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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 C-3358/2026

8 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,431 mots·~7 min·13

Résumé

Familienzulagen in der Landwirtschaft | Familienzulagen, Entscheid der SBB vom 13. März 2026. Entscheid angefochten beim BGer.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Entscheid angefochten beim BGer Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-3358/2026

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzulagen, Schreiben der B._______ vom 13. März 2026.

C-3358/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. 1.1 A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. April 2026 bei der B._______ (Akten der Vorinstanz [EAK-act.] 58). Mit Schreiben vom 13. März 2026 teilte die B._______ dem Versicherten mit, dass er als erstanspruchsberechtigte Person dreier Kinder ab 1. Februar 2026 kantonale Familienzulagen und überobligatorische Leistungen der B._______ erhalte. In diesem Schreiben teilte die B._______ dem Versicherten ebenso mit, dass er innert 30 Tagen eine einsprachefähige Verfügung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK oder Vorinstanz) verlangen könne, falls er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage). 1.2 Mit Eingabe vom 14. März 2026 (Posteingang Vorinstanz: 27. März 2026) richtete der Versicherte einen «Widerspruch» gegen den «Familienzulagenentscheid vom 13.03.2026» sowie ein Schreiben mit Betreff «Dienstbeschwerde wegen Verzögerung der Bearbeitung und Auszahlung von Familienzulagen» an die Vorinstanz (EAK-act. 57, 87-91). 1.3 In der Folge nahm die Vorinstanz diverse Abklärungen vor, namentlich beim Arbeitgeber des Versicherten sowie bei den zuständigen französischen Behörden (EAK-act. 58-64, 107, 109-120). Mit E-Mail vom 11. Mai 2026 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, dass ihm die Abklärungen zu lange dauern würden und er daher «die Klage erhoben» habe (EAKact. 113). 1.4 Am 11. Mai 2026 (Posteingang: 12. Mai 2026) erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht «Beschwerde gegen den Familienzulagenentscheid vom 13. März 2026». Er beantragte darin hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids vom 13. März 2026 sowie die Feststellung, dass seine drei Kinder bereits ab 1. April 2025, eventualiter ab dem frühestmöglichen rechtlich zulässigen Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Familienzulagen hätten. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vollständige, begründete und rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen, eventualiter (sinngemäss) sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1). 1.5 Am 24. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer ein mit Betreff «Gesuch um Fristerstreckung / Fristanpassung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit» bezeichnetes Schreiben ein, in welchem er darum

C-3358/2026 ersuchte, die «laufende Frist» sei mindestens bis zum 15. August 2026 zu verlängern (BVGer-act. 4). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gemäss Art. 31 VGG gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 2.3 Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die EAK ist grundsätzlich eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend jedoch unzulässig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 2.3.1 Durchführungsorgane bezüglich Familienzulagen sind laut Art. 14 FamZG (SR 836.2) die Familienausgleichskassen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 FamZV (SR 836.21) führt die EAK unter anderem für die Bundesverwaltung sowie andere Institutionen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind, eine Familienausgleichskasse – dies ist die FAK-EAK (vgl. Urteil des BVGer C-5203/2016 vom 6. September 2017 E. 1.3). 2.3.2 Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 ATSG (SR 830.1) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Aus Art. 22 FamZG ergibt sich, dass die kantonale Zuständigkeit auch massgebend ist, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat (vgl. KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Art. 22 Rz. 11). Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Als Rechtsmittelinstanz ist gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 FamZG also das Versicherungsgericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig (vgl. Urteil des BVGer C- 5203/2016 vom 6. September 2017 E. 1.1-1.7). 2.4 Somit ergibt sich, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 FamZG das Versicherungsgericht am Sitz des Arbeitgebers – vorliegend der B._______ – als Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Vorinstanz mit Bezug auf Familienzulagen zuständig ist (Urteil des BVGer C-

C-3358/2026 5203/2016 vom 6. September 2017). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde funktionell nicht zuständig, sodass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Ferner sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Ein formloses Schreiben stellt nach Art. 51 ATSG keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und ist somit auch nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 49 ATSG e contrario). Gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. 3.3 Mit Schreiben vom 13. März 2026 sprach die B._______ dem Beschwerdeführer sowohl kantonale Familienzulagen als auch überobligatorische Leistungen zu (BVGer-act. 1 Beilage). Dass es sich hierbei nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt, sondern um ein formloses Schreiben im Sinne von Art. 51 ATSG, ergibt sich aus dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne «innert 30 Tagen eine einsprachefähige Verfügung verlangen», sowie aus dem Umstand, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Ebenfalls ergibt sich aus den Vorakten, dass die Vorinstanz mit Hinblick auf die zu erlassende Verfügung Abklärungen am tätigen ist (EAK-act. 113). Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorlag, und dass daher auch mangels Anfechtungsobjekts auf die Eingabe vom 11. Mai 2026 nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sowie mangels tauglichen Anfechtungsobjekts im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingabe vom 11. Mai 2026 nicht einzutreten.

C-3358/2026 4.2 Das vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2026 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung (vgl. E. 1.5) erweist sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten können gemäss Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird. Dies ist hier der Fall. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3358/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-3358/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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