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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2022 C-3437/2021

16 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·762 mots·~4 min·1

Résumé

Rente | AHV, Waisenrente; Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3437/2021

Urteil v o m 1 6 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.

Parteien A._______, (Polen), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Waisenrente; Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021.

C-3437/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Entscheid vom 13. Juli 2021 die Einsprache von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 5. Januar 2021 abgewiesen und die Verfügung vom 15. Dezember 2020 bestätigt hat, mit welcher die SAK die Ausrichtung einer Waisenrente eingestellt hat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 eine Eingabe per E-Mail bei der Vorinstanz eingereicht hat, welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (B-act. 1; 2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 und Notifikation im Bundesblatt vom 29. Dezember 2021 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen nach Eröffnung dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt ihren Willen, vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen, zu bekunden, Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die Rechtsbegehren zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) sowie die Rechtsschrift zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

C-3437/2021 dass sich die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3437/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Yvette Märki

C-3437/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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