Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3435/2019
Urteil v o m 1 5 . Januar 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Nadeshna Ley, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 28. Mai 2019).
C-3435/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Mai 2019 das Leistungsgesuch vom 15. Juni 2018 (Eingang: 1. Juni 2018) von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vor (IV-act. 1, 41), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley, mit Eingabe vom 4. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Abklärungen, namentlich zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zurückzuweisen und sodann sei eine Rente nach Massgabe der Abklärungsergebnisse zuzusprechen (act. 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht am 10. September 2019 beglichen hat (act. 2 und 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. November 2019 (act. 6) mit Verweis auf die Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 von Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 – auf deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache gestellt hat – nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ausgeführt hat, beim Versicherten bestehe eine chronische mittelgradige depressive Episode, aber im Gutachten der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt seien die
C-3435/2019 Standardindikatoren nicht angewendet worden und liessen sich auch aufgrund der anamnestischen Angaben nicht ausreichend beantworten, weshalb eine Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werden solle, dass Dr. B._______ in der Beilage I seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 präzisiert hat, die polydiziplinäre Begutachtung sei in den Fachbereichen der Orthopädischen Chirurgie/Traumatologie des Bewegungsapparates, der Physikalischen Medizin/Rehabilitation und der Psychiatrie/Psychotherapie durchzuführen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache i. S. der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenständen, dass vorliegend eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie/Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin/Rehabilitation und Psychiatrie/Psychotherapie angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.),
C-3435/2019 dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) erfolgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt, dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
C-3435/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-3435/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13.11.2019, Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-3435/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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