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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2007 C-3380/2007

21 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·683 mots·~3 min·3

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung...

Texte intégral

064_d {T 0/2} Geschäfts-Nr. C-3380/2007 ace/std Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Achermann Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti L._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. April 2007 den Beschwerdeführer auf den 1. Januar 2004 rückwirkend anschloss, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Bundeverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2007 feststellte, dass die Beschwerdeschrift kein Rechtsbegehren enthielt und auch nicht angab, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz bestritt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, diese Mängel bis spätestens am 8. Juni 2007 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 10. Juni 2007, welche er bei der Post am 11. Juni 2007 aufgab, ergänzte, dass die vom Gericht angesetzte Frist am 8. Juni 2007 endete und die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb verspätet erfolgte, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, die Aufforderung am 4. Mai 2007 (recte 4. Juni 2007) bei der Post abgeholt zu haben, und ihm daher – da der erste Tag nicht mitzuzählen ist (vgl. Art. 20 VwVG) – als Nachfrist vier volle Tage zur Verfügung standen, dass diese dem Beschwerdeführer nach der Abholung der Verfügung verbleibende Frist gemäss bundesgerichtlicher Praxis (höchstens drei Tage, vgl. BGE 112 Ib 634 E. 2c), als angemessen erscheint, dass der Beschwerdeführer damit nicht dargetan hat, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass der Beschwerdeführer somit die Mängel seiner Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2007 nicht behoben hat und androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006

3 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.-- festgesetzt werden. dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse innert 30 Tagen zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (eingeschrieben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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