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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 C-34/2007

22 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·781 mots·~4 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung III C-34/2007 {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Franziska Schneider, Richterin, Johannes Frölicher, Richter, Gerichtsschreiberin Gross D._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Dr. Susanne Fabian, Rechtsanwälte Gleixner & Dr. Fabian, Bismarckstrasse 6, Postfach 16 17, DE-79741 Waldshut- Tiengen, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Nach Einsicht – in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 16. November 2006, mit der das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhalt einer Invalidenrente abgelehnt und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2005 bestätigt worden ist; – in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2006; – in die Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 12. April 2007, wonach es sich als notwendig erweise, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, mit dem namentlich der aktuelle orthopädische Status und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in angepassten Verweisungstätigkeiten beurteilt wird; – in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 15. Mai 2007, in der diese beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen; – in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2007, mit der sie beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustimmen. In Erwägung: – dass am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches den Parteien am 24. Januar 2007 seine Zusammensetzung bekannt gegeben hat, und dass keine Ausstandsbegehren eingegangen sind; – dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; – dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; – dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; – dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; – dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 16. November 2006 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht;

3 – dass sich im Ergebnis die Einholung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Orthopädie sowie – sofern dieser Gutachter es als notwendig erachtet – der Beizug eines Angiologen zur genaueren Abklärung der Gefässerkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufdrängen; – dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; – dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann; – dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind; – dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist.

4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 16. November 2006 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: – der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein) – der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) – dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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