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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 C-3380/2014

24 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,150 mots·~21 min·3

Résumé

Freiwillige Versicherung | AHVG; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3380/2014

Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014.

C-3380/2014 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1980 geboren und ist schweizerischer Staatsangehöriger. Der gelernte kaufmännische Angestellte ist verheiratet und seit 2010 im Ausland wohnhaft. Aktuell lebt er im ecuadorianischen B._______. Dort führt er als Inhaber einen (…) Betrieb. Am 29. November 2012 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1). B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV ab 1. Januar 2012 (act. 7). Sie forderte ihn zudem auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012 auszufüllen. Um die Qualität der Zustellung der Korrespondenz zu gewährleisten und um eventuelle Verwaltungsverfahren zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine Korrespondenzadresse oder einen bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz zu benennen. C. Mit Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und vom 28. Juli 2013 (act. 9) forderte die Vorinstanz die notwendigen Belege und Informationen zur Festsetzung der Beiträge für 2012 erneut an. In der zweiten Mahnung wurden die Gesetzesbestimmungen über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV dargestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11) schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV aus mit der Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 Einsprache (act. 12). Er beantragte den Verbleib in der freiwilligen AHV/IV. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die beiden Mahnungen nicht erhalten, weshalb er vom Versicherungsausschluss überrascht worden sei. Die Korrespondenz der Vorinstanz habe eigentlich an seine Eltern in der Schweiz erfolgen sollen, da die Zustellung der Postsendungen in Ecuador nicht immer gewährleistet sei. Seine aktuelle Wohnadresse sei bei der schweizerischen Botschaft (…) nicht erfasst gewesen, weshalb diese ihn nur mit einem E-Mail habe

C-3380/2014 erreichen können. Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz seine aktuelle Domiziladresse in Ecuador sowie die Adresse seiner Eltern in der Schweiz als künftige Korrespondenzadresse an. E. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich ab (act. 15). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, sowohl die Schweizerische Ausgleichskasse SAK als auch die schweizerische Botschaft (…) über den Wechsel seiner Wohnadresse zu benachrichtigen. Die Angabe einer Korrespondenzadresse in der Schweiz sei erst nach dem Versicherungsausschluss und folglich zu spät erfolgt. Die persönlichen Verhältnisse des Versicherten würden keine Ausnahme von der strikten gesetzlichen Ausschlussfolge begründen. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte den Verbleib in der freiwilligen AHV/IV. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe in der Beitrittserklärung vom 29. November 2012 seine aktuelle Wohnadresse angegeben. Daher habe er angenommen, die Postsendungen würden ihn in Ecuador erreichen. In der Folge habe er jedoch weder die Bestätigung vom 25. Januar 2013 noch die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012 erhalten. Auch die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 und vom 28. Juli 2013 seien nicht bei ihm eingetroffen. Deshalb sei er vom Versicherungsausschluss überrascht worden. Die Korrespondenz der Vorinstanz habe eigentlich an seine Eltern in der Schweiz erfolgen sollen, da die Zustellung der Postsendungen in Ecuador nicht immer gewährleistet sei. Seine Eltern, durch welche er bislang die Beiträge habe bezahlen lassen, hätten von der Vorinstanz jedoch ebenfalls keine Postsendungen erhalten. Ihn treffe folglich keine Schuld. Er sei weiterhin gewillt, der Vorinstanz sämtliche zur Durchführung der freiwilligen AHV/IV benötigten Angaben zu machen. G. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Sie hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe erstmals mit der Einspra-

C-3380/2014 che vom 20. Februar 2014 die Adresse seiner Eltern als künftige Korrespondenzadresse angegeben. Bis dahin seien die Postsendungen an seine Wohnadresse in Ecuador geschickt worden. Die Eltern seien nicht angeschrieben worden und es seien ihnen auch keine Einzahlungsscheine geschickt worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Beitrittserklärung vom 29. November 2012 während über einem Jahr untätig geblieben, obwohl er zur Mitwirkung verpflichtet sei. Er habe bislang keine Beiträge für die freiwillige AHV/IV geleistet. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (BVGer act. 6). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein

C-3380/2014 schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 6. Mai 2014 und wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Juni 2014 der schweizerischen Botschaft (…) übergeben und ging in der Folge am 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2014 wurde nachgereicht (BVGer act. 2). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich

C-3380/2014 diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit

C-3380/2014 Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 3. 3.1 Zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat Ecuador besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, richtet sich die Beurteilung des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Für das vorliegende Verfahren sind das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG, das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2014 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

C-3380/2014 3.2 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit der VFV die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. 3.3 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahrs massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse muss die Selbstständigerwerbenden anhalten, Steuerquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen (Rz. 4040 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). 3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung

C-3380/2014 über Einkommen und Vermögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV). 3.5 Erstattet die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.). 3.6 Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die

C-3380/2014 Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 4. Streitig und zu prüfen ist der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV. 4.1 Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz in der Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV vom 29. November 2012 (act. 1) folgende Wohnadresse an: (…), B._______, Ecuador. Dabei handelt es sich um die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers. Soweit ersichtlich war sie während des gesamten fraglichen Zeitraums gültig. Der Beschwerdeführer hat in der Beitrittserklärung seine Wohnadresse korrekt deklariert. 4.2 Die Vorinstanz sendete in der Folge die Bestätigung vom 25. Januar 2013 (act. 7), die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012, die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und vom 28. Juli 2013 (act. 9) und die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11) an folgende Adresse: (…), Equateur (vgl. auch act. 6). Soweit ersichtlich war diese Adresse während des gesamten fraglichen Zeitraums ungültig. Die Vorinstanz hat somit eine unzutreffende Adresse erfasst. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestätigung vom 25. Januar 2013, die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012 sowie die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 und vom 28. Juli 2013 seien weder bei ihm in Ecuador noch bei seinen Eltern in der Schweiz eingetroffen. 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). 4.3.2 Wie bereits in Erwägung 3.6 dargelegt, stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der

C-3380/2014 vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen. 4.3.3 Da die Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 4.3.4 Die obige Aussage des Beschwerdeführers scheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz die Bestätigung vom 25. Januar 2013 (act. 7), die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012, die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2013 (act. 8) und vom 28. Juli 2013 (act. 9) und die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 11) nachweislich unzutreffend adressiert hat, glaubhaft und plausibel. Die Adresse der Eltern wurde vom Beschwerdeführer sodann gemäss Aktenlage erst mit der Einsprache vom 20. Februar 2014 (act. 12) als künftige Korrespondenzadresse angegeben. Von der Vorinstanz wird die Zustellung der vorgenannten Dokumente denn auch weder behauptet noch belegt. Mit dem Versand der Poststücke an eine nicht (mehr) gültige Anschrift steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Dokumente nicht zugestellt werden, da nicht von einer automatischen Weiterleitung an eine neue Anschrift ausgegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ist die erfolgreiche Zustellung an die gültige Anschrift unbewiesen geblieben, weshalb die Regeln für die Beweislosigkeit zur Anwendung gelangen. 4.4 Damit steht fest, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Demzufolge sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nicht gegeben. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei während über einem Jahr untätig geblieben und er

C-3380/2014 habe den Wechsel der Wohnadresse der schweizerischen Botschaft (…) nicht mitgeteilt, obwohl er zur Mitwirkung verpflichtet sei, ändert daran nichts, zumal erstellt ist, dass die Vorinstanz im Besitz der korrekten Wohnadresse war (act. 1), sie die fraglichen Dokumente jedoch an eine offensichtlich unrichtige Adresse versandt hat. Das Vorbringen vermag den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV, der einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, ohne vorgängiges Mahnverfahren nicht zu rechtfertigen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Sowohl der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 als auch die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt ab 1. Januar 2012 der freiwilligen AHV/IV angeschlossen und die Vorinstanz hat die geschuldeten Beiträge mit einer Verfügung festzulegen. Die Streitsache ist dementsprechend an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen. Für die weitere Korrespondenz ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz inzwischen eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hat (act. 12). Falls es zur Erlangung der massgebenden Belege nötig sein sollte, ist vor einem allfälligen erneuten Versicherungsausschluss ein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchzuführen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des

C-3380/2014 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3380/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben. 3. Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-3380/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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