Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3451/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Petit, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 16, DE79771 Klettgau, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 18. Mai 2011.
C3451/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 18. Mai 2011 betreffend Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 22. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 52, 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2011 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 (act. 61) an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Duplik samt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass der ärztliche Dienst (Dr. A._______) in seiner Stellungnahme festhält, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht klar, so dass aus medizinischer Sicht weitere ärztliche Abklärungen angezeigt seien; insbesondere lägen weder über die Situation nach der erst kürzlich durchgeführten lumbalen Rückenoperation und den Verlauf und die Aetiologie der peripheren Monoparese am rechten Oberarm keine Unterlagen vor (act. 61), dass der Beschwerdeführer zwar nicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, wohl aber in seiner Replik vom 14.
C3451/2011 November 2011 festhält, dass eine erneute Beurteilung des Gesundheitszustandes eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellen dürfte, dass damit nach Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut abzuklären ist – und damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn – wie vorliegend – zumindest eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie die erforderlichen zusätzlichen ärztlichen Abklärungen durchführen lasse und neu in der Sache verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500. festzusetzen ist, dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
C3451/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 18. Mai 2011 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen ärztlichen Abklärungen durchführen lasse und neu in der Sache verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Ein Doppel der Duplik vom 7. Dezember 2011 und eine Kopie der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 gehen zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik vom 7. Dezember 2011 und Kopie der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 [act. 61]) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
C3451/2011 Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: