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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 C-3391/2011

27 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,595 mots·~8 min·1

Résumé

Rente | AHV, Witwenrente/Rückvergütung (Verfügung vom 19. Mai 2011)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3391/2011

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Witwenrente/Rückvergütung (Verfügung vom 19. Mai 2011).

C-3391/2011 Nach Einsicht in die von A._______, geboren am _______ 1943, kosovarische Staatsangehörige, wohnhaft in Kosovo (Beschwerdeführerin), am 30. September 2010 über den kosovarischen Versicherungsträger an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) eingereichte Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland (Vorakten 1), in die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2010 (Vorakten 2), wonach sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitze, einem Staat mit welchem die Schweiz bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, und sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und die Wohnsitzvoraussetzung daher nicht erfülle, in die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin (Vorakten 5) gegen diese Verfügung (Eingang bei der Vorinstanz am 20. Dezember 2010), wonach sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Witwenrente gemäss ihrer Anmeldung beantragte, in den von der Beschwerdeführerin bei der SAK eingereichten Antrag vom 14. Februar 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 9. März 2011) auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Vorakten 9), in das Schreiben der Vorinstanz vom 31. März 2011 an die Beschwerdeführerin (Vorakten 10), wonach die Vorinstanz - unter Aufzeigung der Berechnung des Rückvergütungsbetrages - das Gesuch um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge abwies, in die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2011 (Vorakten 11 = act. 2), mit der sie die undatierte, am 20. Dezember 2010 eingegangene Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und ihre Verfügung vom 24. November 2010 bestätigte mit der Begründung, mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz sowie eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente und der Rückvergütungsbetrag für die AHV-Beiträge belaufe sich auf Fr. 0.- zumal die anrechenbaren Renten an den verstorbenen Ehemann die zurückzuerstattenden Beiträge übersteigen würden, in die gegen diese Verfügung der Vorinstanz von Xhezide Bunjaku-Kqiku am 11. Juni 2011 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1), mit der die Beschwerdeführerin die Aufhe-

C-3391/2011 bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Witwenrente beantragte im Wesentlichen mit der Begründung, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen auch als Nichtvertragsausländerin und ziehe daher den Rentenbezug einer Beitragsrückvergütung, zu welcher ihr die Vorinstanz zu Unrecht angeraten habe, vor, in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2011 (act. 4), wonach sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, weil weder die Zusprechung einer Witwenrente noch eine Rückvergütung der Beiträge möglich sei, in die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. November 2011, mit der sie an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde festhielt (act. 7), in den auf telefonische Anfrage vom 30. Januar 2012 hin erklärten Verzicht der Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik (vgl. act. 10), in den am 1. Februar 2012 vom Instruktionsrichter verfügten Abschluss des Schriftenwechsels (act. 11),

in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 des

C-3391/2011 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zum Kosovo im vorliegenden Fall weiterhin Anwendung findet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie C-6234/2010 vom 7. Dezember 2011), dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo und mangels Wohnsitz in der Schweiz abgewiesen hat, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 31. März 2011, mit welchem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückvergütung der Beiträge AHV/IV abwies und damit über eine Leistung befand, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sowie Art. 49 ATSG darstellt, dass dieses Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, weshalb die Verfügung der Beschwerdeführerin mangelhaft eröffnet wurde, woraus ihr indes kein Nachteil erwachsen durfte (Art. 35 VwVG, Art. 49 Abs. 3 ATSG, FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N 14, 17; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2009, Art. 49 N 31, 36, 40), dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer angefochtenen Einspracheverfügung vom 19. Mai 2011 in den Erwägungen sowohl zum Antrag auf Hinterlassenenleistungen (vgl. E. II.) wie auch zur beantragten Rückvergütung der Beiträge (vgl. E. III.) eingehend auseinander gesetzt hat, im Dispositiv jedoch ausschliesslich ihre Verfügung vom 24. November 2010 bestätigte, welche sich einzig auf den Antrag auf Hinterlassenenleistungen bezog, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2011 zum Antrag auf Hinterlassenenleistungen und wiederum eingehend zum Antrag auf Rückerstattung der Beiträge Stellung nahm (vgl. Ziff. II), dass die Vorinstanz im Dispositiv ihrer angefochtenen Einspracheverfügung nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung

C-3391/2011 der Beiträge befunden hat, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bildet, zumal nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar ist; es sei denn - was vorliegend nicht der Fall ist - dass das Dispositiv auf eine Erwägung verweist und die Begründung dadurch anfechtbar ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz 2.9 f; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 42 f.; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61 Rz. 24), dass die Beschwerdeführerin, für welche dieser Eröffnungsmangel nicht ohne Weiteres einsehbar war, zwar erst im vorliegenden Verfahren im Rahmen ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2011 zu erkennen gab, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend ihres Antrags auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen nicht einverstanden war, dass diese Äusserung somit als Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2010 zu betrachten ist (Art. 52 ATSG) und das Rechtsmittel, obwohl verspätet und an die unzuständige Behörde eingereicht, unter den gegebenen Umständen entgegen zu nehmen und an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen ist (UELI KIESER, a.a.O. N 41), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge sowie über die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 31. März 2011 betreffend die Rückerstattung von AHV-Beiträgen entscheide, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3391/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge sowie über die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 31. März 2011 betreffend die Rückerstattung von Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

C-3391/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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