonders begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden könne. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Tante zugesichert hat; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 6. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-3472/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Geburtsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: Seite 9

C-3472/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 C-3472/2007 — Swissrulings