Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Das BGer ist mit Entscheid vom 02.06.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_304/2023)
Abteilung III C-3374/2022
Urteil v o m 1 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A.________, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, revisionsweise Renteneinstellung; Verfügung der IVSTA vom 30. Juni 2022.
C-3374/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Juni 2022 die A._______ bisher gewährte Invalidenrente per Januar 2017 bis September 2019 aufhob (mit Wiederaufnahme der Rentenzahlungen ab Oktober 2019), die wieder aufgenommene Rentenzahlung rückwirkend per Oktober 2021 einstellte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage 10), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2022 festgehalten wurde, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Eingaben vom 22. August 2022 und 17. Oktober 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Adresse von B._______ als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet habe (BVGer-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihn aufgefordert hat, bis zum 24. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 18), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung des Kostenvorschusses dann rechtzeitig erfolgt sei, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 VwVG), und dass er allfällige Überweisungskosten zu bezahlen habe,
C-3374/2022 dass die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 dem Beschwerdeführer nachweislich am 3. März 2023 an die von ihm angegebenen Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 19), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 (Eingangsdatum: 14. März 2023) einen Beleg hinsichtlich der Bezahlung des Kostenvorschusses (€ 800.-) mit diversen weiteren Unterlagen (insbesondere Arztberichte, grösstenteils im Original) einreichte (BVGer-act. 22), dass dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit Datum vom 7. März 2023 ein Betrag von Fr. 786.96 gutgeschrieben wurde (BVGer-act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer entsprechend mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 aufforderte, innert noch bis zum 24. März 2023 laufender Frist den Differenzbetrag von Fr. 13.04 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzuzahlen, damit der zu leistende Kostenvorschuss von Fr. 800.- netto auf dem Konto registriert werden könne, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGer-act. 21), dass die eingeschrieben an das Zustelldomizil des Beschwerdeführers versandte Zwischenverfügung vom 10. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 23), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 46 ff.), dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung der Beschwerde am 29. Juli 2022 und der Durchführung des Schriftenwechsels mit der Zustellung eines weiteren gerichtlichen Entscheids beziehungsweise einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 13. März 2023 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 10. März 2023 (vgl. dazu BVGer-act. 23 Beilage) dem Beschwerdeführer als am 20. März 2023 zugestellt gilt,
C-3374/2022 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht vollständig geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu prüfen haben wird, ob die direkt bei ihr eingereichten neuen medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Hirnschlag sowie einer halbseitigen Lähmung («RAPORT SPECIALISTIK» von Prof. C._______ - dr.sci vom 31. Oktober 2022 und «RAPORT NGA KONSULTA» von Dr. D._______ vom 20. Oktober 2022 [BVGer-act. 14 Beilagen 4 und 5]) als Neuanmeldung entgegen zu nehmen sind, dass ausserdem die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen im Original (BVGer-act. 1 Beilagen 1 und 4; BVGer-act. 22 Beilagen 3, 7-14, 16-42) an den Beschwerdeführer zu retournieren sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 786.96 entsprechend zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
C-3374/2022 2. Die neuen medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Hirnschlag sowie einer halbseitigen Lähmung im Sinne der Erwägungen werden zur Prüfung einer allfälligen Neuanmeldung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen im Original werden an ihn retourniert. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 786.96 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-3374/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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