Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3422/2021
Urteil v o m 1 9 . August 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 11. Juni 2021).
C-3422/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die bisher an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise aufhob, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Juni 2021 bezugnehmend auf die Verfügung vom 11. Juni 2021 bei der IVSTA nachfragte, ob die Möglichkeit bestehe, einen Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand von ihrem Orthopäden einzureichen, oder ob sie die Invalidenrente neu beantragen müsse (IVSTA-act. 66), dass die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 16. Juni 2021 zudem darauf hinwies, dass sie die Kosten, die beim Bundesverwaltungsgericht auf sie zukommen würden, finanziell nicht tragen könne, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2021 mitteilte, dass sie gemäss Rechtsmittelbelehrung verfahren müsse, falls sie mit der Verfügung vom 11. Juni 2021 nicht einverstanden sei, und dass bei Mittellosigkeit die Möglichkeit bestehe, die Befreiung von Verfahrenskosten zu beantragen (IVSTA-act. 69), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2021 überdies darauf hinwies, dass sie jederzeit ein neues Leistungsgesuch stellen könne, in dem sie glaubhaft zu machen habe, dass sich ihre Erwerbsfähigkeit in erheblicher Weise geändert habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Datum Postaufgabe in Deutschland) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2021 das Instruktionsverfahren vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkte (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz unter Verweis auf die aufforderungsgemäss eingereichten vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 4) mit Vernehmlassung vom 4. August 2021 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sich diese als verspätet erweise (BVGer-act. 5),
C-3422/2021 dass die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2021 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin ging und ihr gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt wurde, innert 14 Tagen aber Erhalt der Verfügung eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2021 zum Antrag der Vorinstanz, auf die Beschwerde sei infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten, Stellung nahm (BVGer-act. 7), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), wobei die Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b; 99 Ib 356), dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, dass die per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandte vorliegend angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2021 gemäss Sendungsverlauf der
C-3422/2021 schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 nachweislich zugestellt und damit eröffnet wurde (vgl. Verlauf der Sendungsnummer "RM 097 016 125 CH"; IVSTA-act. 67 und 70), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit mit Erhalt der Verfügung vom 11. Juni 2021 ausgelöst wurde, am 15. Juni 2021 zu laufen begann und folglich am 14. Juli 2021 abgelaufen ist, dass die Rechtsmittelfrist vor Beginn des gesetzlichen Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) abgelaufen ist, weshalb dieser hier nicht zum Tragen kommt, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG; Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2021 ausführt, sie sei davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Schreiben vom 5. Juli 2021 der Vorinstanz ausgelöst worden sei, zumal sie erst mit diesem Schreiben erfahren habe, dass sie eine (Kosten-)Befreiung aufgrund Mittellosigkeit beantragen könne, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2021, bei dem es sich offensichtlich um keine Verfügung handelt, ausdrücklich darauf hinwies, dass sie gemäss Rechtsmittelbelehrung verfahren müsse, falls sie mit der Verfügung vom 11. Juni 2021 nicht einverstanden sei, dass die zugestellte Verfügung vom 11. Juni 2021 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, worin auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wurde, enthält (vgl. IVSTA-act. 65 S. 5), dass daher für die Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die 30-tägige Beschwerdefrist aufgrund der Verfügungszustellung am 14. Juni 2021 am 14. Juli 2021 endet, und die Email-Anfrage der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2021 an die Vorinstanz keine Frage bezüglich Beschwerdefrist enthält (vgl. BVGer-act. 7, Beilage), dass das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Juli 2021 selbst keine Rechtsmittelbelehrung enthält und unmissverständlich formuliert ist, weshalb es nicht geeignet war, bei der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Vertrauen in dem Sinne zu erwecken, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst mit Erhalt des Schreibens vom 5. Juli 2021 ausgelöst werde,
C-3422/2021 dass der Beschwerdeführerin überdies auch nach Erhalt des Schreibens vom 5. Juli 2021 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Juli 2021 noch genügend Zeit blieb, um rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, dass sich somit die vorliegend erst am 26. Juli 2021 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefirst der deutschen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass auch nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ausserdem nicht ersichtlich sind, dass mangels Rechtzeitigkeit somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-3422/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. August 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-3422/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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